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Thema | Sicherungsanhänger für BAB Einsätze | 33 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 845421 | |||
Datum | 07.01.2019 17:14 | 5674 x gelesen | |||
Hallo liebe Forums Kollegen, ich bin neulich auf der A2 von Magdeburg nach NRW gefahren. Hierbei bin ich an einer Unfallstelle vorbei gekommen bei der die FW den PKW Brand mit einem Sicherungsanhänger abgesichert hat. Mein Stand bis dato war, dass nur in Bayern VSA zugelassen sind. Gibt es mittlerweile andere Bundesländer, die Anhänger zur Verkehrssicherung zugelassen haben? Vielen Dank für die Infos Sebastian | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 845422 | |||
Datum | 07.01.2019 17:26 | 3652 x gelesen | |||
Guten Tag In BaWü z.B. in meiner unmittelbaren Umgebung: -> FF-Schwetzingen -> FF-Hockenheim -> FF-Walldorf Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 845423 | |||
Datum | 07.01.2019 17:35 | 3500 x gelesen | |||
hallo, Geschrieben von Sebastian K. Mein Stand bis dato war, dass nur in Bayern VSA zugelassen sind. was bedeutet in diesem Zusammenhang "zugelassen"? MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845424 | |||
Datum | 07.01.2019 17:38 | 3688 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Geschrieben von Sebastian K. vermutlich für die Verwendung durch die Fw im Straßenverkehr als Mittel zur Verkehrsabsicherung und -lenkung (Richtungspfeil!!! => Böse!!!) erlaubt... Der Witz an der Stelle ist ja 1. wären unsere Autos orange und wir Straßenbauarbeiter MÜSSTEN entsprechende Absicherungsmaßnahmen ergriffen werden, 2. weil wir aber rote Autos fahren und bei der Fw sind, müssen wir uns dafür verteidigen (ggf. ausser By)... (vgl. Richtungspfeile, blinkende Richtungshinweiser, große Warnleuchten uvm.) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 845427 | |||
Datum | 07.01.2019 19:57 | 3324 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Der Witz an der Stelle ist ja Und weil der politische Witz lebensgefährlich ist müssen unsere Leute in den Norm und Gremien immer wieder drauf rum reiten....falls du da jemanden kennst ;) "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845428 | |||
Datum | 07.01.2019 22:23 | 2925 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Der Witz an der Stelle ist ja dass niemand ein Problem damit hat, wenn wir die Verkehrseinrichtung mit der Nummer 610 einsetzen, aber alle es ohne nähere Begründung für verboten halten, die Verkehrseinrichtung mit der Nummer 615/616 zu verwenden? Vielleicht müssten es nur immer mehr Feuerwehren einfach machen; soll der der sich um die Rechtsgrundlagen kümmern der behauptet es wäre verboten! | |||||
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Autor | Pasc8al 8S., Hamburg / Hamburg | 845430 | |||
Datum | 08.01.2019 07:46 | 2523 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Sebastian K.--- Gibt es mittlerweile andere Bundesländer, die Anhänger zur Verkehrssicherung zugelassen haben? An der A23 in Schleswig-Holstein kenne ich zwei Verkerssicherungsanhänger. FF Lägerdorf THW Elmshorn MfG Pascal | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845432 | |||
Datum | 08.01.2019 08:48 | 2792 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.dass niemand ein Problem damit hat, wenn wir die Verkehrseinrichtung mit der Nummer 610 einsetzen, aber alle es ohne nähere Begründung für verboten halten, die Verkehrseinrichtung mit der Nummer 615/616 zu verwenden? Vortrag von Rene´ Schubert aus 2007, wäre interessant, was sich an der Folie 70 bis heute verändert hat: https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Feuerwehr/Allgemein/SFF/vortrag_schubert.pdf offenbar nicht so viel, wie das Fw-Magazin Mitte 2018 ermittelt hat... https://www.feuerwehrmagazin.de/wissen/einsatzstellenabsicherung-gefahrenquelle-verkehr-54062 ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Marc8us 8G., Schleiz / Thüringen | 845433 | |||
Datum | 08.01.2019 10:12 | 2476 x gelesen | |||
Die Feuerwehr Schleiz in Thüringen setzt eine solche mobile Vorwarntafel ein. Feuerwehr Schleiz | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 845440 | |||
