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| Thema | Zu schnell - Bussgeld - Austritt - Vorwürfe gegen Stadtverwaltung | 31 Beträge | |||
| Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 892781 | |||
| Datum | 12.03.2026 15:57 | 3078 x gelesen | |||
da "knallt" es schon :-() interessant weshalb: ... Lange hatte seinen fristlosen Austritt in dem Schreiben angekündigt und erklärt, die Entscheidung sei ausdrücklich nicht aus privaten Gründen gefallen. Vielmehr sei sie das Ergebnis einer tiefgreifenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zur Stadtverwaltung Taucha, dem Ordnungsamt sowie Teilen der Wehrleitung. - Einsatzfahrt mit Drehleiter - 30iger Zone - geblitzt mit 69 km/h nach Toleranzabzug - vorausfahrende HLF wurde mit 20 km/h zuviel ebenfalls geblitzt - ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte sowie insgesamt 369,50 Euro an Kosten Der Knackpunkt ist die Überschreitung in der 30iger-Zone um 39 km/h wo zieht man die Grenze bis wo man so was "untern Tisch fallen lässt" ? Wobei da sicherlich anderweitig der "Wurm" drin ist. Im Verhältnis Feuerwehr / Stadtverwaltung: Cliff Winkler kritisiert im Gespräch, dass er als Stadtwehrleiter nach eigener Darstellung zunächst gar nicht über den Vorgang informiert worden sei. Weder vom Ordnungsamt noch vom Bürgermeister habe er davon erfahren. Bei so was muss von Anfang an der Leiter der Feuerwehr mit ins Boot genommen werden! Bin mal gespannt wie die Sache ausgeht. Was aber jetzt schon feststeht ist dass die Feuerwehr "verloren" hat :-( Die Signalwirkung an die anderen Einsatzkräfte ist verheerend. Auch wenn sich dann herausstellt dass die 39 km/h doch zuviel waren zeigt die Art wie die Verwaltung damit umgegangen ist den ehrenamtlichen Einsatzkräften schon wo der Hammer hängt. Da wird sicherlich der Eine oder Andere sein Engagement überdenken bzw. zurückschrauben. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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| Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 892782 | |||
| Datum | 12.03.2026 17:14 | 1272 x gelesen | |||
| Allgemein sehe ich in dieser Thematik 2 Probleme: 1. Fehlende Kommunikation: Geschrieben von Jürgen M. Bei so was muss von Anfang an der Leiter der Feuerwehr mit ins Boot genommen werden! Da gehe ich komplett mit. In jeder anderen Abteilung der Stadtverwaltung würde man doch auch den Vorgesetzten informieren... 2. Massive Geschwindigkeitsüberschreitung: Geschrieben von Jürgen M. Einsatzfahrt mit Drehleiter Ich glaube allgemein müssen wir nicht über die massive Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Und laut Radio Dresden zieht die Stadt bei 20 km/h zu viel die Grenze. Was ich bei normalem innerstädtischen Verkehr auch vollkommen verstehen kann. | |||||
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| Autor | Fabi8an 8B., Machern / | 892783 | |||
| Datum | 12.03.2026 17:49 | 1120 x gelesen | |||
| Da das Gerätehaus uns jene besagte "Zone" in meinem täglichen Umgeld ist, kann ich zwar die Info geben, dass es keine 30er Zone sondern eine Tempo 30 Strecke ist, welche kerzengerade vom GH in die Stadt läuft und wegen Schule / Discounter herabgesetzt ist. Da werden teilweise die Traktoren geblitzt. Nichtsdestotrotz fahre ich gerade mit dem LKW max. + 20 km/h. | |||||
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| Autor | Bern8d O8., Filderstadt / | 892790 | |||
| Datum | 13.03.2026 10:03 | 1010 x gelesen | |||
| Moien, Geschrieben von Jürgen M. Was aber jetzt schon feststeht ist dass die Feuerwehr "verloren" hat :-( würde mir nur einmal passieren! Danach selbst mit Blauhorn und Martinlicht wenn 30 dann 30, wenn 50 dann 50. So einfach ist das Gruß Ossi | |||||
