Geschrieben von ---Frank M.---
Meiner Meinung nach so pauschal einfach falsch, auch wenn ich der gleichen Meinung bin, dass man nicht alles wortwörtlich anwenden kann.
Ich will mal nur auf das pauschal eingehen: Nicht meine Sichtweise ist pauschal. Die Vorgehensweise, die GarVO einfach 1 zu 1 auf Fahrzeughallen anzuwenden, ist pauschal. Mein Vorschlag ist eine zielorientierte Bewertung. Und das ist speziell. Sehr speziell sogar.
Geschrieben von ---Frank M.---
Würde es nur um Garagen von Einkaufszenten oder Bürogebäuden gehen, dann würde beispielsweise §7 "Arbeitsgruben" gar nicht benötigt.
Also wirklich. Da hast Du mal einen speziellen Paragrafen rausgesucht. Die Vorschriften zu Arbeitsgruben in Garagen stammen aus Zeiten, zu denen in Garagen noch Arbeitsgruben (und Wachplätze und andere hübsche Dinge) eingerichtet wurden. Weil man viel Geld hatte, z.B. ... das macht heute keiner mehr. Der Passus steht aber bestimmt nicht deswegen drin, weil der Ersteller der Garagenverordnung sich gedacht hat: Uuups, wir brauchen da eine Regelung, vielleicht müssen wir mal eine Fahrzeughalle mit Arbeitsgrube nach der GarVO beurteilen.
Schaut Euch doch bitte mal die anderen Paragrafen an: Zu- und Abfahrten, Rampen, Verkehrsflächen, Sicherheitsbeleuchtung, Lüftung. Das alles hat man in Fahrzeughallen nicht. Und man braucht es auch nicht. Man braucht so etwas in Garagen von Einkaufszentren, Bürogebäuden etc. - und dafür ist die GarVO gemacht.
Geschrieben von Frank M.
Aber wie reagiert denn ein BST wenn er zu einer Brandschau in einer LKW Werkstatt ausfährt und dann in offenen Regalen eine vielzahl an Betriebsstoffen gelagert ist.
Er reagiert so, wie er bei einer Fahrzeughalle der Feuerwehr auch reagiert. Er schaut als Erstes mal in die Baugenehmigung. Und ich wette, dass die überwältigende Zahl der Baugenehmigungen für Fahrzeughallen der Feuerwehr und auch für LkW-Werkstätten die GarVO nicht als Rechtsgrundlage nennt. Und das ist auch gut so. Denn eine Lkw-Werkstatt ist ebenfalls keine Garage, eine Werkstatt (da wird es noch deutlicher) dient nämlich nicht zum abstellen von Fahrzeugen, sondern zu deren Reparatur. Bei mir lernen die BST das jedenfalls nicht, Lkw-Werkstätten nach GarVO zu beurteilen. Dass dort keine Betriebsstoffe gelagert werden dürfen, resultiert viel mehr aus arbeitsschutzrechtlichen (Neben-) Bestimmungen (BetriebssicherheitsVO/TRbF/TRG) zum Brandschutz.
Bei der Fahrzeughalle der Feuerwehr würde ich im Übrigen ähnlich argumentieren: Die Fahrzeughalle dient nicht zum Abstellen von Fahrzeugen i.S. von § 2 (8) BauO NRW, sondern zum ständigen Vorhalten und Bereitstellen von einsatzbereiten Fahrzeugen, Geräten, Betriebsstoffen (und manchmal auch Schutzausrüstungen) für Einsätze der Feuerwehr. Vielleicht ist es aus genau diesen Gründen auch geboten, Betriebsstoffe und brennbare Materialien dort neben den Fahrzeugen zu lagern. Vielleicht ergibt sich auch aus anderen Vorschriften (s.o.), dass bestimmte Materialien besser in abgetrennten Räumen gelagert werden.
Und spinnt das sonst mal weiter: Was mache ich denn bspw. mit einer Schreinerei? Von 9 bis 5 wird die als Industriebau bewertet, nach Feierabend und am Wochenende ist die Bewertung nach GarVO erforderlich, weil dann die Firmenwagen untergestellt werden? Alternativ untersage ich das unterstellen von Firmenwagen?
Nein, ich bleibe dabei: Die GarVO ist auf solche Fälle nicht anwendbar. Ihre Anwendung führt auch nicht zu einer evtl. beabsichtigten Anhebung des brandschutztechnischen Niveaus. Da gibt es passendere Vorschriften, um die Entfernung von brennbaren oder gefährlichen Materialien aus der Fahrzeughalle zu begründen.
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