Rubrik | Fahrzeugtechnik |
zurück
|
Thema | Feinstaub-VO - Ausnahmen für Fw/RD usw. | 43 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 546632 |
Datum | 04.03.2009 17:41 MSG-Nr: [ 546632 ] | 21652 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Hallo,
Geschrieben von Ulrich Cimolinobis eben dachte ich noch, alles wäre klar und Fw/RD usw. grundsätzlich ausgenommen.
Davon bin ich aufgrund des Gesetzestextes auch ausgegangen. Aber gehen wir mal davon aus, die Regelung wird so ausgelegt, dass die Plakettenfreiheit nur bei Inanspruchnahme der Sonderrechte gilt. Wie sieht dann bei der Müllabfuhr oder der Straßenunterhaltung aus. Müssen die also jetzt die im §35StVO genannten Sonderrechte auch explizit in Anspruch nehmen, damit sie keine Plakette besitzen müssen?
Geschrieben von Ulrich CimolinoDummerweise haben offensichtlich viele Kommunen für ihre konkreten Ausnahmen die Formulierung aus der Feinstaub-VO übernommen, dass "Fahrzeuge der Feuerwehr, die § 35 (Sonderrechte) in Anspruch nehmen (können)" in ihren Regelungen umschrieben. Damit wären bei enger Auslegung in diesen Städten ALLE nicht-Einsatzfahrten ohne Plakette mit Bußgeld belegbar...
Sehe ich nicht so. Es heißt "in Anspruch nehmen können" nicht "in Anspruch nehmen". Auch auf einer Einsatzfahrt nehme ich ja nicht permanent Sonderrechte in Anspruch, ich nehme sie ja nur in Anspruch, wenn ich sie benötige. Also wäre das so nicht auslegbar. Alleine das fahren ohne Plakette ist ja keine Inanspruchnahme des Sonderrechtes in dem Sinne, da ja dies nicht in der StVO verankert ist.
Geschrieben von Ulrich CimolinoHinweis: Der VDMA kennt bereits entsprechende Diskussionen mit den Bußgeldstellen auch mit anderen Fahrzeugen die sogar grundsätzlich Ausnahmen unterliegen, aber mal als Zugmaschine (ausgenommen) mal als LKW existieren können (z.B. Unimog)...
Für Zugmaschinen generell gibt es keine Ausnahmen. Es gibt nur Ausnahmen für Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Hier kann man sich natürlich nun auch trefflich drüber streiten, ob hier die Eintragung in den Fahrzeugpapieren (ein als Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschine Zugmaschine kann und darf man ja u.U. auch außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nutzen) oder die tatsächliche Nutzung (eine normale Zugmaschine kann man ja auch Land- oder Forstwirtschaftlich nutzen) ausschlaggebend ist. Mir ist aus Reihen des Unimog-Club Gaggenau e.V (mit über 5.000 Mitgliedern noch nichts zu Ohren gekommen, dass es hier Bußgelder gegeben hätte.
Gruß,
Michael
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|