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| Autor | Wolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen | 892791 | |||
| Datum | 13.03.2026 12:56 | 957 x gelesen | |||
| Also für mich ist dieser Vorgang alarmierend! Wenn das Beispiel Schule macht, und im Nachgang zu einer Einsatzfahrt, Technokraten in der Verwaltung, nachträglich festlegen, das die gefahrene Geschwindigkeit an diesem Ort unangemessen war, dann wird es für uns Gefährlich. Maschisten bei der Feuerwehr sind für SoSi Fahrten Ausgebildet und Sie kennen die Gefahren. Sollte es zu einem Unfall kommen urteilt ein Richter! Ob die Geschwindigkeit im konkreten Fall angemessen war, beurteile ich an dieser Stelle nicht. Aber wer garantiert, das beim nächsten Mal nicht 29 oder gar 19 Km zu schnell sind. Oder Gemeinde A Geschwindigkeit x zulässt, aber bei Gemeinde B nur y gilt? Das Verhalten des BGM kann ich ebenfalls nicht nachvollziehen, er ist der Oberste Diensther der Feuerwehr, und von Ihm erwarte ich das er sich vor seine Feiwillige Feuerwehr stellt, statt solch halbseidenen Kompromisse anzustreben. Ich hoffe, das der Vorgang tatsächlich vor Gericht behandelt wird, und erwarte das unsere Verbände (LFV, DFV) hier Stellung beziehen. Sonst können wir, wie hier an anderer Stelle bereits geschrieben, zukünftig auf SoSi verzichten, und wir bewegen uns auch im Einsatz nur noch mit normaler Fahrt. Gruß Wolfgang | |||||
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| Autor | Sven8 K.8, Vogtland / Sachsen | 892792 | |||
| Datum | 13.03.2026 14:19 | 931 x gelesen | |||
| Es gibt für mich zwei Möglichkeiten. Entweder die Stelle ist wirklich sowas von kreuzgefährlich, oder es ist eher behördliche Wichtigtuerei. Wie ist denn dort sonst so das allgemeine Verhältnis zwischen FF und den zuständigen Ämtern? Wo steht denn eigentlich, mit wieviel zu schnell ich trotz Sonderrechte zu schnell bin? Richtig, nirgends. Ohne eine konkrete nachweisbare Gefährdung Dritter tippe ich mal, dass spätestens vor Gericht das Verfahren eingestellt werden würde... MkG Sven -meine Meinung- | |||||
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| Autor | Ulri8ch 8C., Pfarrkirchen / Bayern | 892794 | |||
| Datum | 13.03.2026 18:22 | 1016 x gelesen | |||
Geschrieben von Wolfgang K.Also für mich ist dieser Vorgang alarmierend! Alarmierend ist allenfalls, vor der bisherigen geurteilten Lage die Augen zu verschließen! Und denk(t) mal zur groben Einordnung drüber nach, womit der Bürger in Fußgängerzonen, bei Tempo 30, 50, 70 ,.... so alles rechnet - und womit eher nicht... Da beginnt dann nämlich SPÄTESTENS die Gefährdung.. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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| Autor | Matt8hia8s K8., Rottenburg a. N. / Baden-Württemberg | 892795 | |||
| Datum | 13.03.2026 19:47 | 857 x gelesen | |||
| Von einem freiwilligen Feuerwehrangehörigen wird erwartet, dass er genau abschätzen kann, wie er die Sonderrechte "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausübt". Ob er es richtig abgeschätzt hat, sagt ihm dann die Bußgeldstelle oder ein Richter. Soweit mein Sarkasmus. Ich beobachte, dass das Thema Sonderrechte bei der Feuerwehr die letzten Jahre immer mehr Bußgeldstellen beschäftigt. Ich verstehe auch, dass von Seiten der Gemeinde keine pauschale Aussage wie z.B. "bis 20 km/h zu viel stehen wir hinter Euch" getätigt werden können, weil das einfach zu pauschal ist. Ich würde mir in der Hinsicht mehr Aufklärung wünschen. Ich kenne keine Gemeinde, in der sich die Verantwortlichen der Bußgeldstelle mal ein paar Stunden hinsetzen, zusammenstellen was "gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" in ihrem Zuständigkeitsbereich bedeutet und warum und dass den Maschinisten vorträgt. Vorteil der Gemeinde dabei: "Sie sind ihrer Fürsorgepflicht nachgekommen und