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In my Opinion = meiner Meinung nach
Löschgruppenfahrzeug
RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaAlleinstellungsmerkmal/Vergaberecht (war: Erfahrungen mit Aufbauten)11 Beiträge
AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio371925
Datum21.11.2006 10:38      MSG-Nr: [ 371925 ]6135 x gelesen

Tach, Post!

Geschrieben von Ulrich CimolinoAber: Firmenspezifische Voreinstellungen, so dass nur noch eine das erfüllen kann ("Öffnungswinkel von Tür mind. 78°", wenn genau einer das kann und die anderen alle 75 ° brinden...) ist nicht zulässig.

Worauf stützt du diese Aussage? Nach nochmaligem kurzen überfliegen der VOL/A samt Kommentar (Daub/Eberstein) kann ich diesbzgl. das so nirgendwo herauslesen.
Der öffentliche Auftraggeber hat einen Beschaffungswunsch, dazu ist es notwendig, die beschriebene Leistung möglichst genau zu beschreiben. Wenn ich - aus welchen Gründen auch immer - eine Leistung beschreibe, die zum Zeitpunkt der Erstellung der vergabeunterlagen nur von einem Hersteller realisiert wird, dann sehe ich darin noch keinen Verstoß gegen gültiges Vergaberecht (insbes. keine Diskriminierung i.S. des § 2 Nr. 2 VOL/A), solange die beschriebene Leistung von allen Bietern erbracht werden kann. Eine Diskriminierung bzw. Behinderung des Wettbewerbs liegt m.E. erst dann vor, wenn grundsätzlich nur ein Bieter die geforderte Leistung erbringen kann, beispielsweise weil eine bestimmte Technologie gefordert wird, die durch ein Patent geschützt ist.
Beispiel: Ich hatte neulich eine Ausschreibung einer NRW-BF auf dem Tisch. Darin ging es um die Beschaffung von Überhosen, die (mal abgesehen davon, dass die gesamte sog. "Ausschreibung" nicht wettbewerbsoffen formuliert war) in ihrem beschriebenen Lagenaufbau (Außenmaterial X, Membrane y, Thermofutter z) von genau einen Anbieter derzeit angeboten wird und für die auch nur dieser einer Anbieter derzeit ein gültiges HuPF-Zertifikat hat. Ist das jetzt wettbewerbsbeschränkend oder gar diskriminierend? ich finde nein, denn es wäre auch uns problemlos möglich gewesen, die genannte Baugruppe zu zertifizieren. Das Ganze wird sogar dann noch zusätzlich aufgeweicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - Nebenangebote zugelassen sind. Ich kann da irgendwie keine Wettbewerbsbeschränkung oder gar Diskriminierung erkennen, im Zweifel ist jeder Bieter in der Lage die geforderte Leistung zu erbringen, ob er zum Zeitpunkt der Ausschreibung zufällig gerade ein passendes Produkt in seinem Portfolio hat ist IMO unmaßgeblich.
Wenn nun also Feuerwehr A ein LF mit einem Türöffnungswinkel von mindestens 78° möchte, dann ist das meiner Ansicht nach keine Wettbewerbsbeschränkung oder Diskrimierung. Wenn Hersteller A das zufällig im Programm hat und B, C und D nicht, dann haben B, C und D drei Möglichkeiten: Entweder sie erfüllen eine Kundenanforderung, oder sie geben (wenn zulässig) ein nebenangebot ab, oder aber sie verzichten auf einen möglichen Auftrag, nur weil sie keine Lust haben einen Kundenwunsch zu erfüllen.
Nehmen wir mal an, die Feuerwehr X möchte an ihrem Feuerwehrauto weiße Felgen haben. Das ist zwar etwas ungewöhnlich, solls aber geben. Der A bietet sowas serienmäßig an, B, C, und D würden das gegen Mehrpreis machen (und so auch anbieten), E hingegen hat dummerweise gerade keine weiße Farbe am Lager und überhaupt hat der E noch nie ein Fahrzeug mit weißen Felgen ausgeliefert. Ist E jetzt benachteiligt oder gar diskriminiert? Nicht wirklich, oder?
Es gibt übrigens einen ziemlich passenden Beschluß einer Nachprüfungsstelle zu diesem Thema. Leider habe ich gerade kein Aktenzeichen o.ä. zur Hand, aber in besagtem Fall (müsste so ca. 2002/03/04 gewesen sein) ging es um die Beschaffung von Rettungswagen des Typs "RTW Schleswig-Holstein". Der Auftraggeber hatte eine bestimmte Konstruktion des Türgriffs an den Türen des Aufbaus gefordert. Zufälligerweise bietet ein Hersteller sowas an, der hat dann auch den Auftrag gewonnen. Dagegen hat ein unterlegener Bieter geklagt (bzw. einen Nachprüfungsantrag gestellt). Nach meiner Erinnerung ist der abgelehnt worden, da die Nachprüfungsstelle der Auffassung war, es sei dem Auftraggeber durchaus gestattet, dieses Leistungsmerkmal zu forern. Vielleicht findet ja jemand den Beschluß per Google.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz!

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