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Thema | Zu schnell befördert => 2500 Euro zurückzahlen. | 4 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 887207 | |||
Datum | 14.03.2024 17:50 | 2546 x gelesen | |||
"Die Stadt Lüdenscheid verlangt von einem Feuerwehrmann, rund 2500 Euro an die Stadtkasse zurückzuzahlen. Der Beamte soll von seinen Vorgesetzten unerlaubterweise zu schnell befördert worden sein." "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 887209 | |||
Datum | 14.03.2024 19:46 | 1642 x gelesen | |||
Sehr interessant, hoffentlich bekommen wir mit, wie der Fall ausgeht. Hinsichtlich der Frist hat der Dienstherr wohl recht. Die Landesbeamtengesetze sind hier alle ziemlich gleich, die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des obersten Dienstherren. Da im kommunalen Bereich der oberste Dienstherr ein Gremium (z.B. Stadtrat) ist, beginnt die Frist hier mit der Kenntnisnahme des vertretungsberechtigten Organs, also i.d.R. des Bürgermeisters. Als Bayer kenne ich das Beamtengesetz in NRW natürlich nicht, sondern nur das BayBG, aber ich habe das kurz gegoogelt. Das heißt dort LBG (Landesbeamtengesetz) und hat in § 17 eine entsprechende Regelung. Allerdings regeln die Landesbeamtengesetze nur das Verfahren und die Rechtsfolgen bei der Rücknahme der Ernennung. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Rücknahme verweisen die Landesbeamtengesetze auf das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Auch § 17 LBG verweist auf die §§ 11 (Nichtigkeit der Ernennung) und 12 (Rücknahme der Ernennung) BeamtStG. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme sind hier abschließend aufgezählt. Zumindest aus dem verlinkten Artikel ist keine der im Gesetz genannten Voraussetzungen für Nichtigkeit oder Rücknahme zu erkennen. Dass eine Voraussetzung der Laufbahnverordnung nicht eingehalten wurde (Wartezeit) ist in diesem abschließenden Katalog nicht aufgenommen. Mit Aushändigung und Annahme der Urkunde müsste die Beförderung gültig sein. Wenn der Beamte die Urkunde nicht freiwillig zurückgibt und auf die Ernennung verzichtet, dann hat die Beförderung eigentlich bestand. Eine Rückstufung wäre hier nur möglich, wenn es eine Beförderung mit Probezeit war. Darum geht es hier aber ganz offensichtlich nicht, weil dann dann die Rücknahme nicht Rückwirkend erfolgen würde und es keine Rückzahlung geben könnte. Bin gespannt, wie das ausgeht. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 887212 | |||
Datum | 15.03.2024 07:42 | 1396 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Manche Sachen kann man sich nicht mal ausdenkenEhrlich: Doch. Ohne den Fall oder die Lüdenscheider Verwaltung zu kennen: Als ich vor ~20 Jahren in einer Verwaltung anfing, hat man für solche Personalvorgänge erstmal klassische Aktenvermerke geschrieben, die mitunter seitenlang waren. Jeder Paragraph der auch nur am Rande gestreift wurde wurde auch dargestellt und geprüft, alles dokumentiert, damit auch Fehler weitestgehend ausgeschlossen. Da waren die Verwaltungen (nach außen) langsam, aber auch gründlich. Das ist vielerorts heute anders, der Personalsachbearbeiter hat zig Fälle mehr im Jahr, in größeren Personalabteilungen sind dann auch gerne mehrere Stellen unbesetzt oder eigentlich notwendige Stellen gibts schlicht nicht, weil Politik ja immer wieder überrascht ist das Personalkosten im Dienstleistungssektor oft der größte Ausgabenblock sind. Und dann wird halt gestrichen. Verwaltung muss schnell sein, ob sie dann auch immer so gründlich ist wie es sinnvoll wäre... Dazu kommt dann die auch im öD und Feuerwehrbereich eher zunehmende Personalwanderung, umrahmt von beamten- oder tarifrechtlichen Engstellen, und dann will man irgendwen vielleicht doch lieber behalten als abgeben... Und schon entstehen solche Fehler, die dann später bei den internen oder externen Prüfungen erst auffallen. Auch wenn das Jahr Wartezeit zwischen zwei Beförderungen eigentlich in den Personalstellen bekannt sein muss. Ansonsten: Selbst wenn die zweite Beförderung in 2020 erst im Dezember war, machen die 2500 Überzahlung für dann 19 Monate verteilt einen Betrag aus, über den andere bei Tarif- oder Lohnverhandlungen auch in dem Zeitraum Lachanfälle bekommen. "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | |||||
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Autor | Stef8an 8H., Karlsruhe / BW | 887228 | |||
Datum | 16.03.2024 09:44 | 934 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Ansonsten: Selbst wenn die zweite Beförderung in 2020 erst im Dezember war, machen die 2500 Überzahlung für dann 19 Monate verteilt einen Betrag aus, über den andere bei Tarif- oder Lohnverhandlungen auch in dem Zeitraum Lachanfälle bekommen. Wie fast immer werden bei solchen Zeitungsartikeln die Sachverhalte und Begriffe nicht richtig dargestellt. Mal ist von einem Angestellten und einer tariflichen Höhergruppierung die Rede, dann von der Beförderung eines Beamten. Bei zwei Beförderungen sind die 2500 Euro in 19 Monaten nicht plausibel. Was kann der Hintergrund sein? a) A7-A8-A9 b) A8-A9-A9Z c) Laufbahnwechsel von A9m-A9g-A10 d) Laufbahnwechsel von A9Z-A9g-A10 Bei a) und b) sind die Beträge höher. Bei c) und d) könnte man über die Zwischenstufe A9g diskutieren. Einige Dienstherren machen das, andere nicht. Im Falle d) könnte ggf. eine Ausgleichszahlung zurückgefordert werden, aber das ist alles so nebulös, dass man ohne weitere Informationen da nicht weiter kommt. Die Zurückzahlung ist i.d.R. unvermeidbar, wenn der Dienstherr die Bezüge fehlerhaft berechnet hat. Gruß, Stefan | |||||
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