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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaAusschreibungsinhalte, Angabe von Leitfabrikaten war: BAI2 Beiträge
AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW643082
Datum03.09.2010 09:41      MSG-Nr: [ 643082 ]4095 x gelesen

Geschrieben von Christi@n PannierD.h. die Angaben über Produkt- bzw. Herstellerbezeichnungen in einer Ausschreibung sind keineswegs - wie von dir behauptet - zulässig, sondern dürfen nur in wenigen Ausnahmefällen erfolgen.

Das gilt so m.E. nur für die OHNE den Zusatz. Und die Vorgabe von einzelnen Produkten ist an strenge Maßstäbe gerichtet. Ein gutes Beispiel zwischen "Wahn" (einzelner Verwaltungsstellen oder fachlich unkundiger Dienstleister) bzw. Wirklichkeit (z.B. der Ausbildungs- und Einweisungserfordernisse sind alle die Geräte, die eine entsprechende Schulung und Einweisung zwingend erforderlich machen oder zu deren Unterhalt spezielle Geräte erforderlich sind.
Entsprechend geben wir natürlich - nach einer in längeren Abständen erfolgenden Grundsatzentscheidung mit Beprobung und ggf. auch Ausschreibung) direkt bei Fahrzeugbeschaffungen als Produkt z.B. konkret vor
- Atemschutzgeräte
- Defibrillatoren
- Beatmungsgeräte
- aber auch schon mal Funkgeräte mit Sekundärzubehör (wie Helmsprechgarnituren, FMS-Kurztext-/Navi-Lösungen) - soweit wir wissen, dass es keine Alternativen dazu gibt

Darüber hinaus ist es m.E. sehr wohl zulässig, zur Vermeidung von detaillierten Vorgaben, Produkte anzugeben, die das können - und mit dem Zusatz oder gleichwertig dann aber auch entsprechend andere zuzulassen.
Wäre das anders, würde z.B. die Beschreibung eines Stromerzeugers in einem Ausschreibungstext schon mal etliche Seiten lang werden können und selbst ein Hohlstrahlrohr (von dem erwartet werden muss, dass die Mannschaft damit blind umgehen kann bräuchte ohne diesen Zusatz eine längere Beschreibung mit z.B.
- Größe
- Gewicht
- Einstellorgane, deren Bedienrichtung und -wege, Gängigkeit, ..
- Strahlbild bzw. -formen
usw.)


Geschrieben von Christi@n PannierGeschrieben von Lothar Reichenecker
Die Frage, ob man einzelne oder mehrere oder hypotetisch alle Geräte und Ausführungen mit Herstellerbezeichnungen hinterlegen darf, konnte niemand definitiv und schlüssig bestätigen aber auch nicht verneinen. Der einzige "Tip" war halt, es mit "oder gleichwertig" abzusichern.

Wie gesagt und oben zitiert: Es ist nicht zulässig.


Sehe ich anders - und wurde bisher bei den beiden von mir bestrittenen (und gewonnenen!) Vergabeverfahren auch nie beanstandet!


Geschrieben von Christi@n PannierIch würde im Zweifel diese wenigen Dinge aus der Ausschreibung herausnehmen und in einer separaten Ausschreibung beschaffen.

1. Christian, das ist nun eindeutig so pauschal unzutreffend und sogar unzulässig! Das wäre nämlich eine grundsätzlich nicht gestattete Splittung des Auftrages mit dem Ziel Schwellenwerte zu unterlaufen!
Es gilt immer der Gesamtwert des Auftrags - und die Herausnahme von Teilen und die getrennte Vergabe ist zwar über Losbildung zulässig, allerdings müssen dann die Lose, auch wenn die einzeln (!) unter dem Schwellenwert liegen trotzdem EU-weit ausgeschrieben werden und es gilt das gleiche Recht!

Ausnahmen:
a) Vgl. VgV § 2 Nr. 7, der Gesamtwert aller addierten Lose ist unter 20 % des Gesamtwertes aller Lose.
Beispiel: Es sollen für ein HLF fünf Lose (Fahrgestell, Aufbau, Beladung mit Ausnahme der Wärmebildkamera und WBK, 4 Atemschutzgeräte) in einem geschätzten Gesamtwert von 400.000 EUR ausgeschrieben werden, die Schätzungen für die Beladung liegen bei 65.000 Euro, die WBK bei 4.000 Euro, Atemschutzgeräte bei 15.000. 3 der Lose liegen unter 80.000 Euro, deren Gesamtwert aber 84.000 oder 21 % aller Lose. (Läge der Beladungswert dagegen bei 60.000 Euro, der Rest gleich, läge man mit 19,75 % knapp darunter.)
Im ersten Fall muss daher m.E. mindestens die Beladung ebenfalls EU-weit ausgeschrieben werden.
Das Beispiel zeigt aber auch, wie schnell man sich da verrechnen kann - von Fehlern in der Schätzung mal ganz abgesehen.

b) Jemand kauft sowieso bestimmte Ausrüstungsgegenstände unabhängig von einer Fahrzeugbeschaffung z.B. für ein Lager umfassend Ausrüstung, aus dem Fahrzeuge bestückt werden. Das trifft jedoch für kaum eine FF so zu.


2. Wenn man sowas macht, weil man z.B. über die Lagerbeschaffung Hohlstrahlrohre, Funkgeräte, Atemschutzgeräte kauft, dann ist darauf zu achten, dass die entsprechenden Produkte trotzdem im Ausschreibungstext genannt werden, dies ist umso wichtiger je "besonderer" die Teile sind (also z.B. L-PA statt normale PA; größere/andere Strahlrohre usw.), weil das sonst spätestens bei der Anlieferung der beizustellenden Dinge beim Aufbauer ein böses Erwachen - und hohe Mehrkosten bringen kann!


Grundsätzlich zu Leitfabrikaten vgl. hier 7.7, S. 17
http://www.kommunale-verwaltung.sachsen.de/download/Kommunale_Verwaltung/leifaden_vergabe_oeffentliche_auftraege_4.pdf
"Die Angabe eines Leitfabrikats o. ä. kann erforderlich sein, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist oder ein legitimes Interesse des Auftraggebers an dieser Vorgabe besteht. Legitime Gründe können technische Zwänge, gestalterische Ziele oder die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Wartung sowie Kosten sein."

(Ja, ich weiß, dass Vergabegerichte da in etlichen Fällen höchst unterschiedlich entscheiden, das geht dann aber häufig z.B. um Ziegel- oder Leuchtenvorgaben im Bereich VOB.)


Man sollte also wissen
- was man tut, bzw. haben will
- warum man das will -
und wie man das am besten auch in 6 Monaten noch sauber begründen kann.
Nur dann hat man die Chance, Rügen abwehren zu können bzw. ein Nachprüfungsverfahren erfolgreich zu überstehen!

Landen wir wieder beim Thema: Die meisten wissen nicht, was sie eigentlich tun, warum sie genau das so haben wollen - und haben keinen Schimmer, welche Probleme das bereiten kann, weils ja bisher immer gut gegangen ist....)


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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