Datum | 08.01.2019 11:48 | 2398 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.2. weil wir aber rote Autos fahren und bei der Fw sind, müssen wir uns dafür verteidigen (ggf. ausser By)... (vgl. Richtungspfeile, blinkende Richtungshinweiser, große Warnleuchten uvm.)Gegen wen? Gibt es konkrete (Rechts)Streitigkeiten um eine rechtswidrige Verwendung solcher Absicherungsmittel? BTW: Geschrieben von Ulrich C. wären unsere Autos orange und wir Straßenbauarbeiter MÜSSTEN entsprechende Absicherungsmaßnahmen ergriffen werden,Dank der Witterung sieht man derzeit diese Autos wieder öfters mal gelb rundumkennleuchtend und blau frontblitzend durch die Landschaft fahren. Verkehrsmäßig leben wir schon in einer bunten Welt ;-) "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 845442 | |||
Datum | 08.01.2019 12:22 | 2207 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.was bedeutet in diesem Zusammenhang "zugelassen"? Zugelassen bedeutet für mich in diesem Punkt, dass es eine rechtliche Rückendeckung für den Einsatz gibt. Als Feuerwehr kann ich so ziemlich alles machen was ich möchte. Solange nichts passiert wird sich z.B. niemand aufregen wenn wir den Verkehr regeln. Kommt es zu einem Schaden wird sehr schnell die rechtliche Keule geschwungen. Ähnlich sehe ich es beim Aufstellen von VSA. Gibt es von seiten der Normungsgremien bestreben die Fahrzeuge mehr für Verkehrssicherung auszulegen? Z.B. Heckwarnanlage verpflichtend? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845448 | |||
Datum | 08.01.2019 13:02 | 2191 x gelesen | |||
Mächtig viel Aufwand für so begrenzte Möglichkeiten. Und auch hier interessant, dass abweichend vom Grundgesetz in Thüringen Angelegenheiten des Straßenverkehrs offensichtlich vom Landesrecht geregelt werden. Welches dann der Feuerwehr die Benutzung mancher Verkehrszeichen erlaubt, andere dagegen verbietet... | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845457 | |||
Datum | 08.01.2019 13:40 | 2232 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Gegen wen? Gibt es konkrete (Rechts)Streitigkeiten um eine rechtswidrige Verwendung solcher Absicherungsmittel? es gab m.W. in den Ländern mit Zuschußzuweisungen zu Fahrzeugprojekten massiv Ärger bis hin zur Verweigerung derselben, wenn nicht rückgebaut würde.. Wer rechtswidrig dieselben verwendet, hat im Falle eines Falles ggf. erhebliche Probleme (ich weiß, alles natürlich blanke Theorie.., v.a. das Ehrenamt braucht sich ja daran nicht zu halten... - oder?) Geschrieben von Sebastian K. Dank der Witterung sieht man derzeit diese Autos wieder öfters mal gelb rundumkennleuchtend und blau frontblitzend durch die Landschaft fahren. Verkehrsmäßig leben wir schon in einer bunten Welt ;-) auch das ist in den verschiedenen BL höchst unterschiedlich geregelt! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 845459 | |||
Datum | 08.01.2019 14:15 | 2076 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ulrich C. es gab m.W. in den Ländern mit Zuschußzuweisungen zu Fahrzeugprojekten massiv Ärger bis hin zur Verweigerung derselben, wenn nicht rückgebaut würde.. Das Problem dürfte es inzwischen doch eigentlich nicht mehr geben, seit die Heckwarnanlagen in der StVZO (§52 Abs.11) bundesweit festgeschrieben sind. Damit ist zumindest der Punkt eindeutig geregelt. Und beim Sicherungsanhänger dürfte es damit auch keine Probleme geben, denn es handelt sich ja um ein eigenständiges Fahrzeug (Anhänger), die Ausrüstung bzw. Verwendung einer AHK ist bei den meisten Feuerwehrfahrzeugen zumindest für diese Kategorie Anhänger kein Problem. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845460 | |||
Datum | 08.01.2019 14:21 | 2150 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael W.Das Problem dürfte es inzwischen doch eigentlich nicht mehr geben, seit die Heckwarnanlagen in der StVZO (§52 Abs.11) bundesweit festgeschrieben sind. Damit ist zumindest der Punkt eindeutig geregelt. *hüstel... guck Dir mal den Wortlaut an.... "(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu Kennleuchten für blaues Blinklicht Rundumlicht und Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Kennleuchten für gelbes Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen 1. nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kennleuchten für Blinklicht für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein, 2. synchron blinken und 3. im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen. Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf." Wir prüfen mal die BOS-Fahrzeuge.... auf - max. 3 Paar (was das sind/ist, kann man auch lang diskutieren) Lampen dafür - synchron blinken (NICHT richtungsweisend!) - keine anderen Angaben (Farben, Formen usw.) NICHT zulässig sind also darüber - Richtungsweisende Lichtsignale (von links nach rechts oder umgekehrt, auseinander und zusammen laufend) - andere Anzahlen (mehr) - statt Paare Dreier-Anordnungen - uvm. - geschweige denn Lichtpfeile, Weitwarnblitzleuchten o.ä. Geschrieben von Michael W. Und beim Sicherungsanhänger dürfte es damit auch keine Probleme geben, denn es handelt sich ja um ein eigenständiges Fahrzeug (Anhänger), die Ausrüstung bzw. Verwendung einer AHK ist bei den meisten Feuerwehrfahrzeugen zumindest für diese Kategorie Anhänger kein Problem. Der Betrieb der Anhänger mit Richtungspfeil gilt m.W. als verkehrslenkende Maßnahme, das ist m.W. ausser in Bayern sonst überall der Fw verboten! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 845465 | |||
Datum | 08.01.2019 14:54 | 2074 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ulrich C. *hüstel... guck Dir mal den Wortlaut an.... ja, den Wortlaut kenne ich. Der kommt mir als RLPler auch relativ weitgehend bekannt vor, wenn ich mir die vorher bei uns landesweit gültige Regelung betrachte. Immerhin kam noch die Nutzungsmöglichkeit bei langsamer Fahrt hinzu, die ich durchaus begrüße. Auch sonst ist das schonmal was sinnvolles und entspricht dem, was üblicherweise an den meisten Fahrzeugen auch vorher schon verbaut wurde. Zumindest bei Neubeschaffungen sollte es kein Problem sein, sich daran zu halten. Dass Leuchtpfeile, Weitwarner oder richtungsblinken durchaus auch sinnvoll sein könnten, will ich nicht bestreiten. Aber alleine das hier ist schon wesentlich sinnvoller wie der Flickenteppich mit Ausnahmeregeln und kompletten Lücken bzw. Verboten vorher. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 845469 | |||
Datum | 08.01.2019 17:30 | 1915 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.max. 3 Paar (was das sind/ist, kann man auch lang diskutieren) Wurde auf dem Lehrgang zur RSA so erklärt; Es können 6 Einzelleuchten montiert werden die aber so geschaltet sein müssen das ein Lichtbild von 3 Leuchten entsteht. ergo 2 + 2 + 2 Leuchten = Lichtbild von 3 x 1 Leuchte. Damit sollten die alten Bilux und H1 Leuchten berücksichtigt werden. Hintergrund ist das man so eine Ausfallebene schaffen wollte, brennt eine "Birne" durch bleibt das geschaltete Leuchtbild bestehen. Für uns also das Lichtbild; 2 Aussen - 1 innen oder auch 3 - 0 wobei letztes vor allem auf der BAB Sinn macht. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845479 | |||
Datum | 08.01.2019 20:27 | 1847 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Vortrag von Rene´ Schubert aus 2007, wäre interessant, was sich an der Folie 70 bis heute verändert hat: Ist bezüglich der ersten Spalte hinfällig, siehe §52(11) StVZO. Bezüglich der zweiten und dritten Spalte ist mir so konkret zwar keine Änderung bekannt, die "LTE-Bibel" aus dem Kirschbaum-Verlag führt aber nur noch die HWS nach StVZO auf und keine länderspezifischen Ausnahmen... Im Übrigen gilt seit vielen Jahren die Regel, dass (retroreflektierende) Verkehrszeichen und Warnleuchten nach StVO/RAS nicht zur Fahrzeugbeleuchtung zählen und deswegen auch nicht von den Schranken des §49a StVZO erfasst werden! Geschrieben von Ulrich C. offenbar nicht so viel, wie das Fw-Magazin Mitte 2018 ermittelt hat... Diesen Artikel der Populärzeitschrift würde ich nicht als ernsthafte Quelle ansehen, dafür sind da auch zu viele andere diskussionswürdige Stellen drin... | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845481 | |||
