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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikSonstiges zurück
ThemaWehrführer/Kommandant/Wehrleiter im Wahlvorstand Europawahl ?10 Beiträge
Autorjürg8en 8s., Trier / RLP555547
Datum24.04.2009 12:23      MSG-Nr: [ 555547 ]5529 x gelesen

Wer hat damit Erfahrung: Kann einer der o.g. Gruppen in den Wahlvorstand berufen werden?
In RLP heißt es zumindest:
Die Berufung erfolgt aufgrund §5 Abs. § des Europawahlgesetzes und §26 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes; das Amt im Wahlvorstand ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des §18 GemO RLP, zu deren Übernahme jeder Bürger verpflichtet ist.
Eine Ablehung ist gemäß §19 GemO nur aus wichtigem Grund möglich...

Das LBKG verlangt nunmal die "Übernahme des Einsatzes" nach Alarmierung. Da das LBKG, so denke ich höherrangig st sollte es doch auch vorrangig sein. Da der Wahlvorstand jedoch immer in ausreichender Besetzung anwesend sein muss (sonst könnte u.U. sogar eine Wahl angefechtet werden) vereinbart sich das doch nicht.

Wie seht Ihr das?



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 24.04.2009 12:23 jürg7en 7s., Trier
 24.04.2009 12:27 Seba7sti7an 7S., Helmstadt-Bargen
 24.04.2009 13:12 ., Bad Hersfeld
 24.04.2009 13:32 Flo 7G., Schondorf
 24.04.2009 14:37 Ludw7ig 7S., Lützelbach-Haingrund
 24.04.2009 15:00 ., Bremervörde
 24.04.2009 14:39 Adol7f H7., Rosenheim
 24.04.2009 15:47 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 24.04.2009 17:12 Pete7r L7., Trochtelfingen
 24.04.2009 18:32 Mich7ael7 W.7, Herchweiler

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