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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEntscheidung des OVG Münster zum Thema Ölspur55 Beiträge
AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW387137
Datum19.02.2007 23:45      MSG-Nr: [ 387137 ]19895 x gelesen
Infos:
  • 05.03.07 Empfehlung des LFV NRW
  • 05.03.07 Information zum Urteil des OVG Münster - Ölspur als Unglücksfall
  • 24.02.07 Pressemitteilung der Güte-Gemeinschaft Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung e.V.
  • 20.02.07 Oberverwaltungsgericht Münster: Ölspurbeseitung durch die Feuerwehr ist Hilfeleistung im Unglücksfall

  • Hallo Forum

    Ich habe auf der Seite vom
    LFV-NRW folgenden Text gefunden:

    Oberverwaltungsgericht Münster Urteil vom 16.02.2007.

    Bei Ölspuren auf Straßen, bei denen eine Rutschgefahr besteht, handelt es sich um einen Unglückfall im Sinne des § 1 FSHG, so dass die Feuerwehr originär für Beseitigung und Entsorgung zuständig ist.

    Abgesehen vom Fall der Kostenerstattung durch den Verursacher gem. § 41 Abs.
    2 Nr. 3 FSHG (Fahrzeughalter) muss die Gemeinde sämtliche Kosten selber
    tragen.

    Das Urteil ist rechtskräftig.



    Was bedeutet dies im Klartext für die Feuerwehr?

  • Müssen wir jetzt selbst die Verantwortung für die richtige Reinigung übernehmen? (Sonst Einsatzstelle der Polizei übergeben)
  • Einsatzfahrt mit SoSi?
  • Darf der Bauhof noch Ölspuren bearbeiten?


    MkG Axel


    ____________________________________________

    Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


    ICQ: 84523418

    ____________________________________________
    Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

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