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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Einige unangenehme Wahrheiten... | 150 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 504810 | ||
Datum | 21.08.2008 22:40 MSG-Nr: [ 504810 ] | 135003 x gelesen | ||
Geschrieben von Christian Düsing Möglicherweise lassen sich ja die ursprünglichen Vereine erhalten und so für diesen Teil der Mitglieder einen Ersatz zu schaffen. Schließlich gibt es landauf landab zahlreiche DRK-Ortsvereine, die mit wirklicher Notfallrettung (und auch KatS) nichts mehr gemeinsam haben. Das wären dann Fördervereine. Aber ehrlich. Im Rahmen dieser Überlegungen wäre das für mich ein Nebenkreigsschaupatz, den ich behandeln kann wenn ich gaaanz viel Zeit und Ressourcen übrig habe. Oder wie sagte so schön ein Kommandant demletzt der gerade eine solche Zusammenlegung hatte (und immer noch genügend Personal hat) zum Thema "Schwundpersonal". Weißt Du, ich habe jetzt auf die nächsten Jahre genügen Reserve-PSA im Keller...". Geschrieben von Christian Düsing Man kann wohl davon ausgehen, dass der BGM dies nicht begrüßen würde. Schließlich hätte ein negatives Ergebnis dieser "Überprüfung" auch fatale Folgen für den Bürgermeister. Dann schreibst Du es in ein Gesetz rein, daß das ein Mal im Jahr zu geschenhen hat und der KBM die Pflicht dazu hat diese Übeprüfung durchzuführen ;-) Geschrieben von Christian Düsing Darüberhinaus ist der KBI/KBM nicht wirklich ein Vorgesetzter für kommunale Feuerwehr und Bürgermeister. In Ba-Wü übt das Landratsamt die Rechtsaufsicht aus. Es wird dann überprüft, ob die Gemeinde ihrer gesetzlichen Pflichtaufgabe nachkommt. Nicht mehr, nicht weniger. Geschrieben von Christian Düsing Fazit: Verwaltungs- und Führungsperson auf Kreis Ebene mit entsprechenden Befugnissen über jede einzelne Feuerwehr. Zumindest in Ba-Wü im Form der Rechtsaufsicht des LRA gegeben. Wenn man will... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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