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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaHeckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand72 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW407313
Datum05.06.2007 16:18      MSG-Nr: [ 407313 ]28695 x gelesen
Infos:
  • 05.06.07 Deutscher Bundestag - Onlinepetitionsformular

  • Geschrieben von Alexander SuckerIst es eigendlich auch so, wenn man sich auf Produkte nach §53 STVZO beschränkt, hier erhältlich:

    http://www.fg-haensch.de/index.php?parent=87&idcat=246&subidcat=97⊂=103&idlang=1

    Die sind lt. KBA für alle Fahrzeuge freigegeben und zulassungsfrei. Entsprechende Bescheinigungen liegen mir vor.


    1. Pauschalgenehmigungen für irgendwelche Leuchten egal von welcher Firma beziehen sich immer auf deren Bauart und damit auf die grundsätzliche Erlaubnis die ohne Eigengutachten verbauen zu dürfen.

    2. § 53 (3) (wie Hänsch das so toll zitiert), ist aufgehoben:
    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53.php

    3. § 52 (4) zählt abschließend die Fahrzeuge auf, die damit zulässig auszurüsten sind. Und da steht nun mal selbst bei bestem Willen nix von Fw oder RD o.ä.:

    (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

    1.

    Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
    2.

    Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannehilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
    3.

    Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
    4.

    Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.


    Geschrieben von Alexander SuckerDie sind lt. KBA für alle Fahrzeuge freigegeben und zulassungsfrei. E

    gilt natürlich nur für die Fahrzeuge, die die Dinger auch führen dürfen!

    Also nutzt Dir eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers rein gar nix!


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

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    Heckwarnanlagen verboten, war: Versorgungsfahrzeug mit Ladebordwand - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt