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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Reservefahrzeuge (war: Privatperson zum Fahren eines Einsatzfahrzeugs | 1 Beitrag | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 605940 | ||
Datum | 29.01.2010 15:05 MSG-Nr: [ 605940 ] | 3479 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von Oliver Meisenberg § 35 (1) GUV-V D 29 "Fahrzeuge": "Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen, [...] die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben." Was übrigens auch für Reservefahrzeuge interessante Fragen aufwirft! Sei es beim FF'ler, der bei der Alarmierung ein 'fremdes' Fahrzeug in der Fahrzeughalle vorfindet (auch das Fahrzeug der Nachbar-Einheit ist im Zweifelsfall 'fremd' in diesem Sinne!) aber auch für den Hauptamtlichen, der nachts um drei als Wassetrupp vom LF springt und schnell einen Abrollbehälter zur E-Stelle fahren muss "ach übrigens, wir haben im Augenblick das WLF von $Nachbarwache!". Wieviel "Überlappungszeit" (in der das reguläre Fahrzeug für die Einsatzbereitschaft vorhanden ist und das Reservefahrzeug für die Einweisungen bereit steht) braucht man als FF für die notwendigen Einweisungen? Spontan würde ich sagen, mindestens zwei Abende oder einen Samstag, an dem man wenigstens einen Grundstock an Fahrern einweist (dann darf halt nicht jeder fahren, der das eigene Auto fahren darf). Oder nimmt der GF die Einweisung erst im Alarmfall vor (da ist Blaulicht, rechts ist Gas, und jetzt aber los!!)? Wird bei der BF wirklich bei jedem Fahrzeugtausch die komplette Wachbesatzung unterwiesen? (ja, typenreine Fuhrparks haben da erhebliche Vorteile!) Gruß, Henning (der auch schonmal nachts um drei das Feststellbremsventil im Reservefahrzeug gesucht hat...) (und der auch schonmal zu ähnlicher Uhrzeit vom gegenüber sitzenden WTF gefragt wurde "sagmal, das ist doch garnicht unser Auto, oder?") | ||||
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