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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Überprüfung von Feuerlöschern in Gerätehaus und Fahrzeugen | 39 Beiträge | ||
Autor | Pete8r K8., Freckenfeld / Rheinland-Pfalz | 344401 | ||
Datum | 21.06.2006 22:25 MSG-Nr: [ 344401 ] | 19060 x gelesen | ||
Hallo, nicht nur das Jörg, in den wenigsten Fällen wird überhaupt eine Unterscheidung zwischen Druck- und Aufladelöscher gemacht. Nach der Arbeitstättenverordnung Kapitel 7 §53 (2) wird auf die Sicherheitsüberprüfung alle 2 Jahre hingewiesen. Sollte man also davon ausgehen, das das Feuergerätehaus sowie die einzelnen Fahrzeuge Arbeitsstätten im Sinne dieser Verordnung sind, verstösst die Verwaltung der Gemeinde gegen dieses und andere Gesetze/Verordnungen/Erlasse. Was sich haftungsrechtlich daraus ergibt möchte ich nicht vertiefen. Insofern ist es vielleicht ratsam, die pauschale Behauptung als gegeben darzustellen, damit man im Schadenfalle auf der 1000%ig sicheren Seite steht. Christian hat allerdings insofern recht, als das wir hier keine differenziertere Unterscheidung der Feuerlöscher haben. Grundsätzlich gehen alle wohl von Druckbehälterlöscher aus und somit stimmt die pauschale Behauptung als richtiges Ergebnis trotz falscher Voraussetzungen. Peko Ps.: Schön euch alle mal wieder nach langer Zeit zu lesen. Ich hoffe, mein Wissen ist nicht allzu sehr eingerostet. Alles meine eigene Meinung....wie immer... | ||||
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