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Thema | Bedingungen Schutz von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen, auch f. Fw.-Fzge. verbindlich? | 5 Beträge | |||
Rubrik | Feuerwehrtechnik | ||||
Autor | Darr8e H8., hamburg / Hamburg | 867671 | |||
Datum | 11.03.2021 19:25 | 2072 x gelesen | |||
Moin, Es gibt da eine ECE 29 R 3 Regelung Nr. 29 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen. Frage: Ist diese eigentlich auch pauschal und uneingeschränkt auch für die (fertigen/veränderten) Kabinen von Lösch-Fahrzeugen gültig? Denn ich bin jetzt unsicher, ob diese per Definition auch unter Nutzfahrzeuge im genannten Sinn fallen, da ja im Schein immer was steht von So.Kfz. Feuerwehr. Mit dank und Gruß Hansi | |||||
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Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 867677 | |||
Datum | 11.03.2021 20:39 | 1347 x gelesen | |||
Geschrieben von Darre H.Denn ich bin jetzt unsicher, ob diese per Definition auch unter Nutzfahrzeuge im genannten Sinn fallen, da ja im Schein immer was steht von So.Kfz. Feuerwehr. Man muss hier glaube ich zwischen den Eintragungen und den EG-Fahrzeugklassen unterscheiden. Die ECE R 29/03 spricht im Bezug auf den Gültigkeitsrahmen von der EG-Fahrzeugklasse N ("Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern") -> somit umfasst das eigentlich auch die Fahrgestelle für Fw-Fahrzeuge. Ich habe auf die Schnelle sogar einen Artikel über einen Test von Magirus gefunden: Magirus Team Cab bietet höchste Sicherheit für Einsatzkräfte Ich wüsste insgesamt nicht, was Fw-Fahrzeuge von der ECE R-29/03 ausnehmen sollte. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 867679 | |||
Datum | 11.03.2021 21:15 | 1190 x gelesen | |||
Die ECE-R29 ist ja zunächst mal nur eine Norm und entfaltet selbst keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Zu fragen wäre also, welche Vorschrift die Anwendung dieser Norm vorschreiben sollte. Tatsächlich fordert die Verordnung (EU) 2018/858 die Anwendung der UN-Regelung Nr. 29 (eingefügt über die GSR) für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3. Man sollte also davon ausgehen, dass die Kabinen von neueren LKW-Typen dieser Norm entsprechen. Allerdings ist die Genehmigungsgrundlage der meisten Feuerwehrfahrzeuge (wenn sie als "sonstiges Kfz." zugelassen sind) die StVZO, und die kennt die ECE-R29 nicht. Für den Umbau als Feuerwehrfahrzeug veränderte Kabinen müssen also dieser Norm nicht entsprechen. Das lässt sich nur über den Markt regeln. | |||||
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Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 867681 | |||
Datum | 11.03.2021 22:03 | 1158 x gelesen | |||
Du bist da als PrüfIng sicher firmer drin, aber gilt die Verordnung (EU) 2018/858 nicht auch für Fahrzeuganpassungen bzw. Stufenausbau? Oder wie darf man Art 2 verstehen?
Da kennst du dich sicher besser aus. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 867709 | |||
Datum | 12.03.2021 17:27 | 887 x gelesen | |||
Geschrieben von Robin B.Du bist da als PrüfIng sicher firmer drin, aber gilt die Verordnung (EU) 2018/858 nicht auch für Fahrzeuganpassungen bzw. Stufenausbau? Oder wie darf man Art 2 verstehen? Ich sag mal so: Wenn das Feuerwehrfahrzeug ein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung nach EG-Regeln ist (und ur Klasse N gehört), dann gilt die 2018/858. Das dürfte aber nicht die Regel sein, in der Regel haben wir ein nationales So.-Kfz, und für das gilt die StVZO (natürlich einschließlich der dort vorhandenen Verweisungen auf internationale Rechtsvorschriften, in denen die ECE-R29 aber nicht auftaucht) Selbst wenn aber das Fahrzeug nach EG-Recht genehmigt würde, wäre erstmal noch zu klären, ob die entsprechenden Anforderungen überhaupt auch für die bei Feuerwehrfahrzeugen üblichen Einzelgenehmigungen gilt oder nicht doch nur für Typgenehmigungen... | |||||
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