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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Dienstgrade und Bezeichnungen in der FF laut ThBKG und ThürFwOrgVO | 14 Beiträge | ||
Autor | Lars8 B.8, Zwinge / Thüringen | 472542 | ||
Datum | 25.03.2008 17:26 MSG-Nr: [ 472542 ] | 13927 x gelesen | ||
Hallo, grade das Thema der Bezeichnungen von Kommandanten,Wehrführern und Ortsbrandmeistern im anderen Thread gelesen ,da hat mich folgendes, was uns als Wehrführer/Ortsbrandmeister in der Verwaltungsgemeinschaft (VG) schon lange beschäftigt ,auf den Plan gerufen. Bei uns in der Verwaltung der VG kann da keiner eine richtige Aussage machen, von daher wären schon die Rechtsexperten hier im Forum gefragt was diese dazu meinen! Folgendes Szenario haben wir in Thüringen und bitte: 1.mal eine Meinung von Kameraden aus anderen Bundesländern wie Ihr die Gesetze versteht und auslegen würdet 2. an die Kameraden aus Thüringen wie es bei Euch im Landkreis gehandhabt / ausgelegt wird?! ThBKG: § 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat in Gemeinden ohne hauptamtliche Angehörige der Feuerwehr der Ortsbrandmeister. In größeren Gemeinden mit mehreren selbständigen Freiwilligen Feuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, gibt es nur einen Ortsbrandmeister, der unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren deren Gesamtleiter ist. ThürFwOrgVO: Hier kommt der Knackpunkt: Die LFKS Bad Köstritz Thüringer Landesfeuerwehrschule lässt unter o.a. Link laut Lehrgangsplan (im Downloadbereich) für den "Leiter einer Feuerwehr" welcher ja nach o.a. § 15 der Ortsbrandmeister ist , als Zugangsvoraussetzung den erfolgreich absolvierten Gruppenführerlehrgang zu. § 16 Ausbildung zum Führer von Verbänden und zum Ortsbrandmeister (1) Ziel der Ausbildung zum Führer von Verbänden ist die Befähigung zum selbständigen Führen von Verbänden, die sich aus verschiedenen Facheinheiten zusammensetzen können. Sie dauert mindestens 35 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zugführer. (2) Ziel der Ausbildung zum Ortsbrandmeister ist die Befähigung zum Führen einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht. Sie dauert mindestens 16 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Führer von Verbänden. § 21 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Ortsbrandmeister, Wehrführer, Führer und Unterführer. (3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke l. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer, 2. die Stärke eines erweiterten Zuges nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer, 3. die Stärke eines erweiterten Zuges übersteigt, die Ausbildung zum Führer von Verbänden erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Zum Ortsbrandmeister oder Stadtbrandinspektor darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 16 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen hat. Nun die Fragen aller Fragen: Darf sich jetzt der Gruppenführer ,welcher im Ort gerätestärkebezogen Löschgruppenausstattung und den Posten des Wehrführers/Kommandanten/Ortsbrandmeisters/Leiter der Gemeindefeuerwehr und den Lehrgang gem. o.a. § 16 Abs.2 "Leiter einer Feuerwehr" erfolgreich absolviert hat, 1. Ortsbrandmeister nennen? und 2.vom Dienstgrad zum Brandmeister befördert werden? siehe Anlage 4 im folgenden Link: ThürFwOrgVO denn dort steht ja in Voraussetzung/Qualifikation: Dienstgrad: Brandmeister Funktionsbezeichnung: Ortsbrandmeister ( § 15 Abs.1 ThBKG ) Ausbildung /Qualifikation: gem. § 16 Abs.1 ODER 2 Danke schon mal für Eure zahlreichen Antworten! MkG Lars | ||||
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