können immer argumentieren: Wir haben es Euch doch gesagt." Vorteil der Feuerwehr; wenn der Vortrag gut gemacht ist, dann sind eben auch ein paar Beispiel dabei, was absolut nicht geht, am besten konkret auf die Gemeinde bezogen z.B. während der Schul-/Betreuungszeit mit überhöhter Geschwindigkeit an einer Schule/Kindergarten vorbeifahren. Von vielen Bußgeldstellen bekommst Du die Faustformel, solange keine Punkte im Spiel sind, solange kann man "Gnade" walten lassen, ansonsten muss konkret geprüft werden. Und das ist kein Affront gegen die Feuerwehr, sondern eine Sicherheitsabwägung. Die veröffentlichten Beiträge spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung wieder und werden nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst. | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 892799 | |||
| Datum | 14.03.2026 11:31 | 900 x gelesen | |||
| Hallo, dazu auch: 'Strafen für zu schnelle Einsatzfahrten drohen was heißt das für die Feuerwehr?' von Jürgen M. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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| Autor | Lars8 J.8, Kaarst / NRW | 892803 | |||
| Datum | 14.03.2026 21:55
| 847 x gelesen | |||
| Ich vermag der Diskussion in den diversen Quellen nicht so ganz folgen. Ohne Frage - 39km/h in einer 30er-Zone zu schnell ist knackig, aber jeder von uns kennt Stellen, wo je nach Zeit und Verhältnissen eben weitaus schneller gefahren werden KANN, als es konkret erlaubt ist. Im Vorliegenden Fall gab es nach meinem Verständnis sogar tatsächlich ein Schadfeuer und das erste Fahrzeug war unterbesetzt. Dann kommt noch dazu, dass es weder eine Schädigung, noch eine konkrete Gefährdung gegeben hat. Hier wird von der Bußgeldstelle bzw. dem Leiter des Ordnungsamtes eine abstrakte Gefahr konstruiert und damit wird die Freistellung von der StVO durch §35 aberkannt. Argumentiert wird mit dem Wortlaut des Absatz 8 aus §35. Das Interessante hierbei ist, dass die Missachtung der "Vorschriften" aus Absatz 8 sogar bereits Verwarngeldbewährt ist: Tatbestandnummer 135000: Sie übten das Sonderrecht nicht mit der gebührenden Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. § 35 Abs. 8, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat -> 0 Punkte und 25 Euro. Hier liegt also bereits eine Spezialregelung vor, wenn man sich unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten falsch benimmt. Da wieder auf den Ursprungsverstoß, der ja eigentlich durch § 35 Abs. 1 aufgehoben wird, zurückzugehen ist m.E.n. rechtlich falsch. Alles Andere was ich bisher an Rechtssprechung kenne, bezieht sich auf die Folgen eines schädigenden Ereignisses. Beispielsweise der Nachweis, dass bei einem Verkehrsunfall infolge des Einfahrens in die Kreuzung bei Rotlicht die Ausgangsgeschwindigkeit über der Schrittgeschwindigkeit lag. Das bedeutet direkt grobe Fahrlässigkeit und hat für den Fahrer zivilrechtliche Konsequenzen (Regressforderung des Dienstherrn), aber eben keine Auswirkungen darauf, dass die Sonderrechte automatisch aufgehoben werden - und das in diesem Fall sogar mit einer Schädigung und nicht mit einer herbeigeredeten abstrakten Gefahr. Korrigiert mich bitte, wenn mir da Urteile bislang unbekannt geblieben sind, aber meiner Meinung nach wäre das auf jeden Fall von Vorn herein einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Wert gewesen - da scheint man m.E.n. auf der Bußgeldstelle einfach keine Ahnung vom Sonderfall des §35 zu haben und nun ein Exempel statuieren zu wollen. Außerdem finde ich den Weg komisch, dass die Bußgeldstelle dem Fahrer eines Einsatzfahrzeuges einen Bescheid schicken konnte, ohne dass der Dienstvorgesetzte (Wehrleiter) zuvor zwecks Fahrtenbucheinsicht oder alleine Information über das Verfahren (als Disziplinarvorgesetzter auch bei FFW) davon Kenntnis bekommen hat. Dienstwege und so...dass der Betroffene zuvor selbst kritischer Mitarbeiter des O-Amtes war, stößt da schon komisch auf. | |||||
