Hallo Marcus,
also aufgrund des MPG kann man diese Festlegung nicht treffen, da das MPG kein "AED-Anwendergesetz" ist und auch hier keine Reglungen getroffen werden, wie an medezinischen Produkten im Sinne dieses Gesetzes auszubilden oder einzuweisen ist.
Eine eher zutreffende Fundstelle wäre die MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung). Hier wird festgelegt, dass Medizinprodukte nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden dürfen, die dafür die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. In Anlage 1 wird zudem der AED ausdrücklich zu einem Gerät erklärt, der eine Anwenderschulung erforderlich macht.
Der Ansatz muss also anders aufgebaut werden und es wäre zu klären, wer denn eine geeignete Person wäre?
Da es wie bereits festgestellt kein Gesetz oder Verordnung gibt, in welcher die Anwendung von AED geregelt werden, müsste der Hersteller festlegen, welche Personen er für geeignet hält. Dies wird er aber sicherlich nicht tun :-)
Anwendungsbedingt könnte nun die Frage der Haftung herangezogen werden. § 19 StGB regelt die Schuldfähigkeit, nach dem Personen unter 14 Jahren schuldunfähig sind, da sie rechltich gesehen noch Kinder sind. Eine Person, die zur Zeit der Tat mindestens vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist, ist gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Umkehrschluß können Personen die Reife besitzen auch Maßnahmen zu erlernen die lebensrettend sind obwohl sie noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben.
Ich bin kein Jurist, aber so würde ich es herleiten, korrigiert mich wenn ich falsch liege
Grüße
Stefan
"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr
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