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Thema | Anhaltestab rot beleuchtet, warum Standard auf Löschfahrzeugen der Feuerwehr? | 26 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Infos: | |||||
Autor | Tobi8as 8B., Hamburg / | 854460 | |||
Datum | 22.12.2019 20:25 | 5029 x gelesen | |||
Auch wenn man schon Jahrzehnte in der Feuerwehr aktiv ist, bei verschiedenen Feuerwehren mit verschiedenen Einsatzfahrzeugen unterwegs war, es kommt dann doch mal der Tag, da fragt man sich warum. Warum wird auf (fast) jedem Einsatzfahrzeug der rot beleuchtete Anhaltestab mitgeführt? Welche Rechtsgrundlage gibt, dass Feuerwehr leitend in den Straßenverkehr eingreifen darf? Vor allem wenn darauf "Halt! Feuerwehr" steht? Ist dies nach StVO §36 Absatz 5 nicht ausschließlich der Polizei vorbehalten und erlaubt? Da der Anhaltestab ja quasi Standard ist, muss es da ja eine Rechtsgrundlage zur Nutzung im Straßenverkehr geben, er unterscheidet sich ja schon von Verkehrssicherungsgerät wie Leitkegel und Blitzleuchte, welche Rechtsgrundlage gibt es als Feuerwehr mit dem Anhaltestab regelnd und leitend in den Straßenverkehr einzugreifen, obwohl dies der Polizei vorbehalten ist (außer in Bsyern) Ich schreibe hier nur meine private Meinung, nie im Namen meiner Firma oder Feuerwehr | |||||
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Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 854462 | |||
Datum | 22.12.2019 21:02 | 3223 x gelesen | |||
hallo, auch wenn eine Feuerwehr nicht den Verkehr regelt ist ein Anhaltestab mit rotem Licht sinnvoll. Wenn eine Strasse abgesperrt ist müssen Autofahrer u.U. anhalten MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 854463 | |||
Datum | 22.12.2019 21:03 | 3226 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias B.Welche Rechtsgrundlage gibt, dass Feuerwehr leitend in den Straßenverkehr eingreifen darf? Vor allem wenn darauf "Halt! Feuerwehr" steht? Problem (ausserhalb von Bayern) erkannt und bereits beantwortet, sehr löblich :) Wir leiten keinen verkehr, wir sperren nur unsere Einsatzstelle ab und das machen wir zB mittels einer beleuchteten Winkerkelle. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Ubstadt-Weiher / Baden-Württemberg | 854464 | |||
Datum | 22.12.2019 21:26 | 2992 x gelesen | |||
Und auch das hat den Weg in die Normung gefunden: Früher war der Anhaltestab nämlich auf der anderen Seite GRÜN. Damit ja keiner auf die Idee kommt, Verkehr zu regeln, wurde der vor Jahren entsprechend geändert. Und bevor jemand fragt warum die komischen Fahnen in der Norm stehen, die sollen angeblich auch dazu dienen, abzusperren. Wer auch immer genug Leute hat, mit Fahnen an die Straße zu stellen *LOL* dieser Beitrag ist keine offizielle Kommunikation der FF Ubstadt-Weiher | |||||
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Autor | Tobi8as 8B., Hamburg / | 854465 | |||
Datum | 22.12.2019 21:27 | 2992 x gelesen | |||
Geschrieben von --Thomas M.--
Ob sinnvoll oder nicht, danach habe ich gar nicht gefragt. Es ging um eine Rechtsgrundlage, da der Anhaltestab schon anders zu bewerten ist als Verkehrssicherungsgerät, für Warndreieck, Leitkegel, Warnleuchte, gelbe Blitzleuchten oder auch Warnflagge gibt es eine Rechtsgrundlage in der StVO (Bsp. Anlage 4) oder StVZO (Bsp. §53a), ausführlich durch die Bast definiert, aber für den rot beleuchteten Anhaltestab findet sich nur in der Stvo §36 Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten etwas im Absatz 5, also kann ich nichts herleiten warum Feuerwehr den benutzt. BTW habe ich den Anhaltestab selber noch nie benutzt oder die Nutzung als Führungskraft angeordnet, noch habe ich da jemals von gehört. Ich schreibe hier nur meine private Meinung, nie im Namen meiner Firma oder Feuerwehr | |||||
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Autor | Manf8red8 B.8, Tittmoning / | 854472 | |||
Datum | 23.12.2019 01:13 | 2574 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias B.Welche Rechtsgrundlage gibt, dass Feuerwehr leitend in den Straßenverkehr eingreifen darf? Vor allem wenn darauf "Halt! Feuerwehr" steht? Also bei uns in Bayern war es vor der Änderung des Feuerwehrgesetzes so, dass die Feuerwehr den Verkehr an einer Unfallstelle nur auf Anweisung der Polizei regeln durfte. Ein klarer Fall von Amtshilfe. In der Praxis sah das so aus, dass wir mit der Feuerwehr den Verkehr auch VOR Eintreffen der Polizei geregelt haben und die Polizisten unsere Massnahme i.d.R. nur noch abgenickt haben. | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / | 854475 | |||
Datum | 23.12.2019 07:22 | 2479 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias B.Es ging um eine Rechtsgrundlage, da der Anhaltestab schon anders zu bewerten ist als Verkehrssicherungsgerät Richtig. Ein Verkehrssicherungsgerät wird im Straßenverkehr eingesetzt. Ein Anhaltestab wird aber nicht im Straßenverkehr eingesetzt, denn wenn die Feuerwehr ihre Einsatzstelle sperrt ist dies kein öffentlicher Straßenverkehr mehr, weshalb auch die StVO, StVZO und FEV nicht mehr gilt. Überspitzt gesagt, wenn die Feuerwehr die Straße sperrt, dürfte in dem abgesperrten Bereich ein Jugendlicher ohne Fahrerlaubnis fahren. Zitat:"BGH v. 25.04.1972: Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts (§ 1 StVG, § 1 StVO a.F.), wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird." Und dies fällt raus, sobald die Feuerwehr ihr Auto quer stellt, ein Flatterband über die Straße hängt oder eben jemand mit dem roten Anhaltestab da steht. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 854477 | |||
Datum | 23.12.2019 09:20 | 2254 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias B.da der Anhaltestab schon anders zu bewerten ist als... Oh, ok. Die StVO kennt zum Glück keine Winkerkelle, sie ist nur ein Hilfsmittel wie die Warnfahne oder das Flatterband, tatsächlich könnte ein Richter sie also so bewerten wie die nackte Hand der Einsatzkraft. Unser einziges Verkehrszeichen auf dem "Norm-LF" ist der Leitkegel nach StVO Anlage 4 zu § 43 Absatz 3. ...wenn er denn nach BASt aus´s Auto gepackt wurde, was ich persönlich nur auf Überland und BAB für "verpflichtend" sehe. Meine Meinung dazu; Der Gesetzgeber hat den BOS hier mit Recht viele Freiheiten gelassen so das bis heute ein "unwilliger Autofahrer" viele Probleme bekommt, seine Missachtung von Verkehrszeichen steht dann aber ganz unten auf seiner Liste. Wie von Alexander geschrieben; wenn die Feuerwehr ihre Einsatzstelle sperrt ist dies kein öffentlicher Straßenverkehr mehr, weshalb auch die StVO, StVZO und FEV nicht mehr gilt. Wir müssen unsere FW-Einsatzstelle nur als solche kenntlich machen, das funktioniert am Rechts-sichersten mittels uniformierter Einsatzkraft / Einsatzfahrzeug die anzeigen was eingefordert wird, alles andere ist ein Bonbon oben drauf, die Winkerkelle hierbei das Hilfsmittel für die Einsatzkraft. Und nebenher Heute sehe ich nicht mehr die junge unerfahrene Einsatzkraft an der Straßensperre. Ja vor 30Jahren haben sie mich da auch abgestellt, heute ist die Aggressivität und Intoleranz gegenüber Einsatzkräften jedoch so stark gestiegen wie der Diskussionsbedarf vom Bürger über die Notwendigkeit und den Umfang der getroffenen Maßnahme. Der frische TM1er ist da schnell überfordert. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 854478 | |||
Datum | 23.12.2019 10:06 | 2161 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Tobias B. Warum wird auf (fast) jedem Einsatzfahrzeug der rot beleuchtete Anhaltestab mitgeführt? Dann ist er zumindest bei unserer FF aus der Mode gekommen. Von den z.Zt. 14 Fw-Einsatzfahrzeugen hier hat nur das HLF-20 solch einen Anhaltestab in der Beladung. Beim jetzt aktuell zum Verkauf anstehenden LF-16/12 bekommt man die alte Winkerkelle noch mit der Teilbeladung dazu ;-))) Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Step8han8 S.8, Birstein / Hessen | 854480 | |||
