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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaAufgaben der FW, nach Landesgesetz; war: Feuerwehr als Ladearbeiter4 Beiträge
AutorThob8ias8 S.8, Dortmund / NRW643461
Datum06.09.2010 21:21      MSG-Nr: [ 643461 ]3491 x gelesen

Geschrieben von Daniel SchillingUnd was ist mit dem Grundsatz der Feuerwehr????

RETTEN, LÖSCHEN, BERGEN, SCHÜTZEN

retten: Die Feuerwehr rettet Menschen und Tiere.

löschen: Die Feuerwehr löscht Brände aller Art.

bergen: Von der Feuerwehr werden Sachen, aber auch tote Personen geborgen..

schützen: Die Feuerwehr schützt Umwelt und Menschen.

Hat dieser Leitsatz keine Bedeutung mehr????


Nach der Diskussion zum Thema Feuerwehr als Ladearbeiter mit dem 12 Stundeneinsatz und den verschiedenen Meinungen dazu, (ich sehe es aus dem vorherigen Theard auch, dass dies kein Feuerwehreinsatz mehr war, die lange Einsatzzeit nicht gerechtfertigt war) frage ich mich, wie es in den Bundesländern allgemein mit den Aufgaben der Feuerwehr aus den Landes-Feuerwehr-Gesetzen aussieht.

Für NRW habe ich folgendes gelernt und verinnerlicht

Aufgaben der Feuerwehr nach §1 FSHG
1. Bekämpfung von Schadenfeuern,
2. Hilfeleistung bei Unglücksfällen,
3. Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Ereignissen verursacht werden.
Dies sind die originären Pflichtaufgaben.

Dazu kommen noch weitere Aufgaben, die die Feuerwehren aufgrund des FSHG und anderer Rechtsgrundlagen wahrnemen können.
-Mitwirkung bei der Abwehr von Großschadensereignissen;
-Mitwirkung im Rettungsdienst gemäß Rettungsgesetz;
-Tätigkeiten in Amtshilfe;
-Durchführung von kostenpflichtigen Einsätzen gemäß § 41 Abs. 4 FSHG.

Die originären Aufgaben sind definiert.
Schadenfeuer: selbständig fortschreitendes, unkontrolliertes Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.

Unglücksfall: mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretendes Ereigniss, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen birgt oder zu bringen droht.

Öffentlicher Notstand: konkrete Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Menschen oder zahlreiche Sachen von insgesamt hohem Wert oder eine die Allgemeinheit betreffende Notlage.

Ausserdem können noch auf Grundlage des § 631 des BGB ein Werkvertrag geschlossen werden der die Feuerwehr tätig werden lassen kann.

Ansonsten habe ich immer zu höhren bekommen, das gerade für die Bergung und Aufräumarbeiten der Leitsatz "Privat vor Staat" berücksichtigt werden soll.

Wie sieht es für die anderen Bundesländer aus?

Habe ich für NRW etwas vergessen?

Das würde mich mal sehr interessieren ob die Feuerwehren in den anderen Bundesländern eine andere Grundlage/ andere Voraussetzungen für das tätig werden im Einsatzfall haben, weniger ode rmehr Aufgaben übernehmen sollen/ müssen.

Grüße
Thobias



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 05.09.2010 23:39 Dani7el 7S., Preetz Feuerwehr als Ladearbeiter - war: Feuerwehrfrau gekündigt ...
 06.09.2010 21:21 ., Dortmund
 06.09.2010 23:05 Stef7fen7 H.7, Esens
 06.09.2010 23:14 Chri7sti7an 7F., Wernau
 07.09.2010 11:03 Stef7an 7B., Alpen/Aachen

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