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ThemaÖsterreich: 17-jähriger Feuerwehrmann baut bei der Fahrt zum Einsatz mit seinem Auto einen Unfall36 Beträge
RubrikEinsatz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg848442
Datum23.04.2019 21:494914 x gelesen
hallo,

ok - andere Länder andere Sitten ähm rechtliche Grundlagen

aber für mich ist das trotzdem schon etwas verwirrend:

Junger Feuerwehrmann verunfallte auf dem Weg zum Einsatz

VORCHDORF. Auf dem Weg zu einem Brandeinsatz geriet ein 17-jähriger Feuerwehrmann am Montagabend in Vorchdorf (Bezirk Gmunden) in den Gegenverkehr. Drei Personen wurden verletzt.





MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorMart8in 8G., Linz / Oberösterreich848446
Datum23.04.2019 22:193393 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.aber für mich ist das trotzdem schon etwas verwirrend:

Was verwirrt Dich? In Oberösterreich sind Feuerwehrmitglieder ab dem 16. Geburtstag im "Aktivstand", also Mitglied der Einsatzabteilung (wie das glaub ich in Deutschland heißt).

Den Führerschein kann man in Österreich ab dem vollendeten 17. Lebensjahr machen (L17 Ausbildung kann mit 15,5 Jahren begonnen werden, ab 17 kann man zur Prüfung antreten).

Grüße,
Martin

Besuchen Sie die Freiwillige Feuerwehr Ebelsberg im Internet:
www.feuerwehr-ebelsberg.org

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AutorThom8as 8W., Hannover / Niedersachsen848450
Datum24.04.2019 06:423049 x gelesen
Es zeigt dass junge und unerfahrene Leute ein sehr hohes Risiko beinhalten.
Leider ist es offenbar in dem Land möglich. Einen Sinn kann ich nicht erkennen.
In Deutschland wäre es nicht möglich und das ist auch gut so.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP848457
Datum24.04.2019 08:272689 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.In Deutschland wäre es nicht möglich Doch.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorSasc8ha 8J., Schierling / Bayern848458
Datum24.04.2019 08:30   2590 x gelesen
Bin da nicht ganz bei dir.

In D würde da 18-jähriger Fahranfänger gerät in Gegenverkehr stehen.

Es ist egal, ob die fehlende Fahrerfahrung mit 17 oder 18 Unfallursächlich ist.

Unser Job ist es, die jungen aktiven Mitglieder, die vor Einsatzeifer strotzen durch immer wieder gegebene Hinweise und Aufklärung vor sowas zu bewahren. #

Grüße,

Kameradschaftliche Grüße

Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg848459
Datum24.04.2019 08:332354 x gelesen
hallo,

danke für die Info.

Darf in Österreich jemand der mit 17 schon den PKW-Führerschein hat alleine Autofahren oder muss der das so wie in Deuschland in Begleitung machen?

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg848460
Datum24.04.2019 08:332582 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Sebastian K.Doch.
kannst du so pauschal nicht sagen

zumindest in BaWü wäre diese Konstellation nicht möglich. Da ist der Einsatzdienst er ab 18 gestattet.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorSasc8ha 8J., Schierling / Bayern848461
Datum24.04.2019 08:362518 x gelesen
Auch in Bayern Einsatzdienst außerhalb des Gefahrenbereichs, unter Aufsicht eines volljährigen Aktiven und mit abgeschlossener Grundausbildung Truppmann Basis ab 16 Jahre zulässig.

Grüße,

Kameradschaftliche Grüße

Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen

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AutorMart8in 8G., Linz / Oberösterreich848462
Datum24.04.2019 08:372341 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.Darf in Österreich jemand der mit 17 schon den PKW-Führerschein hat alleine Autofahren oder muss der das so wie in Deuschland in Begleitung machen?

Wenn die L17-Ausbildung absolviert und die Prüfung erfolgreich bestanden wurde, darf in Österreich mit 17 alleine gefahren werden.

