Hallo,
folgende Frage bzw. folgendes Szenario:
Bei einer großen Unwetterlage werden Einheiten der Hilfsorganisationen, die im Rahmen des erweiterten Rettungsdienstes (Schnelleinsatzgruppen) in die örtliche Gefahrenabwehr einer kreisfreien Stadt eingebunden sind, alarmiert, um Sandsäcke zu befüllen. Feuerwehrkräfte sind nicht an der Sandsack-Füllstelle. Die Einheiten der Hilfsorganisation füllt Sandsäcke unter der Führung eines Zugführers einer der eingesetzten Hilfsorganisationen.
Bürger erhalten die Information, dass an der Sandsackfüllstelle Sandsäcke an die Bevölkerung ausgegeben werden. Aufgrund der großen Menge an benötigter Sandsäcke entscheidet der Zugführer, dass kleine Bedarfsmengen von Sandsäcken von den Bürgern, die sie benötigen, selber gefüllt werden, damit möglichst viele Sandsäcke für die dringend nötige Deichverteidigung zur Verfügung gestellt werden können.
Die meisten Bürger verstehen diese Maßnahme und füllen ihren Bedarf an Sandsäcken selber, sofern sie dazu körperlich in der Lage sind. Ein Bürger weigert sich jedoch, dies zu tun und will bereits gefüllte Sandsäcke in sein Auto verladen.
Frage: Ein Feuerwehr-Einsatzleiter könnte diesen Bürger nun (theoretisch) gemäß §30 Niedersächsischen Branddschutzgesetz ("Hilfspflicht") heranziehen, um den von ihm benötigten Sandsäcke selber zu füllen. Kann ein Zugführer einer Hilfsorganisation, der im Auftrag der Feuerwehr tätig ist, dies auch? Er ist ja kein Feuerwehrangehöriger.
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