Rubrik | Ausbildung |
zurück
|
Thema | NRW - wer darf zum RettSan ausbilden? | 35 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 640592 |
Datum | 18.08.2010 16:56 MSG-Nr: [ 640592 ] | 11410 x gelesen |
Infos: | 16.08.10 NRW: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer (RettAPO)
|
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Geschrieben von Stefan Jurgahnwird aber ein RettSAN nicht gern hören ;-)
Mag sein. Ein böser Mensch aus meinem Umfeld sagte mal ein RS und ein angelernter Hilfsarbeiter am Bau wären hinsichtlich der Qualifizierungsdauer und der Zugangsvoraussetzungen nicht weit voneinander entfernt. Der größte Unterschied bestünde beim Lohn - der ist beim oftmals Bau höher.
Mag zwar deswegen einen großen Aufschrei geben, ist aber mE trotz Apfel/Birnen-Vergleich sicherlich einige Sekunden des Nachdenkens wert.
MkG
Marc
| Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... |
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|