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Rubrik | Taktik | zurück | ||
Thema | Personensuche | 26 Beiträge | ||
Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 428438 | ||
Datum | 19.09.2007 17:05 MSG-Nr: [ 428438 ] | 11783 x gelesen | ||
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Hi Stefan, Nein. Die Aussage steht so im Gesetz. Die Auslegung ist natürlich immer so eine Sache. (s. Gerichtsentscheidungen zum Thema Ölspur) Aber genau das ist der Punkt, Gerichte müssen Begriffe, welche keine Legaldefinition im Gesetz haben, eben auslegen. Nur mal als Beispiel: Ein Unglücksfall ist auch, wenn jemand die Treppe runterfällt und sich verletzt, kommt niemand auf die Idee die Feuerwehr zu rufen. Bei der Beurteilung der Zuständigkeiten ist auch in Betracht zu ziehen, ob es andere Stellen gibt, welche die Aufgabe ebenfalls zu erfüllen haben. Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dass Feuerwehren für alls Unglücksfälle zuständig sind, machst Du doch das Gleiche (Schaffung einer Allzuständigkeit) was dem von Dir erwähnten Urteil angekreidet wird. Bei der Beurteilung der Zuständigkeit Feuerwehr bei Personensuche muss aus meiner Sicht auch der weitere Verlauf des Geschehens beachtet werden. Was macht die Feuerwehr, wenn sie eine Person antrifft, welche z.B. nicht mitkommen, sich umbringen will ? Hier fehlen der Feuerwehr einfach weitergehende Befugnisse. Definiere "ähnliches Ereignis". Hier geht man davon aus, dass bei einem Unglücksfall, die Gefahr nur durch technische Maßnahmen der Feuerwehr beseitigt werden kann. Das "VG" Koblenz bezeichnet das als "technische Gefahr". Das LG Münster hat eine Ölspur als Unglücksfall angesehen. (in meinen Augen ein Fehlurteil) Ist weder eine Explosion, noch ein Naturereignis oder sonstwie etwas besonderes. Ich weiß nicht, ob dies die Folgeentscheidung zu dem Urteil ist, aber das OVG Münster, hat dies im Februar bestätigt. Für mich hört sich die Begründung relativ einleuchtend an (nur als Beispiel, es wurden nicht alle Ölspuren als Unglücksfall bezeichnet, sondern nur große Ölspuren). | ||||
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