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| Autor | Robi8n B8., Braunschweig / Niedersachsen | 892804 | |||
| Datum | 14.03.2026 22:32 | 829 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars J.Alles Andere was ich bisher an Rechtssprechung kenne, bezieht sich auf die Folgen eines schädigenden Ereignisses. Beispielsweise der Nachweis, dass bei einem Verkehrsunfall infolge des Einfahrens in die Kreuzung bei Rotlicht die Ausgangsgeschwindigkeit über der Schrittgeschwindigkeit lag. Das bedeutet direkt grobe Fahrlässigkeit und hat für den Fahrer zivilrechtliche Konsequenzen (Regressforderung des Dienstherrn), aber eben keine Auswirkungen darauf, dass die Sonderrechte automatisch aufgehoben werden - und das in diesem Fall sogar mit einer Schädigung und nicht mit einer herbeigeredeten abstrakten Gefahr. Da das Löschfahrzeug vorher auch geblitzt wurde, aber mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit (<50 km/h) und dabei das Verfahren eingestellt wurde, würde ich jedenfalls den letzten Satz eher nicht unterschreiben; Laut Presseberichten, zieht die Gemeindeverwaltung bei +20 km/h die Grenze.. Ich würde hier auf die Ausarbeitung der LFS BaWü Sonderrecht = Sonderpflicht verweisen, die genau diese Regel auch darstellt: Angepasste Geschwindigkeit: | |||||
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| Autor | Lars8 J.8, Kaarst / NRW | 892805 | |||
| Datum | 15.03.2026 00:03 | 913 x gelesen | |||
| Dieser Empfehlung einer Landesfeuerwehrschule stehen aber Urteile gegenüber. Z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2002 - 4 Ss 71/02. Worauf ich letztenendes hinaus möchte: Wer unter dem "Schutz" des §35 StVO unterwegs ist, kann gegen keine andere Verhaltensvorschrift mehr verstoßen, weil Absatz 1 besagt, dass diese unter den Voraussetzungen der hoheitlichen Aufgabe und der dringenden Gebotenheit nicht für ihn gelten (grob gesagt, auf meinen Beschulungen sage ich immer, die Regeln, die uns gerade von der Wahrnehmung unserer Aufgabe abhalten). Damit kann man also keinen Geschwindigkeitsverstoß mehr begehen und die Bußgeldstelle auf Grundlage des §3 (Geschwindigkeit) einen Bußgeldbescheid mit den Sätzen des Tatbestandskataloges erlassen. Die Grundlage fehlt schlicht und einfach. Der Gesetzgeber hat mit §35 Absatz 8 schon eine Begrenzung und eine Bestrafungsmögleichkeit eingebaut. Somit widerspricht der Rückgriff auf die Bestrafung nach Tatbestandnummer 103719 mit der Paragraphenkette § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5, § 25 StVG; 11.1.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV, dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali", weil der §3 in dem Moment eben garkeine Gültigkeit mehr für den Fahrer entfaltet. Er dürfte nur nach dem Verstoß gegen Absatz 8 bestraft werden. Die Sonderrechte im nachhinein abzuerkennen ist somit nicht möglich. Wie o.G. Urteil auch besagt, ist jede Situation Ex Ante, also aus der Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Alarmierung zu sehen, und nicht im Nachhinein, wo nun behauptet wird, dass nur aus Zufall alles gut gegangen und es eigentlich sehr gefährlich gewesen sei. Und selbst das trifft ja nichtmals zu, da zu diesem Zeitpunkt kein Unterricht an der zur Begründung herangezogenen Schule stattfand und an der besagten Kreuzung kam es nachgewiesener Maßen ja auch nicht zu einer Schädigung, oder konkreten Gefährdung, weshalb der Betroffene ja scheinbar die Grenzen des Absatz 8 eingehalten haben sollte. Gerne verlinke ich noch das Video des VDF NRW mit den Aussagen des Kameraden Ralf Fischer (Richter am Amtsgericht - stellv. Direktor AG Arnsberg) https://youtu.be/EYVyOTx2ghM?si=SFFPnuKcheoAqLPc&t=2592 und die Aussage ab 44:45 Min. | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 892811 | |||
