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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaStehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht...39 Beiträge
AutorAlex8 D.8, Helpsen / 375321
Datum13.12.2006 08:44      MSG-Nr: [ 375321 ]11520 x gelesen
Infos:
  • 13.12.06 Pressemitteilung: Reinhard Kowalzik, Kreisbrandmeister, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Rems-Murr e.V.
  • 13.12.06 Artikel der Stuttgarter Nachrichten: Fuß vom Gas bei Einsätzen
  • 13.12.06 Stellungnahme des zuständigen Kreisbrandmeisters

  • Geschrieben von Rebmann Hansstimmt; aber nach der StVO haben wir nach der Alarmierung Sonderrechte ;-)
    §35 StVO Abs 8:
    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    §38 StVO
    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
    Es ordnet an:
    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    ABER :
    Sonderrechte im Privatwagen
    nur ohne Gefährdung oder Behinderung Dritter!
    Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren stehen nach zwei Urteilen des Oberlandesgerichtes Stuttgart im Einsatzfalle gemäß § 35/ Abs. 1 StVO Sonderrechte mit dem privaten Pkw zu.

    Die Ausübung der Sonderrechte ist nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Das Gericht hält allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen für vertretbar, bei denen es zu keiner Gefährdung oder gar Schädigung Dritter kommt.

    Folgerungen des LFV Bayern:
    Sonderrechte stehen dem Feuerwehrmann bei Alarm auch im privaten Pkw zu, wenn die Voraussetzungen des § 35/ Abs. 1 StVO erfüllt sind, insbesondere:

    *

    Alarmierung der Feuerwehr zur Rettung von Menschen/ Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen
    *

    Beim Einsatz ist es dringend geboten, zur Abwehr der Gefahr unter Missachtung der Regeln der StVO zum Feuerwehrhaus zu fahren, um den Einsatzerfolg nicht in Frage zu stellen (zeitlich)
    *

    Die Sonderrechte nach § 35/ Abs. 1 verpflichten andere Verkehrsteilnehmer nicht , dem Feuerwehrangehörigen Vorrechte einzuräumen (z. B. Vorfahrt), da diese Vorrechte lediglich Fahrzeugen mit Sondersignalen eingeräumt sind
    *

    Die Ausübung der Sonderrechte mit dem privaten Pkw endet da, wo andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten eingeschränkt oder gar gefährdet oder geschädigt werden
    *

    Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auch bei angebrachten Hinweisschildern oder Dachaufsätzen am Fahrzeug nicht erkennen können, dass sich ein Feuerwehrangehöriger auf dem Weg zum Alarmplatz befindet. Es muss daher jederzeit damit gerechnet werden, dass diese auf ihre Rechte bestehen und unter Umständen gar nicht auf den Gedanken kommen, dass der Feuerwehrangehörige gerade Sonderrechte in Anspruch nimmt.

    Zusammenfassung: Für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug gelten im Vergleich zu den ohnehin strengen Regelungen bei einer Fahrt mit Signaleinrichtung noch weitergehende, strengere Anforderungen an Sorgfalt und Einstellung auf andere Verkehrsteilnehmer!

    Da aber die Oma, die am Straßenrand steht und gerade einen Schritt auf den Fußgängerüberweg macht ein Auto OHNE Sondersigna



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