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RubrikTaktik zurück
ThemaLastenverteilung auf OT-/kleine Wehren98 Beiträge
AutorSven8 B.8, Peine / Niedersachsen360713
Datum13.09.2006 16:36      MSG-Nr: [ 360713 ]41239 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Martin Schneider
Lasst das mal keinen hören, dass es auf die Anwesenheit eines Einzelnen nicht ankommt....

Wenn eine Feuerwehr im Fall einer größeren Einsatzlage (FF o. WF hier egal) definitiv von der Anwesenheit EINER bestimmten Führungskraft abhängig ist, ist von vornherein was falsch gelaufen, da kann und muss man sich organisatorisch drauf vorbereiten.

Geschrieben von Martin Schneider
aber es ist doch ein Unterschied wenn ich als Führungsperson keinen Bereitschaftsdienst in der FF übernehmen kann, weil ich in den Bereitschaftsdienst, und sei es nur bei Großschadenslagen, der WF eingebunden bin.

Da wird es ja schon sehr speziell.

Deine gestrige Frage ging ja nur um den Grundsatz, ob es zulässig ist, z.B. Leiter FF und Stv. Leiter WF zu sein.

Nach dem § 7 Abs. 2 NBrandSchG (Unvereinbarkeit) dürfen Angehörige von BF und WF nicht OrtsBM, GemBM, AL, KBM oder RBM sein. Sehr wohl können sie jedoch deren Stellvertreter sein.

Bereitschaftsdienst in der FF kennt das NBrandSchG nicht, hier handelt es sich dann um besondere organisatorische Massnahmen größerer FF, um rund um die Uhr eine Mindestbesatzung inklusive Einsatzleitdienst in Form einer Rufbereitschaft sicherzustellen.

Dies sind aber nur selten anzutreffende Besonderheiten bei Schwerpunkt-FF mit hoher Einsatzfrequenz.

Geht es Dir um etwas konkretes (etwa Einsatzleitdienst "BvD" in Gifhorn)?

Für zwei Feuerwehren gleichzeitig feste Rufbereitschaft zu versehen, geht m.E. nicht. Das muss man dann in der Tat anders lösen. Im Zweifel gilt: Wenn ein WerkBM oder Stv. WerkBM für seine WF, sprich seinen Arbeitgeber, Bereitschaftsdienst zu leisten hat, geht das vor. Dann kann er nicht BvD bei euch machen, es sei denn er hat gerade von der WF her frei. Also eine Frage der Abstimmung der Bereitschaftsdienstpläne.

MkG, Sven



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