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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Voraussetzung zur Teilnahme an Lehrgänge an der Landes FW-Schule | 1 Beitrag | ||
Autor | Thob8ias8 S.8, Dortmund / NRW | 394821 | ||
Datum | 02.04.2007 20:10 MSG-Nr: [ 394821 ] | 4427 x gelesen | ||
Es scheint ja einige unterschiede bei den voraussetzungen für Lehrgänge an der Landesfeuerwehrschule (oder auch in NRW dem IdF) zugeben, wie ich bei "Nicht alles was hinkt..." feststellen musste. Laut den unterschiedlichen Internetseiten, nicht bei allen ist es leicht herauszufinden was die Voraussetzungen sind, kommt man ganz schön ins staunen. Vom nur Truppführer reicht über Truppführer und Atemschutzgeräteträger (wenn aktuelle nicht gesundheitliche eignung reicht) bis hin zu aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.3, Ausbildung zum Sprechfunker, Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, Ausbildung zum Truppführer, Beförderung zum Unterbrandmeister (Unterbrandmeister als Dienstgrad in NRW), Sonderausbildung "ABC-Einsatz" oder alternativ Sonderausbildung "Gefährliche Stoffe und Güter" (Stufe I) und Sonderausbildung Strahlenschutz (Stufe I) und Ausbildung zum Maschinisten für Löschfahrzeuge reicht die Pallette der anforderungen. Da könnte man ins träumen kommen, wie schnell man doch in anderen Bundesländern zum Gruppenführer kommen könnte. Aber woran liegen diese unterschiede ganz genau? Oder wird auf den meisten Internetseiten nicht alle Ausbildungsanforderungen verlangt? Ich weiß Föderalismus, aber solche unterschiede? Mit kameradfschaftlichen Grüßen Thobias Das hier ist auschließlich meine Meinung, und nur weil es meine Meinung ist, heißt das nicht das andere auch andere Meinungen haben dürfen. Besucht mal meine Website http://www.feuerwehr-deusen.de | ||||
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