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Bayrisches Feuerwehrgesetz
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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaHandicap-Kinder in der JF147 Beiträge
AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg425094
Datum30.08.2007 16:43      MSG-Nr: [ 425094 ]137155 x gelesen
Infos:
  • 07.09.07 Unsere Welt ist Bunt

  • Geschrieben von Bernhard Deimann
    Genau, um was geht´s ?

    Nachdem da nix von geheim in der Mail stand, poste ich das einfach mal

    Geschrieben von ---Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband---

    Sie machen uns auf die Diskussion "Behinderte in Jugendfeuerwehren" im
    > Feuerwehr-Forum aufmerksam und bitten uns um eine Stellungnahme.
    >
    > Der Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband ist der Träger der
    > gesetzlichen Unfallversicherung für die Feuerwehren ist in Bayern. Damit
    > erlässt er nach § 15 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch sogenannte
    > Unfallverhütungsvorschriften (UVV). Diese Unfallverhütungsvorschriften
    > sind als autonomes Recht für Unternehmer und Versicherte - wie Gesetze und
    > Verordnungen zum Arbeitsschutz - verbindlich. Für die gemeindliche
    > Einrichtung "Feuerwehr" ist die Kommune, vertreten durch den
    > Bürgermeister, der sogenannte Unternehmer. Die Angehörigen der Feuerwehr,
    > dazu zählen auch Feuerwehranwärter und Angehörige der Jugendfeuerwehr,
    > gelten im Rahmen des Feuerwehrdienstes (insbesondere Ausbildung, Übung und
    > Einsatz) als Versicherte.
    >
    > Im Hinblick auf persönliche Anforderungen für den Feuerwehrdienst ist § 14
    > Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (GUV - V C 53) heranzuziehen.
    > Danach dürfen für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich
    > geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Die
    > Durchführungsanweisung konkretisiert diese Forderung dahingehend, dass
    > entscheidend für die körperliche Eignung der Gesundheitszustand, das Alter
    > und die Leistungsfähigkeit sind. Bestehen Zweifel am Gesundheitszustand,
    > soll ein Arzt den Feuerwehrangehörigen untersuchen, der mit den Aufgaben
    > der Feuerwehr vertraut ist.
    >
    > Neben den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung existieren
    > landesrechtliche Bestimmungen, die ebenfalls zu beachten sind. Für
    > bayerische Feuerwehren sind dies im Wesentlichen:
    > - das Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG),
    > - die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
    > (AVBayFwG) und
    > - die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren zum
    > Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG).
    >
    > Der Artikel 7 BayFwG besagt, dass Jugendliche vom vollendeten 12. bis zum
    > vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten
    > können. Dabei sind sie den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt.
    > Diesen Feuerwehrdienst können gemäß Artikel 6 BayFwG alle geeigneten
    > Gemeindebewohner leisten.
    > Die VollzBekBayFwG konkretisiert den Art. 6 dahingehend, dass der
    > Kommandant bei Zweifel an der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit
    > eines Bewerbers für den Feuerwehrdienst ein ärztliches Gutachten verlangen
    > kann. Der Kommentar zum BayFwG besagt, dass bei Zweifeln an der
    > körperlichen Tauglichkeit der Ermessensspielraum des Kommandanten auf null
    > schrumpft. Der Kommandant muss sich in einem solchen Fall Gewissheit durch
    > ein Gutachten verschaffen.
    > Als Grundlage für eine solche ärztliche hat der Bayer.
    > Gemeindeunfallversicherungsverband in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen
    > Staatsministerium des Inneren, dem Landesfeuerwehrarzt und der Bayerischen
    > Landesärztekammer Formblätter für einen Untersuchungsbogen und ein
    > ärztliches Gutachten erstellt, die bei uns bezogen werden können.
    > Im Kommentar zum AVBayFwG wird zum Begriff "Eignung" im Zusammenhang mit
    > dem Grad der Behinderung Folgendes ausgeführt:
    > "Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von 50 % und darüber sind
    > grundsätzlich nicht mehr Feuerwehrdiensttauglich."
    >
    > Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns in unserer Antwort an den
    > bestehenden Vorschriften orientieren müssen. Diese lassen keine generelle
    > Aussage zu, ob ein Jugendlicher mit Behinderung als geeignet für die
    > Tätigkeiten in der angesehen werden kann. In einem solchen Fall ist es,
    > insbesondere zum eigenen Schutz des Jugendlichen, notwendig, dass ein Arzt
    > beurteilt, ob der Jugendliche mit seiner Behinderung in der Lage ist, den
    > Anforderungen der Tätigkeiten gerecht zu werden. Dafür ist es notwendig,
    > dass der Arzt Kenntnisse hat, welche Tätigkeiten auf den
    > Feuerwehrangehörigen zukommen. Hierbei empfiehlt sich eine enge
    > Zusammenarbeit zwischen Arzt und den Verantwortlichen der Feuerwehr.
    >
    > Wir möchten auch zu bedenken geben, dass einem behinderten Jugendlichen -
    > dessen gesundheitliche Einschränkungen den aktiven Feuerwehrdienst
    > ausschlösse - möglicherweise kein Gefallen erwiesen würde, wenn man für
    > die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr "ein Auge zudrücken" würde und ihm
    > später die Übernahme in den aktiven Feuerwehrdienst verwehren müsste.
    >
    >
    > Mit freundlichen Grüßen
    >
    >
    > Ihr Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband


    Geschrieben von ---Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord---

    wir haben Verständnis für Ihr bitten uns an dieser Diskussion zu beteiligen. Allerdings ist es uns nicht möglich diese Foren in der dann notwendigen Zeit zu investieren um ausschöpfend Auskunft zu geben.

    Es gibt in Schleswig-Holstein zurzeit auch schon Behinderte in den Jugendfeuerwehren, allerdings wird immer im Einzelfall zu entscheiden sein, ob eine Mitgliedschaft erfolgen Kann / darf oder nicht.

    Wir werden uns auch nur in solchen Einzelfällen nicht gegenüber der Öffentlichkeit äußern.

    Mit freundlichen Grüßen


    Geschrieben von ---Fuk-NRW---


    vielen Dank für den Hinweis auf das Feuerwehr-Forum. Wir halten uns, wie
    andere Behörden, Städte und Firmen, bei diesen Foren sehr zurück.
    Wenn eine Feuerwehr eine solche Frage mit Hinweis auf die gesetzliche
    Unfallversicherung diskutiert, kann sie die Frage auch an die regional
    zuständige Kasse stellen. Es gibt in Deutschland teilweise
    unterschiedliche Feuerwehrgesetze, so dass Aussagen immer nur für ein Land
    zu treffen sind. Als Präventionsmitarbeiter in NRW kann ich Ihnen sagen,
    dass es keine festgelegte "Feuerwehrtauglichkeit" gibt. Die Aufnahme
    erfolgt durch den Leiter der Feuerwehr. Wenn eine Feuerwehr die
    Möglichkeiten hat Jugendliche mit Behinderung/Erkrankung räumlich
    unterzubringen und diese auch Betreuen kann, spricht erst ein mal nichts
    gegen die Aufnahme. Was bei einem Unfall oder der Übernahme in die aktive
    Wehr geschieht, wird wohl von Fall zu Fall zu prüfen sein.


    Grüße aus Münster



    Auch wenn die Bayern Regelung die restriktivste ist, ist sie immerhind ie Aussagekräftigste. Das NRW gewäsch ist keine wirklich brauchbare Aussage von einer Versicherung...Wenn ich das unseren Versicherten so sagen würde...


    Gruß,

    Jens

    -Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

    Feuerwehr Wernau

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