Infos zum L17 gibts hier: ÖAMTC - L17

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AutorMart8in 8G., Linz / Oberösterreich848463
Datum24.04.2019 08:462520 x gelesen
Angenommen, der Unfalllenker war am Unfalltag 17 Jahre und 364 Tage alt: wie wäre der Diskussionsverlauf, wenn der Unfall einen Tag später passiert wäre?

Die Weisheit und Erfahrung schießt halt nicht an einem bestimmten Datum ein, die werden früher rühiger/besonnener, andere später und manche überhaupt nie.

Im Gegensatz zu Deutschland räumt der Gesetzgeber in Österreich den Einsatzkräften im Privat-PKW bei der Anfahrt zum Feuerwehrhaus keinerlei gesonderte Rechte ein, die STVO ist einzuhalten.

Grüße
Martin

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AutorThom8as 8W., Hofheim am Taunus / HE848465
Datum24.04.2019 09:38   2189 x gelesen
Geschrieben von Sascha J.Unser Job ist es, die jungen aktiven Mitglieder, die vor Einsatzeifer strotzen durch immer wieder gegebene Hinweise und Aufklärung vor sowas zu bewahren.

Das kann ich nur unterstreichen!

Ich hatte an der LFS eine aufhellende Diskussion zu dem Thema, warum Feuerwehrangehörige mit überhöhtem Tempo zum Feuerwehrhaus eilen.
Zwei wesentliche Faktoren scheinen da verantwortlich zu sein:
- Mantraartige Huldigung der Hilfsfrist (Die Hilfsfrist muss eingehalten werden, schnell zum Feuerwehrhaus)
Dabei ist es nicht Aufgabe der FA (SB), die Hilfsfrist einzuhalten, sondern es ist Aufgabe der Gemeinde, die Feuerwehr so aufzustellen und zu organisieren, dass die Hilfsfrist eingehalten wird.
- Die Mannschaft auf dem 1. Auto hat den besten Job (Ich muss schnell zum Feuerwehrhaus, damit ich auf dem 1. Auto bin)
Würden alle einen Gang runter schalten, besonnen zum Feuerwehrhaus fahren, die persönliche Schutzkleidung vollständig anlegen und 20 Sekunden warten, würde das 1. Fahrzeug nicht unterbesetzt ausrücken.

Dies gilt es den jungen Mitgliedern, aber auch den alten Hasen, zu vermitteln.
Ich war früher nicht besser - mir hat das auch niemand besser gesagt.

Gruß
Thomas Wild

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AutorThom8as 8W., Hannover / Niedersachsen848467
Datum24.04.2019 10:042220 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Doch.

Der B17-Führerschein kann bereits mit 17 Jahren erworben werden und berechtigt dann zum Fahren eines Pkws bis 3500 kg allerdings nur in Begleitung einer berechtigten Person. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein, mind. 5 Jahre einen B-Führerschein haben und nicht mehr als einen Punkt in Flensburg besitzen.

Dieses war hier nicht der Fall.

((Der Bericht in der Zeitung.))
Der Jugendliche war mit seinem eigenen Auto unterwegs. In einer Kurve dürfte er vermutlich aufgrund zu hoher Geschwindigkeit die Kontrolle über seinen Wagen verloren haben. Er kam ins Schleudern, geriet in auf die Gegenfahrbahn und prallte dort frontal gegen ein entgegenkommenden Pkw. Der 17-Jährige dürfte nur leicht verletzt wurden sein, ebenso der 48-jähriger Lenker des zweiten Autos. Dessen Ehefrau (45), die mitgefahren war, musste mit dem Rettungshubschrauber nach Vöcklabruck ins Krankenhaus gebracht werden.


