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Rubrik | Einsatz | zurück | |||
Thema | Notwehr (war: Massive Angriffe auf Feuerwehr - Nur in Hamburg?) | 141 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 533003 | |||
Datum | 05.01.2009 14:06 MSG-Nr: [ 533003 ] | 83407 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolino 5. Es kommen vor den Augen der Feuerwehr Unbeteiligte zu Schaden, denen zu helfen wäre. Ein interessanter Ansatz. Insbesondere in der kombinierten Betrachtung mit dem §323c StGB. Dabei stellt sich die Frage was einer Gruppe FA (sagen wir mal in Staffel- oder Gruppenstärke) zuzumutbar wäre und was bei dieser Personengruppe als erhebliche eigene Gefahr gewertet werden könnte. Letztendlich wird auch das eine Einzelfallentscheidung sein, deren Ergebnis man erst im negativen Ereignissfall kennenlernen wird. Neben der rechtlichen Betrachtung kann und muß man das Ganze natürlich auch hinsichtlich der Wirkung auf die Öffentlichkeit betrachten, welche für sich schon sehr facettenreich ist. Letztendlich befürchte ich, daß im Ereignissfall die Zeit fehlen wird auch nur ansatzweise umfassend zu beurteilen und man auch nur eingeschränkt Verfahrensweisen (s. Posting von Katja) vorgeben kann. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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