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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaJuristische Def. Einzelfall ?5 Beiträge
AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW352455
Datum30.07.2006 14:14      MSG-Nr: [ 352455 ]6184 x gelesen

Hi,

ich suche eine juristische Definition zu dem Begriff "Einzelfall"! Gibt es so etwas?

Folgendes habe ich gefunden:

Geschrieben von WikipediaEinzelfall
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Als Einzelfall wird ein konkretes Vorkommnis, in der Regel von Verantwortlichen, bewertet, wenn dieses Vorkommnis besser nicht vorgekommen wäre und die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Vorkommnis wieder auftritt, nach Ansicht des Bewertenden vernachlässigbar gering sei.

Das Wort Einzelfall soll darauf hindeuten, dass das Vorkommnis einzigartig sei. Damit ist auch Verantwortung für dieses Vorkommnis ebenso abzulehnen (»Wer hätte denn dies wissen können?« oder »Jeder macht mal Fehler.«) wie Gegenmaßnahmen für zukünftige solche Vorkommnisse (»Das wird nicht wieder passieren.«)

Verwendung

Die Bezeichnung Einzelfall wird insbesondere dann gerne aufgeführt, wenn der Nachweis, dass etwas Unzulässiges passiert sei, schwierig zu führen ist. In solchen Fällen ist es möglich und die Regel, dass gleichartige unzulässige Vorkommnisse tatsächlich mit genügender Regelmäßigkeit und Wahrscheinlichkeit stattfinden, indes der Nachweis dafür bisher nur für wenige Fälle erbracht werden konnte.


Ist das verwendungsfähig und ähnlich/deckungsgleich mit einer evt. vorhandenen juristischen Definition?


Gruß,
Christian Rieke

"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom."
(Albert Einstein)
***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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