| Datum | 15.03.2026 18:34 | 802 x gelesen | |||
die Sache schlägt medial Wellen ;-() in dem TV-Bericht scheint jetzt der Bürgermeister etwas zurückzurudern ... MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 892812 | |||
| Datum | 16.03.2026 00:34 | 758 x gelesen | |||
| https://112recht.de/einsatzrecht-feuerwehr/nahezu-unglaublicher-fall-fehlerhafter-rechtlicher-wertung-in-sachsen/ Ralf Fischer hat sich auch dazu geäußert. Über den Link erreicht man seinen Aufsatz dazu (7 Seiten PDF), gelesen habe ich den noch nicht (gerade erst gesehen, späte Stunde...), ist aber bestimmt interessant. Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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| Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 892813 | |||
| Datum | 16.03.2026 06:11 | 750 x gelesen | |||
| Hier kam es sogar zum Unfall. Zitat:"Das vorliegende Urteil Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Az.: 7 U 141/23 Beschluss vom 04.01.2024 Leitsatz 3. Die Einsatzfahrt ist auf einer gut einsehbaren Hauptstraße mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als das Doppelte (hier 75 km/h statt erlaubter 30 km/h) gerechtfertigt." https://www.ra-kotz.de/verkehrsunfall-mit-rettungswagen-mit-geschwindigkeitsueberschreitung.htm | |||||
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| Autor | Thom8as 8E., Nettetal / NRW | 892814 | |||
| Datum | 16.03.2026 08:42 | 611 x gelesen | |||
| Passt genau zudem was Fischer schreibt. Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF. Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion | |||||
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| Autor | Dirk8 B.8, Karlsbad / Baden-Württemberg | 892818 | |||
| Datum | 16.03.2026 08:51
| 713 x gelesen | |||
| Meiner Ansicht nach dürfte der Widerspruch, spätestens aber die gerichtliche Klärung, zu Gunsten des Beschuldigten entschieden werden. Begründung: Der Beschuldigte hat zwar den Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, gleichzeitig wird die Tat aber durch gesetzliche Regelung (Sonderrechte) "entschuldigt". Es bleibt nur noch eine Bewertung der Verhältnismässigkeit unter Beachtung des §1 STVO. Diese Bewertung ist nur eingeschränkt durch die Verwaltung möglich, insbesondere ist eine (willkürliche) Festlegung auf eine Grenze, von hier über 20 km/h als pauschal unzulässig, ermessensfehlerhaft. Vielmehr ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Strecken die z.B. nur aus Lärmschutzgründen reduziert sind, ansonsten aber vergleichsweise gefahrlos, insbesondere unter Einsatz des blauen Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn, befahrbar sind können auch unter Wahrung des §1 STVO mit höherer Geschwindigkeit befahren werden. Insofern ist der Bescheid schon deshalb rechtfehlerhaft, da er durch die gesetzlich nicht kodifizierte Pauschalierung einer noch ggf. zulässigen Überschreitung, die erforderliche Einzelfallabwägung nicht vorgenommen hat. Eine ggf. bestehende dienstrechtliche Regelung, hier die Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Einsatzfall um max. 20 km/h, kann nicht mit den Mitteln des Straßenverkehrsrecht geahndet werden da ausschließlich der Fahrer in der konkreten Einsatzsituation eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter vornehmen kann. | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 892821 | |||
| Datum | 16.03.2026 11:43 | 870 x gelesen | |||
