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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | darf WL zur Kontrolle auf privaten Grundstücken? | 18 Beiträge | ||
Autor | Stie8v R8., Bösdorf / Sachsen Anhalt | 416476 | ||
Datum | 22.07.2007 15:04 MSG-Nr: [ 416476 ] | 9154 x gelesen | ||
Hallo, ich als noch sehr junger WL in einer 350 Seelen Gemeinde wurde gestern von einem Bürger angesprochen wie er sich verhalten soll, wenn sein Nachbar Müll der gelben Tonne verbrennt. In der Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden in den Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis steht geschrieben, "§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle Verbrennung (2) Die in § 2 näher bezeichneten Abfälle dürfen, soweit sie nicht anderweitig verwertet werden können, in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November Werktags (einschl. Samstag) von 8.00 - 18.00 Uhr durch Verbrennen als offenes Feuer beseitigt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird" somit ist er schonmal nicht in der erlaubten Zeit! § 4 Betretungsrecht Den Bediensteten des Landkreises Bördekreis ist zum Zwecke der Überwachung der Entsorgung pflanzlicher Abfälle das Betreten der dazu genutzten Grundstücke zu gestatten. Ich bin zwar Ehrenbeamter der Gemeinde Bösdorf aber doch nicht des LK, oder? Mein Problem ist nun, ob ich zur Kontrolle das Grundstück betreten darf oder nicht? Habe dem Bürger erstmal gesagt, dass er das nächste mal die polizei rufen soll und die entscheidet ob die Fw zum Einsatz kommt. Habe schon nach Gesetzten des LK Ohrekreis gegoogelt wo niedergeschrieben ist, was ich als WL in der Situation darf und nicht darf aber nichts richtiges gefunden. Kann mir jemand Gesetze sagen, wo das betreten fremder Gründstücke zur Gefahrenabwehr des LK Ohrekreis geregelt ist. MfG Stiev "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | ||||
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