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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaStehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht...39 Beiträge
AutorM. G8., Großalmerode / Hessen375343
Datum13.12.2006 10:39      MSG-Nr: [ 375343 ]11465 x gelesen
Infos:
  • 13.12.06 Pressemitteilung: Reinhard Kowalzik, Kreisbrandmeister, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Rems-Murr e.V.
  • 13.12.06 Artikel der Stuttgarter Nachrichten: Fuß vom Gas bei Einsätzen
  • 13.12.06 Stellungnahme des zuständigen Kreisbrandmeisters

  • Jungs! Was soll das?

    Nur mal so, aus der Praxis für die Praxis:

    Urteil des Amtsgerichtes Groß-Gerau vom 11.04.1991, welches durch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bestätigt worden ist. In diesem Fall war ein freiwilliger Feuerwehrmann per Sirene alarmiert worden, hatte während der Fahrt im Privatwagen von seiner Privatwohnung zum Feuerwehrhaus auf einer schlecht einsehbaren Straße ein vor ihm fahrendes Fahrzeug überholt, dabei gegen ein Überholverbot verstoßen und war deshalb zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das Gericht führte wörtlich aus: "Der Betroffene musste nämlich vor seiner Entscheidung, den Überholvorgang zu wagen, sich die Frage stellen, ob der zu erwartende Zeitgewinn von wenigen Sekunden im angemessenen Verhältnis zu einer möglichen Gefährdung des Gegenverkehrs stehe. Angesichts der gerichtsbekannten Örtlichkeit unter Berücksichtigung von Fahrbahnverlauf und -breite wäre hier mit Sicherheit eine zumindest gefährliche Situation entstanden, wenn dem Betroffenen nach Ausscheren auf die Gegenfahrbahn tatsächlich ein Fahrzeug entgegengekommen wäre. Dies hätte der Betroffene überlegen und sich sagen müssen, dass der zu erwartende knappe Zeitgewinn eine solche für ihn unkontrollierbare Gefahr eines schweren Unfalls jedenfalls nicht rechtfertigen könne."
    Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main bemerkte hierzu noch: "Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (Gebrauch von Sonderrechten) mit Recht verneint, weil der Betroffene auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz)."


    Einen Paragraphen in einem Gesetz Wort für Wort zu zerlegen ist zwar strukturiert aber entspricht nicht der Vorgehensweise von Gerichten.

    Niemand ist von der sog. ... ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht befreit. Vollkommen egal was er macht.

    Aber bitte, eigenes Erleben macht bekanntlich schlauer. Ich hoffe nur Michael und Sven, Ihr wollt nur besser zitiren als ich das wohl kann, und nicht auf Basis Eurer Ausführungen im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren. Das geht über kurz oder lang "in die Hose".

    Gruß


    Gruß

    U.

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