Moin zusammen,
ich stecke gerade in der Vorbereitung meines nächsten Unterrichts "Rechte und Pflichten" und will versuchen, das o.g. Thema da einzuarbeiten.
In 2007 gab es dieses wunderschöne Urteil des OVG NRW, das eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehren begründet sah. Fragen hierzu nach NRW: Habt ihr inzwischen ein neues Gesetz, irgendeine Verordnung, die das wieder gekippt hat - oder habt ihr nun Saug-Wasch-Fahrzeuge in RAL 3000? Oder macht ihr weiter wie gehabt, in der Hoffnung, dass nie einer auf einer nicht-ganz-fachmännisch beseitigten Spur ausrutscht und auch noch weiß, wen er dafür belangen kann?
Nun - ich komme nicht aus NRW. Wurde denn andernorts schon mal eine solche Zuständigkeit der Feuerwehr gesehen? Urteile bekannt? Denn falls nein, würde ich die Lage nun so sehen:
1) Ölspur mit Gewässer-/Umweltgefährdung (die Soße läuft die Böschung runter oder in Entwässerungen):
Eigene Zuständigkeit der Feuerwehr (Umweltschutz aus dem jew. FW-Gesetz), somit auch eigene Kostentragung sofern man keinen Verursacher hat. Weiterhin hat der EL der Feuerwehr die Verantwortung für eine ordentliche Arbeit, ggf. Fachbehörden und -unternehmen hinzuziehen.
Am besten die ganze Geschichte am Ende der Unteren Wasserbehörde übergeben ;o)
2) Ölspur "nur" mit Rutschgefahr, z.B. auf der Autobahn:
Keine Zuständigkeit der Feuerwehr für die Beseitigung der Rutschgefahr (und auch in der Regel keine technische Möglichkeit). In Eilzuständigkeit die Spur sperren, absichern, auf Polizei oder Straßenbaulastträger warten. Wenn die Polizei uns streuen lassen möchte: Amtshilfe. Am Ende der Hinweis, dass wir das nicht fachmännisch reinigen können und sie nun eigentlich genauso weit wie vorher sind und uns noch das Bindemittel erstatten dürfen. Keine Freigabe von irgendwas durch uns.
Hat schon mal jemand in der Praxis versucht, solch ein Amtshilfeersuchen mit Hinweis auf die Autobahnmeisterei abzulehnen? Die könnten schließlich in der Regel mit wesentlich geringerem (finanziellen) Aufwand tätig werden, weil "eh da".
3) Ölspur "nur" mit Rutschgefahr im gemeindlichen Aufgabenbereich:
Generelle Zuweisung an die Feuerwehr möglich, wenn auch nicht nett und bei Ehrenamtlichen "politisch inkorrekt". Brief an der Bürgermeister mit Hinweis auf die technischen Widrigkeiten sollte selbigen veranlassen, seinen Bauhof aufzurüsten oder eine Fachfirma vorzuziehen.
Anmerkung zu irgendwas? Rechtlich gegenteilige Auffassungen? Vorschläge für die praktische Umsetzung? Ich will jeder Führungskraft eine saubere Entscheidung ermöglichen, ohne dass sie Jura studiert haben muss - andererseits auch keine unnötigen Differenzen mit der Polizei oder sonstwem aufwerfen.
Zusatzfrage: Die vielerorts übliche Praxis "Draufschmeißen und Liegenlassen" ist ja im Grunde Blödsinn: Wenn noch genug zum Binden da ist, belasse ich die wassergefährdende Substanz (dann eben mit Granulat vermischt) in der Umwelt, das ist nicht Sinn der Sache.
Und bei festgefahrenen Spuren, bei denen nichts mehr zum Abbinden da ist, wird gern das "Abstumpfen der Fahrbahn" angeführt. Bindemittel ist aber seinerseits (je nach Typ) selbst rutschig wie Hölle. Hat da mal jemand was wissenschaftlich-fundiertes dazu? Sind Fälle bekannt, in denen jemand auf dem Bindemittel rutschte, und das gerichtlich überprüfen ließ? Im Grunde verunreinige ich die Straße ja, wenn ich da was draufwerfe und nicht wegfege...
Danke vorab, Gruß in die Runde!
Sebastian
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