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ThemaHaustür mit Drehknauf abschließen / erlaubt?4 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorDani8el 8S., Herne / NRW889289
Datum24.11.2024 15:161622 x gelesen
Hallo zusammen,

ich möchte gerne einmal hier das (VB-)Schwarmwissen anzapfen, da mir sowohl eine Rechtsquellenrecherche als auch Forumssuche nicht komplett gehofen haben.

Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 6 Parteien, um uns herum Eigentümer, wir sind Mieter. Auf der letzten Eigentümerversammlung hat man beschlossen, die Hauseingangstür aus Einbruchschutzgründen zu verschließen. Dafür wurde innen ein simpler Drehknopf auf dem Schloss angebracht, um auch eine Flucht ohne Schlüssel zu ermöglichen. Man muss diesen aber zweimal komplett herumdrehen, um die Tür zu entriegeln. Bei mir löst das sehr, sehr unschöne Erinnerungen an einen Einsatz mit einem Brandtoten aus, der genau hinter einer verschlossenen Hauseingangstür im verqualmten Flur lag. Aus meiner Sicht ist der Drehknauf, der ja nicht die Funktion eines Panikschlosses erfüllt, keine geeignete Lösung, da man im Falle einer Flucht nicht einfach die Innenklinke drücken kann um aus dem Haus zu kommen.

Hinzu kommt, dass so ggf. Rettungsdienste nicht einfach in das Haus kommen können, da das Öffnen mittels Türdrücker aus den Wohnungen ja nicht mehr reicht.

Daher nun meine Frage: Ist die Verwendung eines Drehknaufschlosses (in NRW) an Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern in Verbindung mit dem Abschließen der Tür überhaupt zulässig? Dass das Abschließen generell nicht zulässig ist, ist mir bekannt, aber reicht der Drehknauf auf dem Schloss als einfache Fluchtmöglichkeit aus??

So 100%ig habe ich dazu keine Antwort gefunden, daher hoffe ich dass mir hier jemand mit entsprechendem Hinergrund weiterhelfen kann, damit ich für die Hausgemeinschaft nicht nur gute, sondern auch rechtssichere Argumente habe, wenn ich ein höfliches Gespräch dazu suche.

Kameradschaftliche Grüße und einen schönen Sonntag!
Daniel

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AutorPete8r M8., Ronneburg / Hessen889292
Datum24.11.2024 19:27972 x gelesen
Ich fand den folgenden Hinweis, konnte ihn mangels der entsprechen DIN aber nicht verifizieren:

DIN EN 179 (Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte für Notausgänge):

Diese Norm gilt für Türen, die nicht von der Öffentlichkeit genutzt werden und verlangt, dass Notausgangsverschlüsse mit einem einzigen Handgriff betätigt werden können, ohne dass besondere Kenntnisse erforderlich sind.

Das sollte zumindest mal ein Ansatzpunkt sein.

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AutorRobi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen889293
Datum24.11.2024 21:54865 x gelesen
Geschrieben von Daniel S.Daher nun meine Frage: Ist die Verwendung eines Drehknaufschlosses (in NRW) an Hauseingangstüren von Mehrfamilienhäusern in Verbindung mit dem Abschließen der Tür überhaupt zulässig? Dass das Abschließen generell nicht zulässig ist, ist mir bekannt, aber reicht der Drehknauf auf dem Schloss als einfache Fluchtmöglichkeit aus??

Erstmal ja. Es ermöglicht auf jeden Fall die Flucht, ohne dass man eingesperrt ist. Würde meiner Meinung nach auch die Kriterien aus dem Urteil des LG Frankfurt von 2015 erfüllen.

Was man ggf. noch für NRW sagen kann: Es ist auf jeden Fall diskutabel, ob diese Lösung §17 BauO NRW erfüllt: Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Anordnung der Rettungswege so beschaffen sein, dass die Rettung von Menschen jederzeit möglich ist.
Also auch der Zugang von Außen nach Innen, mindestens durch den Türöffner, so wie du es angesprochen hast:
Geschrieben von Daniel S.Hinzu kommt, dass so ggf. Rettungsdienste nicht einfach in das Haus kommen können, da das Öffnen mittels Türdrücker aus den Wohnungen ja nicht mehr reicht.

Gerade das letztere ist ein großer Knackpunkt. Aber auch dafür gibt es entsprechende Technik. Nennt sich "selbstverriegelndes Fluchttürschloss mit elektrischem Türöffner". Dieses ist ein Türschloss, was am Ende immer, wenn die Tür zu fällt sich selbstständig verriegelt, also neben der Türfalle auch den Sperrriegel automatisch ausfährt (z.B. durch Magnete). Aber gleichzeitig der "Türsummer" auch diesen Riegel wieder in die Tür schieben kann.
Diese funktionieren dann so:

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)889299
Datum25.11.2024 18:14783 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Peter M.Das sollte zumindest mal ein Ansatzpunkt sein.

Nein, tut es nicht sein.

Obwohl es manche Hersteller vielleicht gerne hätten. Zumindest gab es angeblich vor (vielen) Jahren Hersteller, die - insbesondere gegenüber Architekten - angegeben hätten, dass Türen in Rettungswegen grundsätzlich mit Verschlüssen gemäß EN 179 und EN 1125 auszustatten wären.

Mit der Sache hat sich bereits 2004 die Fachkommission Bauaufsicht beschäftigt und festgestellt, dass es nicht Sache der (technischen) Normung ist, bauordnungsrechtliche Anforderungen zu stellen.

Das Bauordnungsrecht also die Landesbauordnungen bzw. die auf deren Grundlage erlassenen Sonderbauverordnungen stellt an Türen im Zuge von Rettungswegen die Anforderungen, dass diese (je nach Anwendungsfall und Landesbauordnung, bitte im eigenen Bundesland selbst nachsehen!) z.B.
von innen, leicht, in voller Breite (ggf. mit einem Griff) zu öffnen sein
müssen. Keine dieser Anforderungen verlangt den ausschließlichen Einsatz der in DIN EN 179 und DIN EN 1125 geregelten Produkte.

Bei den auf der Grundlage des Bauproduktenrechts erarbeiteten Normen oder Richtlinien und deren nationaler Harmonisierung ist maßgebend, dass Bauprodukte, die den dort genannten Anforderungen entsprechen und infolgedessen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Daraus folgt aber nicht, dass damit zugleich das Bauordnungsrecht die Verwendung ausschließlich dieser Produkte vorscheibt und die Verwendung anderer Produkte ausschließt.

Die Verwendung des Drehknaufs wäre meines Wissens nach nicht explizit ausgeschlossen.



Grüßla,
FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

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 24.11.2024 15:16 Dani7el 7S., Herne
 24.11.2024 19:27 Pete7r M7., Ronneburg
 25.11.2024 18:14 Fran7z-P7ete7r L7., Hilpoltstein
 24.11.2024 21:54 Robi7n B7., Braunschweig
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