Also ist es in Deutschland nicht möglich.
Einfach nur "Doch" zu schreiben ist weder sachlich noch die Grundlage für eine Diskussion.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg848468
Datum24.04.2019 10:292100 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Thomas W.Also ist es in Deutschland nicht möglich.
ev. (teilweise) doch:

- Feuerwehrangehöriger z.B. in Bayern - 17,x Jahre alt - abgeschlossene Grundausbildung

- fährt im Einsatzfall mit dem PKW (der Familie, sein eigener, o.Ä) zum Feuerwehrhaus.

Unterschied zwischen Deutschland und Österreich:

- in Österreich darf er das alleine

- in Deutschland muss eine berechtigte Person dabei sein


Ich gehe aber davon aus das die berechtigte Person da dann einen bremsenden Einfluss auf den jugendlichen Fahrer hat.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg848470
Datum24.04.2019 10:372053 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Jürgen M.

Ich gehe aber davon aus das die berechtigte Person da dann einen bremsenden Einfluss auf den jugendlichen Fahrer hat.

Da kenne ich paar positive Beispiele dazu; Papa, FW-Mann und berechtigter Fahrbegleiter; Sohn 17x und demnächst zur EA-Übernahme ( 18 J. ) anstehend. Da kann man den bremsenden Einfluss auf den jugendlichen Fahrer ihm schon lehren.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern848472
Datum24.04.2019 11:081979 x gelesen
geschrieben von Thomas W.Der B17-Führerschein kann bereits mit 17 Jahren erworben werden und berechtigt dann zum Fahren eines Pkws bis 3500 kg allerdings nur in Begleitung einer berechtigten Person. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein, mind. 5 Jahre einen B-Führerschein haben und nicht mehr als einen Punkt in Flensburg besitzen.

Klugscheißmodus an

oder so:
FS mit 17 ohne Begleitung

Klugscheißmodus aus


sicher nicht alltäglich aber möglich

MkG Helmut

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AutorThom8as 8W., Hannover / Niedersachsen848478
Datum24.04.2019 14:071778 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M.- Feuerwehrangehöriger z.B. in Bayern - 17,x Jahre alt - abgeschlossene Grundausbildung

- fährt im Einsatzfall mit dem PKW (der Familie, sein eigener, o.Ä) zum Feuerwehrhaus.


Wo ist die Ausnahme im Gesetz zu finden?

Ist es dann Landesrecht?

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AutorThom8as 8W., Hannover / Niedersachsen848479
Datum24.04.2019 14:131617 x gelesen
Ob das nur wirklich für alle jungen Feuerwehrleute anwendbar ist wage ich zu bezweifeln.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg848481
Datum24.04.2019 14:311703 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Thomas W.Wo ist die Ausnahme im Gesetz zu finden?

Ist es dann Landesrecht?


ja, siehe:

'OE: 17-jähriger Feuerwehrmann baut bei der Fahrt zum Einsatz mit seinem Auto einen Unfall' von Sascha J.

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern848484
Datum24.04.2019 14:511575 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Thomas W.Ob das nur wirklich für alle jungen Feuerwehrleute anwendbar ist wage ich zu bezweifeln.alle sicher nicht, aber zumindest auch in Deutschland möglich
Es ist zwar schon einige Jahr(zehnt)e her,
ich hatte selber aber ein Klassenkameradin,
die mit 17 eine in Deutschland erworbene Fahrerlaubnis hatte
um in die Schule zu kommen.

MkG Helmut

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AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz848485
Datum24.04.2019 14:541618 x gelesen
Geschrieben von Helmut R.ich hatte selber aber ein Klassenkameradin, die mit 17 eine in Deutschland erworbene Fahrerlaubnis hatte um in die Schule zu kommen.
Diese Sondererlaubnisse sind aber in aller Regel auf genau die notwendige Strecke vom Zuhause zur Schule oder Ausbildungsstätte und zurück beschränkt. Ein Feuerwehreinsatz dürfte damit nicht abgedeckt sein.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg848487
Datum24.04.2019 14:551637 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Oliver S.Diese Sondererlaubnisse sind aber in aller Regel auf genau die notwendige Strecke vom Zuhause zur Schule oder Ausbildungsstätte und zurück beschränkt. Ein Feuerwehreinsatz dürfte damit nicht abgedeckt sein.
wenn das Feuerwehrhaus zufällig auf der Strecke zur Ausbildungsstrecke liegt ;-)

(ok: duck & renn)

MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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AutorSasc8ha 8J., Schierling / Bayern848488
Datum24.04.2019 14:591638 x gelesen
2. rechtliche Rahmenbedingungen

Nach Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG)
dürfen Feuerwehranwärter/-innen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Einsätzen zur Hilfeleistung nur
außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden.