Datum | 23.12.2019 10:29 | 2214 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Tobias B. Warum wird auf (fast) jedem Einsatzfahrzeug der rot beleuchtete Anhaltestab mitgeführt? Damit man optisch vor einer Sperrung warnen kann. Geschrieben von Tobias B. Welche Rechtsgrundlage gibt, dass Feuerwehr leitend in den Straßenverkehr eingreifen darf? Vor allem wenn darauf "Halt! Feuerwehr" steht? Diese findet sich in den jeweiligen Brandschutzgesetzen. Für Hamburg hier: Geschrieben von ---Feuerwehrgesetz Hamburg §25 Abs. 2--- (2) 1 Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden. 2 Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern. 3 Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen. Diese oder ähnliche Passagen gibt es in allen Brandschutzgesetzen. In Hessen zum Beispiel wird durch das HBKG das Grundrecht auf Freizügikeit eingeschränkt. Hier dazu mal denGeschrieben von --- Artikel 11 des Grundgesetztes --- (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. Geschrieben von Tobias B. Ist dies nach StVO §36 Absatz 5 nicht ausschließlich der Polizei vorbehalten und erlaubt? Nein und wie kommst du darauf? Da geht es rein um Verkehrskontrollen. Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 854495 | |||
Datum | 23.12.2019 20:05 | 1844 x gelesen | |||
Geschrieben von Tobias B.Es ging um eine Rechtsgrundlage, da der Anhaltestab schon anders zu bewerten ist als Verkehrssicherungsgerät, für Warndreieck, Leitkegel, Warnleuchte, gelbe Blitzleuchten oder auch Warnflagge gibt es eine Rechtsgrundlage in der StVO (Bsp. Anlage 4) oder StVZO (Bsp. §53a), ausführlich durch die Bast definiert, aber für den rot beleuchteten Anhaltestab findet sich nur in der Stvo §36 Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten etwas im Absatz 5, also kann ich nichts herleiten warum Feuerwehr den benutzt. Irgendwie ist es mir immer noch nicht gelungen, in §45 StVO den Passus zu finden, durch den der Feuerwehr die Anordnung von Verkehrszeichen wie z.B. 101 (Triopan) oder 610 (Leitkegel) erlaubt wird. Mehr als ein "haben wir schon immer so gemacht" und "wird schon irgendwie erlaubt sein" und der Verweis auf die nach Landesrecht geregelte Sperrbefugnis (die aber eigentlich nicht das Bundesrecht über die Anordnung von Verkehrszeichen aushebeln kann!) kommt nie als Antwort wenn man danach fragt. Aber ich hätte da ja einen Vorschlag zu: "§45 StVO (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen. §35(8) gilt entsprechend." Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften, z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu: "zu §45 Absatz 7b: Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß." Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten in die FwDV1 ebenfalls anzustreben. | |||||
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Autor | Step8han8 B.8, Wesseling / NRW | 854496 | |||
Datum | 23.12.2019 20:22 | 1651 x gelesen | |||
Hallo, eine Anwendung, die u. a. im Schott-Ritter beschrieben ist (aber auch in den alten Lehrunterlagen "Der Feuerwehrmann auf der Schulbank") die Gabe von Übermittlungszeichen für Kommandos (durch Lichtfarbe und bestimmte Bewegunfen) innerhalb eines geschlossenen Verbands. Eine alte LSHD-Unterlage (kann man beim BBK downloaden) sieht dies ebenso vor. Auch bei DRK, THW (einfach nach Übermittlungszeichen googeln) sowie Bundeswehr (z. B. im Reibert) gibt es ähnliche Vorschriften/Unterlagen. Gruß Stephan | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen | 854497 | |||
Datum | 23.12.2019 20:24 | 1499 x gelesen | |||
Und wo ist der Sinn den Rettungsdienst wieder anders zu behandeln? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 854499 | |||
Datum | 23.12.2019 20:29 | 1520 x gelesen | |||
Da musst du den Gesetzgeber fragen: meine Formulierung behandelt den RD und die anderen BOS gleich, geht aber auf die unterschiedliche Behandlung in §35(1) bzw. §35(5a) StVO ein um das zu erreichen. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 854500 | |||
