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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Notwehr (war: Massive Angriffe auf Feuerwehr - Nur in Hamburg?) | 141 Beiträge | ||
Autor | Joac8him8 G.8, Streitberg/Franken / Bayern | 532870 | ||
Datum | 04.01.2009 22:37 MSG-Nr: [ 532870 ] | 83712 x gelesen | ||
Geschrieben von Christian Fischer Aber wie wurde mir mal sinngemäß beigebracht. Wenn Du jemals von Notwehr Gebrauch machen solltest, sollte es danach nur noch eine Aussage über den Ablauf der Dinge geben - und das sollte Deine sein. Und ganz wichtig ist auch immer zu sagen, dass man Angst/Furcht/Schrecken (asthenischer Affekt - "Affekt der Schwäche") verspürt hat, da dadurch möglicherweise ein intensiver Notwehrexzess (Überschreitung der Erforderlichkeit) entschuldigt wäre. (§ 33 StGB) Schlecht ist es zu sagen, dass man richtigen Zorn/Hass/Wut auf dieses Pack hatte und deswegen ein bisschen fester zugeschlagen hat. ;) Aber der Tipp von Christian ist auch gut! ;) Und ja es ist erheblich vielfältiger als die Sonderrechte... Notwehrexzess, Putativnotwer, Putativnotwehrexzess, Notwehr gegen schuldlos handelnde (Sprich jemand ist z.B. stark alkoholisiert, handelt damit rechtswidrig aber schuldlos - dann besteht regelmäßig eine starke Einschränkung im Bereich der Gebotenheit der Abwehrhandlung.), Notwehrprovokation, Schutzwehr-Trutzwehr, usw... Zu allem Überfluss schreibt auch jeder Strafrechtsjurist, der was von sich hält zumindest einen Aufsatz über das Thema, wenn nicht sogar ein Buch. Aber typisch Strafrecht. Wenige Gesetze, viel Dogmatik.... Alles meine private und persönliche Meinung! | ||||
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