Kameradschaftliche Grüße

Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen

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AutorSasc8ha 8J., Schierling / Bayern848489
Datum24.04.2019 15:011589 x gelesen
Das bedeutet, dass FeuerwehranwärterInnen

- im Einsatz nur Tätigkeiten ausüben dürfen, für die sie bereits eine fachliche Eignung besitzen (Grundausbildung).
- sie ständig unter Aufsicht und Verantwortung eines erfahrenen Feuerwehrangehörigen stehen müssen.
- die für die Tätigkeit geeignete Schutzausrüstung tragen müssen.

Kameradschaftliche Grüße

Die gemachten Aussagen spiegeln nur meine eigene Meinung wider und nicht die der FF Schierling oder anderer Hilfsorganisationen

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AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern848490
Datum24.04.2019 15:031622 x gelesen
Bei uns ist z.B. Schule und Geräte << 1 Minute zu Fuß von einander entfernt ;)

Geschrieben von Oliver S.Ein Feuerwehreinsatz dürfte damit nicht abgedeckt sein.Da ich aktuell nicht alle Ausnahmegenehmigungen deutschlandweit kenne, kann ich natürlich nicht sagen, ob es aktuell einen Feuerwehrdienstleistenden gibt, auf den das zu trifft, aber es ich auch in Deutschland möglich*).
*) mehr behaupte ich auch gar nicht

MkG Helmut

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AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz848491
Datum24.04.2019 15:191610 x gelesen
Geschrieben von Helmut R.Bei uns ist z.B. Schule und Geräte << 1 Minute zu Fuß von einander entfernt ;)
Bei euch gibt es 16-jährige Grundschüler?

(Duck und renn)

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AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern848494
Datum24.04.2019 16:181506 x gelesen
Geschrieben von Oliver S.
Späteinschüler und ein paar Ehrenrunden ;)
hast mich erwischt, die schaffen dann die Theorie nicht o)

MkG Helmut

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP848495
Datum24.04.2019 16:211582 x gelesen
Geschrieben von Thomas W.Also ist es in Deutschland nicht möglich.Du schriebst:
Es zeigt dass junge und unerfahrene Leute ein sehr hohes Risiko beinhalten.
Ja, das ist aber nicht nur wg. "junge", sondern eben auch wegen "unerfahren". Das trifft auf den 17jährigen Österreicher genau so zu wie auf den 18jährigen Deutschen. Oder die 62jährige die erstmalig einen Führerschein gemacht hat.
Die Kombination dieser Fahr-Unerfahrenheit mit dem Heißdüsenphänomen mancher Feuerwehrangehöriger (der schlimmste Fall, den ich diesbezüglich kenne, ist vor kurzem 58 geworden) kann hier in D daher genauso gut vorkommen wie in Österreich.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorThom8as 8W., Hannover / Niedersachsen848506
Datum24.04.2019 19:521491 x gelesen
Es geht um die Frage.