Datum | 08.01.2019 20:43 | 1821 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.max. 3 Paar (was das sind/ist, kann man auch lang diskutieren) Maximal drei Paar sind ein Paar, zwei Paar oder drei Paar. Also 2, 4 oder 6 Leuchten. Nicht eine, nicht drei und auch nicht 5. Und überhaupt nicht mehr als 6. Welche anderen Interpretationsmöglichkeiten gibt es? Geschrieben von Ulrich C. - Richtungsweisende Lichtsignale (von links nach rechts oder umgekehrt, auseinander und zusammen laufend) Die Aufzählung ist eine schöne Begründung: sowas ist nicht praxistauglich. Wenn das Bedienteil des HWS mehr Knöpfe hat als für die Bedienung des restlichen Kfz vorhanden sind, dann ist das nicht hilfreich und provoziert geradezu Bedienungsfehler. Geschrieben von Ulrich C. - geschweige denn Lichtpfeile, Weitwarnblitzleuchten o.ä. Die ja auch nach herrschender Meinung über die StVO (und RSA) und nicht über die StVZO geregelt sind! Geschrieben von Ulrich C. Der Betrieb der Anhänger mit Richtungspfeil gilt m.W. als verkehrslenkende Maßnahme, das ist m.W. ausser in Bayern sonst überall der Fw verboten! Genau wie die spitzwinklige Absperrung mit Kegeln oder Blitzlampen. Die steht allerdings so in der FwDV, haben da etwa die Innenminister ihre Kompetenzen überschritten? ;-) Falls nicht: warum sollte eine Verkehrswarntafel (Zeichen 615/616) nicht zulässig sein, wenn doch Zeichen 610 und Zeichen 101 zulässig sind? Warum sollten Schnellsicherungsleuchten (WL4; oft auch nicht nicht-TL-konformer Ausführung) zulässig sein, Blinkpfeile (aus WL6) aber nicht? | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 845493 | |||
Datum | 09.01.2019 07:48 | 1783 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Maximal drei Paar sind ein Paar, zwei Paar oder drei Paar. Also 2, 4 oder 6 Leuchten. Nicht eine, nicht drei und auch nicht 5. Und überhaupt nicht mehr als 6. Welche anderen Interpretationsmöglichkeiten gibt es? Nimm die Lampen/Leuchten als LED-Einheiten - und variiere die Abstände... (vgl. die jahrelange Diskussion um das Paar Frontblitzleuchten, ergänzt um solche in der (PKW-)Scheibe, dann um weitere Lampen im Kühlergrill und dann in der Stoßstange und dann um die Ecke.. - gilt nun alles als "eine" Einheit, je nach Abnehmer kommt man damit in den Ländern offenbar auch durch) Geschrieben von Henning K. Genau wie die spitzwinklige Absperrung mit Kegeln oder Blitzlampen. Die steht allerdings so in der FwDV, haben da etwa die Innenminister ihre Kompetenzen überschritten? ;-) das darfst Du mich nicht fragen, ich hab 1998 - 200? massiv dafür geworben, das anders zu machen und uns die gleichen Möglichkeiten zu geben, wie den Straßenmeistereien - aber das wollten damals zu viele aus den nicht-bayerischen Feuerwehren bzw. den jeweiligen IM absolut nicht.. Wenn Du magst könnten wir dazu was aktuelleres schreiben... ;-) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Andr8eas8 K.8, Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 845508 | |||
Datum | 09.01.2019 10:38 | 1675 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.warum sollte eine Verkehrswarntafel (Zeichen 615/616) nicht zulässig sein, wenn doch Zeichen 610 und Zeichen 101 zulässig sind? Weil auf dem 615/616 ein 222 mit drauf ist und Verkehrsleitung uns als Feuerwehr in den meisten Bundesländern nicht gestattet ist. Ich gebe hier nur meine rein private Meinung wieder. | |||||
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Autor | Volk8er 8C., Garbsen / NDS | 845512 | |||
Datum | 09.01.2019 11:33 | 1592 x gelesen | |||
Ich glaube viele bringen hier VerkehrsLEITUNG und VerkehrsWARNUNG durcheinander bzw. werfen das in einen Topf. Dies ist meine Meinung. | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845519 | |||
Datum | 09.01.2019 13:01 | 1490 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Falls nicht: warum sollte eine Verkehrswarntafel (Zeichen 615/616) nicht zulässig sein, wenn doch Zeichen 610 und Zeichen 101 zulässig sind? Warum sollten Schnellsicherungsleuchten (WL4; oft auch nicht nicht-TL-konformer Ausführung) zulässig sein, Blinkpfeile (aus WL6) aber nicht? Seit wann ist die Aufstellung von VZ610 und VZ101 durch Feuerwehren zulässig? Es fehlt den Feuerwehren immer noch (und auch zukünftig) an einer legalen Möglichkeit, derartige verkehrsrechtliche Anordnungen treffen zu dürfen. Die Anwendung ist allenfalls nach §16 OwiG gedeckt, mehr nicht. Und im BLFA haben die meisten Länder keinerlei Interesse, den Feuerwehren oder den HiOrg im KatS diese Kompetenz zuzugestehen. Zitat: "Die Notstandsregelungen reichen völlig aus, wir brauchen keine rechtlichen Ergänzungen." Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 845521 | |||
