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Rubrikpers. Ausrüstung zurück
ThemaNormen von Herstellern für Feuerwehrstiefeln2 Beiträge
AutorMart8in 8B., Coburg / Bayern459478
Datum01.02.2008 15:34      MSG-Nr: [ 459478 ]5004 x gelesen

Hallo Zusammen,
ich habe mich anlässlich einer Facharbeit über Normen, mit dem Thema beschäftigt. DAs es dubiose Firmen gibt, die auf "Geiz ist geil" machen und damit werben, das sie die billigsten sind aber keine Norm vorweisen können und damit entscheidend gegen die Vorschriften für Persönliche Schutzausrüstung verstoßen ist die wahre Realität. Es gibt aber auch Einrichtungen die das kontrollieren: http://www.zls-muenchen.de/. Diese Stelle in München überwacht die Einhaltung der Normen für die Feuerwehr.
Ich habe hier mal einen Auszug reinkopiert, damit jeder lesen kann was Persönliche Schutzausrüstung betrifft und damit verhindert wird, das sich der Lebensmittelskandal auch auf unsere Schutzausrüstung ausweitet (da soll es bereits eine dubiose Firma geben!!!)
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Sicherheitsanforderungen
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des
Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer
Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer
schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die
Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5
versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen
Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt,
daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und
a. die persönliche Schutzausrüstung, die einer EGBaumusterprüfung
nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften
Baumuster übereinstimmt,
b. bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EGQualitätssicherung
nach § 7 unterliegt, ein
Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie
89/686/EWG Anwendung findet und
c. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten
zugelassenen Stelle erfüllt hat.
2. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende
Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:
a. technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie
89/686/EWG,
b. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang Vl der Richtlinie
89/686/EWG,
c. bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach §
6 die Baumusterprüfbescheinigung,
d. bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach §
7 ein Bericht über die Qualitätssicherung.
3. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des
Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in
deutscher Sprache beigefügt sein.
(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen Rechtsvorschriften,
die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch
bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen dieser
anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder
mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die
Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in
diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzausrüstung den vom Hersteller
angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in
der schriftlichen Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der
Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den von ihm angewandten
Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
§ 4
(weggefallen)
§ 5
CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder
persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.
Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmaie des Erzeugnisses nicht möglich,
kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" nach Anhang i. V. der
Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EGQualitätssicherung
nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der
mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle.
(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen
angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes
der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Auf der persönlichen
Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung
aufgebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CEKennzeichnung
nicht beeinträchtigt.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht
mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten
Zeichen versehen werden.
§ 6
EG-Baumusterprüfung
Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie
89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen, unterliegen einer EGBaumusterprüfung
nach Artikel 10 dieser Richtlinie.
§ 7
EG-Qualitätssicherung
Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen
persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11
dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle.
§ 8
(weggefallen)
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2
Satz 1 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, auf der die
CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
angebracht ist,
1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält oder
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr
bringt, der die dort vorgeschriebene schriftliche Information nicht beigefügt ist.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften
entsprechen.



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