| hallo, hm - das birgt "Sprengstoff": 4. Strafrechtliche Bewertung des Handelns des Bürgermeisters Die politische Bewertung und die Beurteilung des Schadens für das Ehrenamt sollen hier nicht vorgenommen werden. Rechtlich wäre allerdings der Verdacht strafbaren Verhaltens zu prüfen. Sollte es zutreffen, dass der Bürgermeister versucht hat, den Betroffenen dazu zu bringen eine Geldspende zu zahlen unter dem Angebot, dann das Bußgeldverfahren einzustellen, so kann ohne weiteres hierin eine versuchte Erpressung nach § 253 StGB gesehen werden. Denn er hat damit versucht, dem betroffenen Feuerwehrangehörigen durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bzw. der Unterlassung der gebotenen Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu nötigen, eine Vermögensverfügung durchzuführen. Diese bringt dem Betroffenen einen Nachteil und bereichert einen Dritten zu Unrecht. Damit ist der Tatbestand der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB erfüllt. Diese Tat wäre in jedem Fall auch nach § 253 Abs. 2 StGB rechtswidrig, da die Androhung dieses Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dies wird vor allem dadurch sehr deutlich, da § 47 Abs. 3 OWiG für die von dem Bürgermeister angebotene Einstellung des Verfahrens ausdrücklich verbietet, die Einstellung des Verfahrens von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig zu machen. Darüber hinaus wäre aufgrund dieser deutlich rechtswidrigen Handlungsweise auch an die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu denken. Eine Strafbarkeit wird nur dann nicht gegeben sein, wenn man dem Bürgermeister im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens völlig Unkenntnis bescheinigt. Was allerdings erheblich Zweifel an seiner Eignung für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren mit sich bringt. MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | |||||
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| Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 892822 | |||
| Datum | 17.03.2026 12:13 | 443 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Dirk B. Begründung: Der Beschuldigte hat zwar den Tatbestand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt, gleichzeitig wird die Tat aber durch gesetzliche Regelung (Sonderrechte) "entschuldigt". Es bleibt nur noch eine Bewertung der Verhältnismässigkeit unter Beachtung des §1 STVO. Nein. Da man durch §35 von den Vorschriften der StVO befreit ist, gilt auch §1 StVO gerade nicht, auch wenn das immer wieder gern behauptet wird. Als Ersatz dafür gilt aber im Prinzip Abs. 8 des §35. Gruß, Michael | |||||
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| Autor | Mark8us 8G., Kochel am See / Bayern | 892824 | |||
| Datum | 17.03.2026 14:01 | 409 x gelesen | |||
| Servus, Ja, machen wir das Ganze mal sauber und ohne Stammtisch. §35 StVO gibt uns Sonderrechte, keine Narrenfreiheit. Der entscheidende Punkt ist nicht die Zahl auf dem Tacho, sondern §35 Abs. 8 also Verhältnismäßigkeit und Verantwortung. Und genau da wird es interessant: Hier reden wir von einer temporären 30er-Regelung, keine klassische Wohnstraße, sondern situationsbedingt (Schule / Umfeld / Baustelle etc.). Normalerweise sind dort 50 km/h erlaubt. Das muss man bei der Bewertung ehrlich mit reinnehmen. Wenn ich also auf einer grundsätzlich für 50 ausgelegten Straße im Einsatz unterwegs bin, mit Sondersignal, übersichtlicher Strecke und ohne konkrete Gefährdung, dann ist das etwas völlig anderes, als blind durch eine enge 30er-Spielstraße zu prügeln. Diese pauschale +20 km/h ist ok, alles darüber ist böse-Denke ist rechtlich nicht haltbar. Das ist Ausbildungshilfe, kein Gesetz. Entscheidend ist immer der Einzelfall: Einsatzlage Streckencharakter Sichtverhältnisse Verkehr konkrete Gefährdung Und genau diese Abwägung kann dir keine Bußgeldstelle pauschal wegdefinieren. Wenn Sonderrechte greifen, dann greifen sie. Und wenn sie überschritten wurden, dann bitte sauber über §35 Abs. 8 argumentieren aber nicht über starre km/h-Grenzen. Alles andere ist Verwaltungsbequemlichkeit, aber kein sauberes Recht. Gruß vom See Markus In Treue fest! | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 892832 | |||
