Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ruft ggf. aus Angst vor Kosten keiner mehr Hilfe ?? | 30 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 555693 |
Datum | 25.04.2009 00:46 MSG-Nr: [ 555693 ] | 11358 x gelesen |
Mahlzeit!
Geschrieben von Peter LieffertzUnd noch im Anschluss das für HH:
§ 25 b
Kostenersatz
(1) Die durch den Einsatz der Feuerwehr (Berufsfeuerwehr und Freiwillige Feuerwehren) entstandenen Kosten, Auslagen und Aufwendungen sind zu erstatten
von dem Verursacher, wenn er den Gefahren- oder Schadenszustand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
kann man das für einen Gebührenbescheid für "Katze im Fenster" verwenden?
nein, aber du liegst nur knapp daneben:
2. von dem Fahrzeughalter, unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
Wie bereits ausgeführt wurde, fällt das Halten einer Katze i.d.R. unter die "sonstigen Fälle der Gefährungshaftung".
Gruß,
Henning
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| 24.04.2009 11:50 |
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Rolf7 Z.7, Waldshut Tiengen |
| 24.04.2009 12:31 |
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Dani7el 7W., Schwäbisch Gmünd |
| 24.04.2009 16:14 |
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Bach7 R.7, Weitolshausen |
| 24.04.2009 12:37 |
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., Westerwald | |