Ob es eine Ausnahme gibt, damit Feuerwehrleute mit 17 Jahren auch ohne Begleitperson im ihrem PKW zum Einsatz fahren können.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP848508
Datum24.04.2019 20:031490 x gelesen
Ich hoffe ja inständig, die allgemeine rechtsauffassende Feuerwehrwelt bekommt von dem § 74 Abs. 5 FeV nicht allzu viel mit, aber dessen Verhältnis zum § 48a FeV wäre echt mal ein interessantes Schlachfeld für Juristen oder die, die es werden wollen.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorOliv8er 8S., Neidenbach / Rheinland-Pfalz848510
Datum24.04.2019 20:531406 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Ich hoffe ja inständig, die allgemeine rechtsauffassende Feuerwehrwelt bekommt von dem § 74 Abs. 5 FeV nicht allzu viel mit, aber dessen Verhältnis zum § 48a FeV wäre echt mal ein interessantes Schlachfeld für Juristen oder die, die es werden wollen.

:-) Ich geh dann mal Popcorn holen...

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW848512
Datum24.04.2019 22:101323 x gelesen
Geschrieben von Sebastian K.Ich hoffe ja inständig, die allgemeine rechtsauffassende Feuerwehrwelt bekommt von dem § 74 Abs. 5 FeV nicht allzu viel mit,

Keine Sorge, es wird doch jedes Jahr inbrünstig verkündet "Die Sonderrechte befreien nur von den Regeln der StVO!", da besteht also keine Gefahr. Oder gab es wirklich schon Veranstaltungen, in denen wahrheitsgemäß berichtet wurde, dass es fast wortgleiche Regelungen auch in der StVZO, der FZV und eben der FeV gibt? ;-)

Geschrieben von Sebastian K.aber dessen Verhältnis zum § 48a FeV wäre echt mal ein interessantes Schlachfeld für Juristen oder die, die es werden wollen.

Ich gebe es ja zu: bei der Überschrift hatte ich erst angenommen, der Unfall wäre im Kreis Olpe passiert, und hatte mir entsprechend genau über diese Fragestellung meine Gedanken gemacht...

(und weil ja sowieso jemand fragen würde: Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verstoß gegen die Begleitungs-Auflage keine Straftat nach dem StVG wäre sondern nur eine OWi nach der FeV, und dass diese deswegen durch die Sonderrechte gerechtfertigt sein könnte. Aber Achtung: IANAL!)

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP848515
Datum24.04.2019 23:101273 x gelesen
Geschrieben von Henning K.da besteht also keine Gefahr.Das die meisten Schulungen zu Rechtsgrundlagen vermutlich von erfahrenen Praktikern mit Standardinhalten vorgetragen werden, muss ja nicht unbedingt in allen Fällen ein Nachteil sein ;-)

Geschrieben von Henning K.Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verstoß gegen die Begleitungs-Auflage keine Straftat nach dem StVG wäre sondern nur eine OWi nach der FeV, und dass diese deswegen durch die Sonderrechte gerechtfertigt sein könnteDas sehe ich auch so. Dieses "könnte" beinhaltet aber dann noch einige Faktoren mehr, als die halbwegs bekannten auslegungsfähigen Begriffe der Sonderrechtsvorschriften allgemein schon mit sich bringen, und dann wollte ich nochmal schauen was die bei den Brandschutzaufgabenträgern gerne vorhandenen Kommentierungen bisher zum § 74 sagen, und dann wurde mir wieder klar, warum ich eigentlich ganz gut damit leben kann, dass diese Vorschrift nahezu kein Mensch kennt...


@ Jürgen: Bitte internationale Konflikte vermeiden, der Ländercode der Ösis ist nach ISO-3166-1 "AT", oder wenn man ihnen mehr Buchstaben gönnen will auch "AUT". Damit wären wir auch schon ziemlich nahe am Thema Auto. OE ist die Abkürzung der Maßeinheit für das Mostgewicht unvergorenen Traubensaftes, und Feuerwehr mag ja lieber Bier.
Hoffe das reicht jetzt, um wieder vom Thema FeV-Sonderrechte wegzulenken ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken848517
Datum25.04.2019 07:131187 x gelesen
Wieso, zum einen ist es doch Ehrenamt, da wird doch keiner Steine in den Weg legen, zum anderen nimmt er halt dann Sonderrechte in Anspruch :-)

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AutorBach8 R.8, Weitolshausen / Hessen848518
Datum25.04.2019 08:061236 x gelesen
Es ist hier auch wahrscheinlich dem Umstand geschuldet, dass der verunfallte Kamerad dem psychischen Stress nicht gewachsen war.