Datum | 23.12.2019 20:37 | 1501 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.rgendwie ist es mir immer noch nicht gelungen Klar, für uns in NRW musst du im BHKG blättern § 34 Befugnisse der Einsatzleitung (1) (2) Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit die Polizei oder andere Stellen nicht in der Lage sind, in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie hat insoweit die Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Einsatzleitung insbesondere das Betreten des Einsatzgebietes oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen, das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 854501 | |||
Datum | 23.12.2019 21:27 | 1476 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Klar, für uns in NRW musst du im BHKG blättern Damit kann aber nicht erlaubt werden, abweichend von der StVO Verkehrszeichen anzuordnen. Dafür hätte das Land überhaupt keine Gesetzgebungsbefugnis, weil der Bund das schon abschließend geregelt hat! Das Land kann dann nur (so wie Bayern) beschließen, dass Feuerwehrleute auch Polizisten im Sinne der StVO sind, um das zu erlauben. | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Straßgiech / Bayern | 854503 | |||
Datum | 23.12.2019 22:57 | 1451 x gelesen | |||
Dahingehend hat sich das BayFwG doch gar nicht geändert. Unsere Befugnisse kommen aus dem BayZustGVerk Art. 7a | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 854504 | |||
Datum | 24.12.2019 00:23 | 1295 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.abweichend von der StVO Verkehrszeichen anzuordnen. Kauf keine Pylone mit RSA-Zulassung und du hast kein Problem womöglich illegal ein Verkehrszeichen aufzustellen ;) Verkehrszeichen ordnet der Straßenbaulastträger an, also allgemein die Gemeinde ect.pp meist aber in Abstimmung mit der Polizei. Nur die "Bauart" vom Verkehrszeichen ist Bundessache und natürlich der Rahmen in dem die Gemeinde/Kreis/Land sich bewegen darf. Überspitz; NRW darf nicht entscheiden das auf unseren Autobahnen nur noch 50Km/h erlaubt sind. Wir reden hier immer noch von der Absperrung unserer Einsatzstelle, kann diese nicht von der Polizei ausgeführt werden agieren wir in dessen Vertretung. Rechtlich reicht es, wie o.g., wenn wir unsere Absperrung kenntlich machen und dafür ist die Pylone gut geeignet. Jeder Verkehrsteilnehmer muß die Bedeutung erkennen und sie sind für uns Händelbar. Genau so gut können wir auch Schaummittelkanister auf die Straße stellen, allerdings muß hier kein Verkehrsteilnehmer die Bedeutung erkennen, also müssen wir einen FM/SB dazu stellen der unser Anliegen anzeigt, entweder mit den Händen oder zb mit einer Winkerkelle oder Warnfahne als Hilfsmittel. Nebenher, ist dir aber bestimmt bekannt http://www.rsa-95.de/15/Leitkegel/Leitkegel.htm "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 854505 | |||
Datum | 24.12.2019 00:27 | 1304 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Dann ist er zumindest bei unserer FF aus der Mode gekommen. Was nutzt ihr dann um dem fließenden Verkehr eure Absperrung anzuzeigen, vor allem in den "ersten Minuten" ? "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 854506 | |||
Datum | 24.12.2019 01:01 | 1300 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Verkehrszeichen ordnet der Straßenbaulastträger an, nein, die Straßenverkehrsbehörde... Geschrieben von Thomas M. also allgemein die Gemeinde ...im Allgemeinen die Kreisordnungsbehörde. Aber es ist im Einzelnen noch komplizierter. Mir wäre auch kein Fall bekannt, in dem z.B. eine Kreisfreie Stadt die Einsatzleiter ihrer Feuerwehr mit den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde betraut hätte, damit diese an der E-Stelle das Aufstellen von Leitkegeln anordnen dürfen. Da hat das "Absperren dürfen wir nach Brandschutzrecht, und das mit den Kegeln passt dann schon irgendwie" wohl immer gereicht ;-) Wie gesagt: in der Praxis funktioniert es ja. Aber eine saubere Rechtsgrundlage gibt es einfach nicht. Ganz im Gegensatz z.B. zu den Besatzungen von Abschlepp- oder Bergungsfahrzeugen, die dürfen Zeichen 610 aufstellen... (ob von denen dann auch eine Rechtswirkung im Sinne der Anlage 4 Satz 1 zu Nr. 1-7 ausgeht darf wohl offen bleiben, weil sich da auch bei behördlich angeordneten Leitkegeln kaum jemand dran hält) | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Langquaid / | 854507 | |||
