Anlässlich eines Führungslehrgangs auf der Landesfeuerwehrschule, von wo ich die Lehrmeinung mit nach Hause nahm, die Feuerwehr kann verkehrsleitende Maßnahmen auch nicht auf Amtshilfeersuchen durch die Polizei wahrnehmen, da die Rechtsprechung sagte: Jemandem, der die entsprechende Ausbildung nicht hat (Polizei hat Ausbildung dafür FW nicht)kann eine solche Aufgabe auch nicht im Rahmen der Amtshilfe übertragen werden, da er die Aufgaben gar wahrnehmen k a n n.
Bei uns tauchen solche Amtshilfeersuchen - wie wahrscheinlich bei jeder Stützpunktwehr - regelmäßig im Einsatzgeschehen auf.
Wer hat was hieb- und stichfestes darüber?
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