| Datum | 17.03.2026 14:30 | 456 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus G.§35 StVO gibt uns Sonderrechte, keine Narrenfreiheit.Ich würde es anders sagen: §35 (1) befreit uns von der StVO komplett, nur noch eingeschränkt durch §35 (8). Aber das gibt uns keine Straffreiheit in anderen Verordnungen und Gesetzen. StVG, StGB und alles andere* bleibt in Kraft. Sachbeschädigung, Körperverletzung, Fahrlässige Tötung... Da kann wird alles im Einzelfall beurteilt. Und kommt auch das besonders erhöhte Unfallrisiko ins Spiel, dass bei Einsatzfahrten besteht. *) Es gibt noch ähnlich lautende Regelungen in der StVZO und in der FeV: §70 StVZO §74 FeV Christian Rosenau Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt. | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 892833 | |||
| Datum | 17.03.2026 15:11
| 459 x gelesen | |||
Geschrieben von Jürgen M.Sollte es zutreffen, dass der Bürgermeister versucht hat, den Betroffenen dazu zu bringen eine Geldspende zu zahlen unter dem Angebot, dann das Bußgeldverfahren einzustellen, so kann ohne weiteres hierin eine versuchte Erpressung nach § 253 StGB gesehen werden.Ich will nicht wissen, in wievielen Fällen sowas in der Vergangenheit unter "kurzer Dienstweg" oder "man spricht halt mal miteinander" lief, möglicherweise unter Beteiligung von Kameradschafts- oder Kühlschrankkassen, geräuschlos, möglicherweise auch öfters zu Gunsten der Einsatzkräfte, mancher hätte hier auch "GMV" ins Spiel gebracht... Gut, läuft dann demnächst alles strengstens nach Gesetz. Wer hat da am Ende wohl gewonnen? Generell frage ich mich bei diesem Sachverhalt und den Berichten (und Netzdiskussionen) rundherum: Was ist in Taucha denn sonst noch so los? Denn dieser Krawall, der da von allen Seiten (!) veranstaltet wird, hat doch mit 100%iger Sicherheit nicht nur was mit dieser einen Einsatzfahrt zu tun. "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 892834 | |||
| Datum | 17.03.2026 16:24
| 444 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Generell frage ich mich bei diesem Sachverhalt und den Berichten (und Netzdiskussionen) rundherum: Was ist in Taucha denn sonst noch so los? Denn dieser Krawall, der da von allen Seiten (!) veranstaltet wird, hat doch mit 100%iger Sicherheit nicht nur was mit dieser einen Einsatzfahrt zu tun. In einem anderen Forum wird berichtet, der Betroffene habe früher selbst beim Ordnungsamt gearbeitet und dieses aufgrund von Differenzen mit dessen Leiter verlassen. Keine Ahnung ob das so stimmt oder ob das der Fantasie des Posters entsprungen ist, aber der Vorgang passt zu so einer Geschichte. Denn was ist eigentlich passiert? Da ist ein Feuerwehrfahrzeug im Einsatz geblitzt worden. Mit einer zahlenmäßig recht hohen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es wurde die Grenze überschritten, bis zu der die Gemeinde pauschal Überschreitungen bei Einsatzfahrten ohne weitere Überprüfung als gerechtfertigt betrachtet. Oberhalb dieser Grenze soll der Einzelfall betrachtet werden (diesen Punkt in den Ausführungen des Bürgermeisters scheint der Kamerad Fischer übersehen zu haben). Bis hier ist alles normal, und man darf nicht vergessen: Die Gemeinde hat nicht nur die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Gefahren durch Feuer usw. zu schützen, sie hat auch die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Gefahren durch Fehlverhalten im Straßenverkehr zu schützen! Hier kann es dann natürlich so laufen, dass der eine sagt "ich bin der Meinung, das war nicht zu schnell weil...", und