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Thema | Bestimmungen für größere Veranstaltungen | 13 Beiträge | ||
Autor | Timo8 B.8, Stuttgart / BaWü | 527638 | ||
Datum | 12.12.2008 22:46 MSG-Nr: [ 527638 ] | 3241 x gelesen | ||
Geschrieben von jürgen schmitz Gibt es für derartige Veranstaltungn in der oftmals erreichten Größe keine differenzierten Vorschriften? §§ 41 ff. Straßengesetz RLP: Solche Feste sind meist straßenrechtliche Sondernutzungen, die genehmigungsbedürftig sind; die Genehmigungen können unter Bedingungen/ Auflagen erteilt werden, in denen die entscheidenden Punkte zu finden sein werden. Für Trier im Speziellen: Sondernutzungssatzung Geschrieben von jürgen schmitz Wer muss die Einhaltung der Auflagen durch die Gemeinde (sofern es überhaupt eine gibt...) kontrollieren? Die zuständige Behörde, außerhalb deren Dienstzeit vermutlich auch in RLP die Polizei. Parkverstöße etc. auf den Zufahrtsstraßen die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei. Geschrieben von jürgen schmitz Örtlich zuständige Rettungsorganisationen erhalten keine oder nur durch die presse Hinweise zu diesen veranstaltungen und können sich vielmals nicht darauf einstellen. Solche Kommunikationsprobleme sollten die zuständigen Stellen miteinander besprechen - für die FW also der Wehrleiter mit der Straßen-/ Straßenverkehrsbehörde. Gruß, Timo | ||||
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