Ich nehme immer wieder wahr, dass einige Kameraden aus dem Ehrenamt nach der Alarmierung nur noch einen Tunnelblick haben und ihre Umwelt nicht mehr richtig wahrnehmen. Handlungen die daraus entstehen sind oft nicht mehr logisch nach zu vollziehen.

Puls und Blutdruck sind oft über 100, ein innerliches Chaos beginnt und der Scheuklappeneffekt tritt in Kraft.

Einsätze/Einsatzfahrten sind nur ein Teil des Lebens und eine Reflexion des eigenen Handelns bleibt oft aus.


Auch bei Führungskräften ist dies regelmäßig wahrzunehmen.

Auch wenn diese Verhaltensweisen anderen auffallen, ist diese Thema oft ein Tabuthema.

Grµß Rüdiger

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AutorThom8as 8W., Hannover / Niedersachsen848522
Datum25.04.2019 09:251183 x gelesen
Wie recht du nur hast damit.
Deswegen halte ich es auch für zu früh Leute schon mit 16 Jahren Einsätze mitfahren zu lessen und dann mit 17 Jahren den Führerschein zu geben.

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AutorThom8as 8W., Hannover / Niedersachsen848526
Datum25.04.2019 10:581190 x gelesen
Geschrieben von Neumann T.Wieso, zum einen ist es doch Ehrenamt, da wird doch keiner Steine in den Weg legen, zum anderen nimmt er halt dann Sonderrechte in Anspruch :-)

Auf was ist denn die Frage bezogen?

Und welche Sonderechte nimmt er in Anspruch?

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 23.04.2019 21:49 Jürg7en 7M., Weinstadt
 23.04.2019 22:19 Mart7in 7G., Linz
 24.04.2019 06:42 ., Hannover
 24.04.2019 08:27 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 24.04.2019 08:33 Jürg7en 7M., Weinstadt
 24.04.2019 08:36 Sasc7ha 7J., Schierling
 24.04.2019 08:46 Mart7in 7G., Linz
 24.04.2019 10:04 ., Hannover
 24.04.2019 10:29 Jürg7en 7M., Weinstadt
 24.04.2019 10:37 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 24.04.2019 14:07 ., Hannover
 24.04.2019 14:31 Jürg7en 7M., Weinstadt
 24.04.2019 14:59 Sasc7ha 7J., Schierling
 24.04.2019 19:52 ., Hannover
 24.04.2019 20:03 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 24.04.2019 20:53 Oliv7er 7S., Neidenbach
 24.04.2019 22:10 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 24.04.2019 23:10 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 24.04.2019 15:01 Sasc7ha 7J., Schierling
 24.04.2019 11:08 Helm7ut 7R., Ezelsdorf
 24.04.2019 14:13 ., Hannover
 24.04.2019 14:51 Helm7ut 7R., Ezelsdorf
 24.04.2019 14:54 Oliv7er 7S., Neidenbach
 24.04.2019 14:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
 25.04.2019 07:13 Neum7ann7 T.7, Bayreuth
 25.04.2019 10:58 ., Hannover
 24.04.2019 15:03 Helm7ut 7R., Ezelsdorf
 24.04.2019 15:19 Oliv7er 7S., Neidenbach
 24.04.2019 16:18 Helm7ut 7R., Ezelsdorf
 24.04.2019 16:21 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 24.04.2019 08:30 Sasc7ha 7J., Schierling
 24.04.2019 09:38 Thom7as 7W., Hofheim am Taunus
 24.04.2019 08:33 Jürg7en 7M., Weinstadt
 24.04.2019 08:37 Mart7in 7G., Linz
 25.04.2019 08:06 Bach7 R.7, Weitolshausen
 25.04.2019 09:25 ., Hannover
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