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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Unterschriftensammlung für das nächstgelegene Notarztsystem | 25 Beiträge | ||
Autor | Jan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein | 543082 | ||
Datum | 14.02.2009 08:54 MSG-Nr: [ 543082 ] | 7509 x gelesen | ||
Hallo, musste mir gerade mächtig die Augen reiben. Clickt Ihr: Unterschriften Notarztsystem Lt. Google Maps geht es da um über 10 Kilometer Differrenz. Sollten wir denen aus unseren Regelungen was abgeben??? Ist das in NRW tatsächlich nur auf den Kreis bezogen??? Dann könnten wir durchaus aushelfen. Bei uns in SH ist zuletzt 1991 durch Gesetz solcher Unsinn beendet worden: § 7 RDG SH Organisation (1) Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten. Die Auswahl der Standorte der Rettungswachen hat die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches zu gewährleisten; die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger des Rettungsdienstes sind zu berücksichtigen. § 7 DVO-RDG SH Rettungswachen (1) Die Rettungswachen müssen ständig einsatzbereit und mit den für ihre Aufgaben im Rettungsdienst erforderlichen Krankenkraftwagen einschließlich des Rettungsgerätes und des Sanitätsmaterials, den erforderlichen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie dem notwendigen Personal ausgestattet sein. (2) Die Standorte der Rettungswachen sind auch unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Kooperation mit benachbarten Trägern des Rettungsdienstes so zu bestimmen, daß jeder ausschließlich über eine Straße erreichbare mögliche Einsatzort mit dem Rettungswagen oder mit dem Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel innerhalb einer Frist von zwölf Minuten nach Eingang der Notfallmeldung bei der Rettungsleitstelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann. Gruß Jan Osnabrügge | ||||
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