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RubrikSonstiges zurück
Thema§70 StVZO7 Beiträge
AutorDenn8is 8R., Bad Hersfeld / Hessen555923
Datum27.04.2009 13:15      MSG-Nr: [ 555923 ]5842 x gelesen

§70 Straßenverkehrszulassungsordnung

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

Hab ich das jetzt richtig verstanden dass unter den o.g. Vorraussetzungen die Feuerwehr auch von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung befreit ist oder hab ich da was aus dem Zusammenhang gerissen bzw. falsch oder überlesen?

Könnte ich jetzt also z.B. im Einsatz mit einem nicht zugelassenem Feuerwehrfahrzeug fahren, solange die Signalanlage ordnungsgemäß angebracht ist?



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 27.04.2009 12:57 Lutz7 R.7, Weener US-Signalanlagen
 27.04.2009 13:15 Denn7is 7R., Bad Hersfeld
 27.04.2009 13:27 ., Neuburg
 27.04.2009 13:33 ., Appen
 27.04.2009 17:46 Sven7 R.7, Cuxhaven
 27.04.2009 18:02 Günt7her7 S.7, Mayen
 27.04.2009 18:43 Sven7 R.7, Cuxhaven
 27.04.2009 18:25 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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