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Feuerwehrgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaAustritt aus einer FFW113 Beiträge
AutorPhil8ipp8 S.8, Düsseldorf / 377244
Datum28.12.2006 01:08      MSG-Nr: [ 377244 ]96903 x gelesen

Geschrieben von Christian Fischer In Baden-Württemberg kannst Du nicht einfach austreten.
Das einzige freiwillige war der Eintritt.

Du kannst lediglich nach §12 FwG Ba-Wü einen Antrag auf Entlassung aus dem Feuerwehrdienst stellen.
Dem muß aber nicht stattgegeben werden.
Lediglich wenn Du Deinen Hauptwohnsitz aus der Gemeinde in eine andere verlegst (§12 Abs. 2 S. 1 FwG Ba-Wü) oder wenn der Dienst eine persönliche oder berufliche Härte darstellt (§11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG Ba-Wü) muß dem Antrag ststt gegeben werden.


Ich habe mich zwar nie intensiv mit der Rechtslage in Bw beschäftigt aber nach Lektüre des Gesetzes glaube ich, dass ein öffR. Fw-Träger, der sich mit dieser Argumentation vor einem Verwaltungsgericht gegen einen Austritt zur Wehr setzt, Schiffbruch erleiden würde, verfassungsrechtliche Bedenken mal außer Acht gelassen um hier nicht den Rahmen zu sprengen.

Zur Begründung im wesentlichen folgendes:

Der Beginn der Fw Mitgliedschaft ist in §§11, 12 FWG BW geregelt, das Ende in §§ 12, 13. Es erfolgt insoweit eine Unterscheidung nach ehrenamtlich Tätigen und zum Dienst Herangezogenen.

Zunächst einmal dürften rein grundsätzlich die Maßstäbe an eine "besondere Härte" bei ehrenamtlich Tätigen extrem gering sein, womit bereits einer Entlassung auf Antrag nach § 12 I i.V.m 11 II Nr. 1 in der Regel nichts entgegen stehen dürfte.

Darüberhinaus dürften stets die Voraussetzung für eine Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 13 vorliegen, womit der gleiche Effekt erzielt ist. § 13 I 1. Hs sieht vor, dass der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn die Dienstverpflichtung nach §11 Abs. 2 abgelaufen ist. Bei einem rein ehrenamtlich Tätigen ist aber eine bestimmte Zeit zur Dienstleistung nicht festgesetzt, mit der Folge, dass ein Nichtablauf der festgesetzten Dienstzeit der Beendigung des Feuerwehrdienstes nicht entgegen steht.

Wer diesem Ansatz nicht folgen will, sollte sich meiner Meinung nach fragen, ob dann nicht von einer systemwidrigen Regelungslücke im Gesetz bzgl. des Austritts, auszugehen ist, die im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen wäre. Dass dies in der Gerichtspraxis noch nicht erfolgt ist liegt dann wohl entweder darin begründet, dass a) meine vorstehende Begründung richtig ist oder b) die Rechtsfortbildung bereits streitfrei auf der Verwaltungsebene betrieben wird.


GROWING OLDER IS MANDATORY.

GROWING UP IS OPTIONAL.

LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC.

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