Datum | 24.12.2019 02:34 | 1304 x gelesen | |||
Ich möchte dazu etwas in den Raum werfen, weil ich vor kurzen auch erst darüber gestolpert bin: Es gibt für die Anhaltestäbe anscheinend nicht einmal eine Norm. Hat mich etwas verwundert. Aber von daher könnte ich mir vorstellen dass es keine richtige Grundlage oder Regelung zur Verwendung davon gibt, ausser dass es nicht verboten ist um auf sich aufmerksam zu machen. Hier bin ich aber absolut nicht im Thema. Ich bin nur darauf gekommen weil ich unsere auf LED umgerüstet habe und keine Bauvorschriften (geschweige denn Norm) gefunden habe, was ja doch selten, bei so einem weit verbreitetem (und überall gleich aussehenden) Gerät, ist | |||||
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Autor | Manf8red8 B.8, Tittmoning / | 854508 | |||
Datum | 24.12.2019 04:53 | 1297 x gelesen | |||
Ah ja, wieder was gelernt. Wichtig für uns ist: es gibt eine gesetzliche Regelung, auf die wir uns berufen können. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 854509 | |||
Datum | 24.12.2019 08:10 | 1260 x gelesen | |||
Guten Morgen Geschrieben von Stephan B. eine Anwendung, die u. a. im Schott-Ritter beschrieben ist (aber auch in den alten Lehrunterlagen "Der Feuerwehrmann auf der Schulbank") die Gabe von Übermittlungszeichen für Kommandos (durch Lichtfarbe und bestimmte Bewegunfen) innerhalb eines geschlossenen Verbands Die Zeichen und ihre Anwendung sind mir auch noch von meiner Bundeswehrzeit bekannt und wurden bei den Feuerwehren mancherorts bei der "Besonderen Ausbildung im Rahmen der Erweiterung des Katastrophenschutz" TM bzw. TF-Ausbildung gem der FwDVen 2/1 und 2/2 gelehrt. Und wie von dir angemerkt vielfach in der entsprechenen Fachliteratur bzw LS/KatS-DVen veröffentlicht. Die Anwendung solcher einfachen Führungs- und Übermittlungszeichen kam aus der Mode und werden wohl kaum noch irgendwo gelehrt und angewendet ? Allerdings kamen anfangs mehr solche einfachen, unbeleuchteten Blech-Winkerkellen ( Versorgungs-Nummer: 9905-12-120-5905 ) und zur Übermittlung von Lichtzeichen solche Taschenlampen mit weiß/rot/grün Schiebe-Vorsatz -die Bestandteil der Fahrzeug- bzw. persönlichen Ausstattung waren- zur Anwendung. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 854510 | |||
Datum | 24.12.2019 09:23 | 1201 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Bernhard D. und wurden bei den Feuerwehren mancherorts bei der "Besonderen Ausbildung im Rahmen der Erweiterung des Katastrophenschutz" TM bzw. TF-Ausbildung gem der FwDVen 2/1 und 2/2 gelehrt. In der FwDV 2/2, Ausgabe 1979 im Rahmen der TM-2 Ausbildung unter dem Punkt 4.6" Allgemeines taktisches Wissen" als Ausbildungsinhalt aufgezählt: " 4.6.2 Erkundungs- Meldewesen, Marsch, Übermittlungszeichen 3 Std. U/P " Heute noch nützlich* bzw. irgendwo praktiziert ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard * meine schon " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Sasc8ha 8H., Zusmarshause / BY | 854511 | |||
Datum | 24.12.2019 09:26 | 1185 x gelesen | |||
https://www.sfsg.de/downloads/fachbereich-katastrophenschutz.html%3Fno_cache%3D1%26download%3D05_Zusammenarbeit_mit_der_Polizei.pdf%26did%3D885&ved=2ahUKEwjT-fLQ7c3mAhUSsKQKHdM9CsQQFjAAeg Ein nachtrag für die BY Feuerwehren. | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 854512 | |||
Datum | 24.12.2019 09:47 | 1416 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Thomas M. Was nutzt ihr dann um dem fließenden Verkehr eure Absperrung anzuzeigen, vor allem in den "ersten Minuten" ? Wie gesagt, hier "aus der Mode" gekommen. Meine Kameraden und ich benutzen gerne, bis die Absicherung steht, diese blinkenden Teile*, die u.a. in den Geräteräumen * oder auf der EPH-Verkehrssicherung* unserer FW-Einsatzfahrzeuge bzw. VSA gelagert sind. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard * dafür habe ich noch kurz eben unser FW-Haus besucht ;-))) " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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