wenn dann der andere sagt "das überzeugt mit nicht, weil..." dann muss es ein dritter klären, und das ist ein Gericht. Nicht unbedingt angenehm für den Betroffenen, aber doch wohl der richtige Weg. Und auf diesem Weg scheinen sich dann wohl alle Parteien irgendwie verirrt zu haben: Der eine fängt an, rechtsstaatlich höchst zweifelhafte Vorschläge zur Lösung durch Geldzahlung zu machen, der andere versucht den rechtsstaatlichen Weg aufzuhalten indem er einen (virtuellen) Mob mit Fackeln und Mistgabeln heraufbeschwört (ja, das hatte schonmal geklappt. Damals, bei diesem Arzt, der vielleicht oder tatsächlich ein entgegenkommendes Fahrzeug von der Straße gedrängt hatte...) Schaden wird es am Ende allen: Den Beteiligten, dem Rechtsstaat, der Feuerwehr..... | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 892835 | |||
| Datum | 17.03.2026 18:31 | 433 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Bis hier ist alles normal, und man darf nicht vergessen: Die Gemeinde hat nicht nur die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Gefahren durch Feuer usw. zu schützen, sie hat auch die Aufgabe, die Allgemeinheit vor Gefahren durch Fehlverhalten im Straßenverkehr zu schützen! Bei vielen Feuerwehrangehörigen bzw. Kommunen in D wird man an der Stelle eine kleine Korrektur berücksichtigen müssen: Da ist die Überwachung des fließenden Verkehrs/Geschwindigkeitskontrollen eben nicht Aufgabe des Trägers des abwehrenden Brandschutzes, und der "kurze Dienstweg" entsprechend schnell am Ende. "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 892836 | |||
| Datum | 17.03.2026 22:54 | 390 x gelesen | |||
| Dann sagen wir allgemein "der Staat" ;-) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 892837 | |||
| Datum | 18.03.2026 14:02 | 244 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.In einem anderen Forum wird berichtet, der Betroffene habe früher selbst beim Ordnungsamt gearbeitet und dieses aufgrund von Differenzen mit dessen Leiter verlassen. Nun hat der Bürgermeister dem OA-Leiter die Zuständigkeit für die Feuerwehr entzogen und diese zur Chefsache gemacht. Also entweder stimmte die o.a. Geschichte, oder man braucht ein Bauernopfer. Oder beides... | |||||
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| Autor | Wolf8gan8g K8., Niddatal / Hessen | 892838 | |||
| Datum | 18.03.2026 17:16 | 167 x gelesen | |||
| Das hier dem Ordnungsamt die Zuständikeit für die Feuerwehr entzogen wurde habe ich auch gelesen und es hat mich erstaunt. Aus unserer Stadt (ca. 10000 Einwohner) kenne ich diese Zuordnung nämlich so nicht. Unser Leiter der Feuerwehr berichtet direkt an den BGM. Wie ist das, den sonst geregelt? Gruß Wolfgang | |||||
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| Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 892840 | |||
| Datum | 18.03.2026 19:53 | 108 x gelesen | |||
Geschrieben von Wolfgang K.Wie ist das, den sonst geregelt? Das kommt auf die Kommune an. Bei uns in der Verbandsgemeinde (in RLP) ist der Feuerwehrsachbearbeiter auch dem Ordnungsamt zugeordnet, ansonsten aber alles andere im Ehrenamt. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 892841 | |||
| Datum | 18.03.2026 22:10 | 48 x gelesen | |||
Geschrieben von Wolfgang K.Wie ist das, den sonst geregelt?In Niddatal z.B. so (siehe Zuständigkeiten) ;-) "Experten sind Leute, die 99 Liebesstellungen kennen, aber kein einziges Mädchen" (Didi Hallervorden) | |||||
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| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 892842 | |||
| Datum | 19.03.2026 01:04 | 10 x gelesen | |||
| Sicherheit und Gefahrenabwehr, also eigentlich ist das doch üblich, dass die Feuerwehr da einsortiert ist? | |||||
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