Datum | 09.01.2019 13:18 | 1710 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Die Notstandsregelungen reichen völlig aus, wir brauchen keine rechtlichen Ergänzungen.Na also. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 845525 | |||
Datum | 09.01.2019 17:04 | 1495 x gelesen | |||
Kennzeichnest du das bitte noch als Meinung aus dem BLFA? Es ist nicht meine Meinung oder Aussage ... Danke. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845528 | |||
Datum | 09.01.2019 22:06 | 1303 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Nimm die Lampen/Leuchten als LED-Einheiten - und variiere die Abstände... Dadurch, dass die Einrichtungen als XA genehmigt sein müssen ergibt sich doch von selbst, was eine Leuchte ist? Abstände zwischen den Einzelleuchten kann man ja variieren, symmetrisch zur Längsmittelebene muss es halt sein. Kennleuchten die als Baugruppe aus Einzelleuchten genehmigt sind gehören doch üblicherweise zur Kategorie HT (Half-Bar)? Deren Zulässigkeit ist dann aber tatsächlich noch ein ganz eigenes Thema ;-) Geschrieben von Ulrich C. Wenn Du magst könnten wir dazu was aktuelleres schreiben... ;-) was aktuelleres? Mein Formulierungsvorschlag zum Thema ist ja nicht mehr so ganz neu (von 2014), ich finde ihn aber immer noch gut: "§45 StVO (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen. §35(8) gilt entsprechend." Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften, z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu: "zu §45 Absatz 7b: Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß." Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten in die FwDV1 ebenfalls anzustreben. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845529 | |||
Datum | 09.01.2019 22:14 | 1209 x gelesen | |||
Geschrieben von Udo B.Seit wann ist die Aufstellung von VZ610 und VZ101 durch Feuerwehren zulässig? Sind sie nicht? Dann werden wir also vom Innenministerium über die Dienstvorschriften zu rechtswidrigem Verhalten aufgefordert? :-) Geschrieben von Udo B. Und im BLFA haben die meisten Länder keinerlei Interesse, den Feuerwehren oder den HiOrg im KatS diese Kompetenz zuzugestehen. Meinetwegen. Warum sollte man dann im Rahmen der Notstandsregelungen keine Zeichen 615/616 und keine Warnleuchten einsetzen dürfen? (dann sollen die sich hinterher aber nicht über den Wildwuchs beschweren, den es ja schon bei Heckwarnanlagen gab...) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 845530 | |||
Datum | 09.01.2019 23:04 | 1235 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Notstandsregelungen Hm, ich habe meine Probleme damit für den alltäglichen Unfall dieses Faß aufzumachen. Im Kat ok, selbst in Großschadenlagen habe ich kein Problem alles zu nutzen was die Lage sichert, aber im Standardeinsatz? "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845531 | |||
Datum | 09.01.2019 23:44 | 1202 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Hm, ich habe meine Probleme damit für den alltäglichen Unfall dieses Faß aufzumachen. Also keine Leitkegel und keine Triopane im Standardeinsatz? | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 845532 | |||
Datum | 10.01.2019 00:05 | 1157 x gelesen | |||
Da beide primär keine lenkende Funktion haben dürfen wir sie auch einsetzten. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 845533 | |||
Datum | 10.01.2019 00:19 | 1175 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Da beide primär keine lenkende Funktion haben dürfen wir sie auch einsetzten. Beide sind Verkehrszeichen und dürfen nur von den zuständigen Behörden bzw. auf deren Anweisung eingesetzt werden. Oder halt nach den rechtfertigenden Notstandsregeln. Darum ging es doch in den vorhergehenden Postings! | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 845541 | |||
Datum | 10.01.2019 09:22 | 1221 x gelesen | |||
Zu spät, um den Beitrag noch zu ändern. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Mart8in 8S., Gelnhausen-Hailer / Hessen | 845721 | |||
Datum | 15.01.2019 18:47 | 1101 x gelesen | |||
Hallo zusammen, in Hessen sind die Anhänger (mittlerweile seit November 2012) auch offiziell erlaubt. Und werden in unserer Gegend auch zum Glück immer mehr. Gruß an alle Martin | |||||
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