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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaRettungswege freihalten bei Brandsicherheitswachen14 Beiträge
AutorRobe8rt 8v., Baldham / Bayern348170
Datum10.07.2006 13:51      MSG-Nr: [ 348170 ]6675 x gelesen

Hi Kevin,

sofern es sich
1. um eine Versammlungsstätte(~nnutzung)
2. einen demnach geforderten Rettungsweg bzw. eine Zufahrt für die Feuerwehr (siehe Brandschutzkonzept, genehmigte Pläne usw.)
handelt, sind diese freizuhalten (in Bayern gem. § 107 VStättV).

Die FW-Zufahrt muss dann beschildert sein (absolutes Halteverbot, Zeichen ???, § 107 VStättV - bzw. gem. der gesetzl. Grundlage in BW).

Deine Aufgabe als Brandsicherheitswache ist es allerdings nicht, die Fahrer auf ihr Fehlverhalten hinzusweisen, sondern lediglich den Verantwortlichen der Veranstaltung mit der Aufforderung, das entsprechende zu veranlassen.

Dieser hat Deinen Anordnungen Folge zu leisten (§ 116 VStättV Bayern).
Sofern er dies unterlässt, solltest Du Deinen Kommandanten / Stadtbrandmeister o.ä. über den Sachverhalt informieren und ihn zum "Tatort" bitten.

Gemäß § 129 ist sowohl das Zuparken/Verstellen der FW-Zufahrt und der Rettungsweg als auch das Nicht-Beachten Deiner Anweisung eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafe (lt. VStättV bis zu 50.000,-- Euro, lt. BGBl. sogar 500.000,-- Euro "belohnt" wird.

Deine Aufgabe als Brandsicherheitswache (so heisst´s in Bayern) ist es, den Veranstalter auf erkennbare Brandschutzmängel hinzuweisen und ggf. entsprechend zu reagieren (s.o.). Hast Du das so erledigt, ist für Dich alles im grünen Bereich. Sinnvollerweise solltest Du den Vollzug Deiner Anweisung (Rettungsweg freimachen, Keil aus Türe nehmen, Fzg. entfernen (lassen) blablabla) auch kontrollieren.

Ganz gut ist es, wenn sich der Veranstalter aus fachlichen Gründen über Dich beschwert. Das zeugt dann davon, dass Du Deine Arbeit gut gemacht hast und von seiner absoluten Dummheit und kann (und soll) gegen ihn verwendet werden...

Soweit klar? Falls nicht, weitere Fragen gerne, auch per eMail.
Ich bitte zu berücksichtigen, dass die o.a. gesetzlichen Grundlagen ausschließlich der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) aus Bayern entnommen sind und demnach nur sinngemäß auf BW zu übertragen sind! Die VStättV aus BW müsste auf der Homepage Deines Innenministeriums downzuloaden sein.


Grüße nach BW aus der bayer. Landeshauptstadt

Robert



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