Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Hallo,
Geschrieben von Sebastian WeißIn 2007 gab es dieses wunderschöne Urteil des OVG NRW, das eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehren begründet sah.
Dieses Urteil fand ich damals schon falsch.
Geschrieben von Sebastian WeißÖlspur mit Gewässer-/Umweltgefährdung (die Soße läuft die Böschung runter oder in Entwässerungen):
Eigene Zuständigkeit der Feuerwehr
Nein, für alle Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit Wassergefährdung (Flüsse, Bäche, Häfen, Kanalisation, ...) gibt es originäre Zuständigkeiten außerhalb der Feuerwehr.
Über das neue HBKG ist allerdings die Eilzuständigkeit der Feuerwehr bei Gefahr im Verzug explizit geregelt worden (war aber auch vorher schon klar), soll heißen, wenn die eigentlich zuständige Stelle nicht oder nicht rechtzeitig eingreifen kann, dann muss die Feuerwehr Erstmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen.
Geschrieben von Sebastian WeißAm besten die ganze Geschichte am Ende der Unteren Wasserbehörde übergeben
Korrekt --> allgemeine originäre Zuständigkeit bei Zwischenfällen mit wassergefährdenden Stoffen, darüber hinaus sind ggf. noch die jeweiligen Zustandsstörer mit im Boot: Stadtentwässerung, Wasser- und Schifffahrtsamt, Hafenbehörde, Straßenbaulastträger, ...
Geschrieben von Sebastian WeißÖlspur ...
Zuständigkeit geregelt über § 15 Hessisches Straßengesetz: Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast - in Ortsdurchfahrten die Gemeinde - die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Dies gilt auch für Bundesstraßen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Geschrieben von Sebastian WeißVorschläge für die praktische Umsetzung?
Im Einvernehmen mit allen zuständigen Stellen auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben die Verfahrensweisen klären. Autobahn- und Straßenmeistereien haben eigentlich immer einen Notfalldienst, damit sind die Straßen außerhalb der Gemeindegrenzen schon mal abgedeckt.
Innerhalb der Gemeinde müssen sich die Beteiligten (Fw, Straßenreinigung, Straßenbauamt, ...) an einen Tisch setzen und eine Regelung finden: Wer macht was, wann, wie.
Optionen:
komplette Vergabe an privaten Dienstleister,
Straßenreinigung installiert Notdienst,
Straßenreiningung übernimmt nur während üblicher Dienstzeiten, ansonsten Fw,
Feuerwehr übernimmt komplett (dann muss auch die Ausstattung her),
Kostenträger immer Straßenbauamt (Zustandsstörer),
...
Hier ist eigentlich alles denkbar, nur muss die Gemeinde das im Vorfeld regeln.
Geschrieben von Sebastian WeißIm Grunde verunreinige ich die Straße ja, wenn ich da was draufwerfe und nicht wegfege...
Deshalb immer Warnschilder aufstellen und stehen lassen, wenn die Einsatzstelle nicht unmittelbar an die zuständige Stelle übergeben werden kann.
Gruß
Markus Groß
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