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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPrivatperson zum Fahren eines Einsatzfahrzeugs heranziehen?28 Beiträge
AutorStef8an 8R., Garnsdorf / Sachsen605881
Datum29.01.2010 12:40      MSG-Nr: [ 605881 ]10194 x gelesen

Hallo, ist es erlaubt, eine Privatperson zum Fahren eines Löschfahrzeuges heranzuziehen?

Anbei nochmal die relevante Gesetzesstelle.

Es sollen 2 Fälle gegeben sein:

1. Jemand aus der Nachbarschaft, von dem man 100% weiß das er die nötigen Führerscheinklassen besitzt.


2. Jemand von der Straße der auf nachfrage angibt, die entsprechenden Klassen zu haben.


Und was ist, wenn man ein FF Mitglied mit dabei hat, was den entsprechenden Führerschein besitzt, aber noch kein Maschinist ist und auch keine Einweisung auf dem Fahrzeug hat. Der Führerschein wurde ca. 1/2 Jahr vorher gemacht.



Wie sieht es dann aus wenn was passiert? Zahlt die Versicherung was? Oder hätte man sich einfach melden müssen das man nicht ausrücken kann.

Desweiteren wer hat dann die Verantwortung wenn etwas passiert? Der Gruppenführer, der die Person rangezogen hat, oder der Maschinist der gar keiner ist.

Ich gehe davon aus das mit SoSi gefahren wird.







§ 54 Hilfeleistungspflicht
(1) Bei Katastrophen, Bränden oder Unglücksfällen sind natürliche und juristische Personen zur
Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies
1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen,
2. zur Katastrophenbekämpfung oder
3. zur dringlichen vorläufigen Beseitigung von Katastrophenschäden erforderlich ist und sie von
der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, der
Technischen Einsatzleitung oder einer von ihr beauftragten Person dazu herangezogen
werden.

(2) Zur Hilfeleistung dürfen nur Personen herangezogen werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben. Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen zur
Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. Die Hilfeleistung darf nur
verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung
anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde.

(3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur
Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur
Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung
zu stellen. Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die
gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen.

(4) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der
Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, werden für die Dauer ihrer Hilfe-
Leistung im Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Gebiet sie Hilfe leisten.


MfG

(Dies ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner FF)

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 29.01.2010 12:40 Stef7an 7R., Garnsdorf
 29.01.2010 12:54 Gerh7ard7 P.7, Stuttgart
 29.01.2010 12:56 Matt7hia7s O7., Waldems
 29.01.2010 13:49 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 29.01.2010 14:06 Matt7hia7s O7., Waldems
 29.01.2010 14:13 Oliv7er 7M., München
 29.01.2010 14:57 Oliv7er 7M., München
 29.01.2010 21:21 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 29.01.2010 21:31 Oliv7er 7M., München
 29.01.2010 21:33 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.01.2010 22:04 ., Westerwald
 29.01.2010 23:09 Oliv7er 7M., München
 29.01.2010 23:16 Mark7us 7W., Schwäbisch Gmünd
 29.01.2010 23:55 Oliv7er 7M., München
 30.01.2010 00:02 ., Dortmund
 30.01.2010 00:04 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf
 30.01.2010 08:07 Lars7 H.7, Havetoftloit
 29.01.2010 23:25 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.01.2010 23:40 ., Dortmund
 29.01.2010 17:12 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 29.01.2010 17:47 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.01.2010 22:04 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
 29.01.2010 22:07 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 29.01.2010 21:27 Oliv7er 7M., München
 29.01.2010 14:17 Oliv7er 7M., München
 29.01.2010 15:16 Math7ias7 S.7, Niederau
 29.01.2010 22:29 Katj7a R7., Köln
 29.01.2010 23:20 Henn7ing7 K.7, Dortmund

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