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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | Erfolgreiche Zustellung einer Vorladung | 8 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8B., Brakel / NRW | 374188 | ||
Datum | 05.12.2006 10:20 MSG-Nr: [ 374188 ] | 8042 x gelesen | ||
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Moin! Konnte ich jetzt leider nicht klar auf ein Bereich zuordnen, blieb nur noch Kummunikationstechnik... Habe ich gerade auf einer Polizei Webseite gelesen: Henstedt-Ulzburg (ots) - Irritiert waren Beamte der Polizei in Henstedt-Ulzburg, als sie im Trögenölk einem Henstedt-Ulzburger eine Zeugenvorladung überbringen wollten. Als die Funkstreifenwagenbesatzung über Funk Kontakt zu den Kollegen aufnahm, hörten die Beamten ihre Stimmen aus der Wohnung im Erdgeschoss, der Henstedt-Ulzburger war nicht zu Hause. Durch das Fenster konnten sie dann eine Funkantenne sehen, so dass der Verdacht bestand, dass der Wohnungsinhaber den Polizeifunk abhört. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde schließlich die Wohnung des Mannes durchsucht, die Polizei fand einen Funkscanner und beschlagnahmte diesen. Die Beamten ermitteln wegen des Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz, wonach das Abhören des Polizeifunks verboten ist. ots Originaltext: Polizeidirektion Bad Segeberg Digitale Pressemappe: http://www.polizeipresse.de/p_story.htx?firmaid=19027 --------------------------------------------------------------- Also, Scanner an -> Fenster zu! MfG AB Dies ist allein meine Private Meinung und nicht die eines zweiten. Art.5, Absatz 1 des Grundgesetzes: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. | ||||
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