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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Mindestausbildungsstunden, war: Der neue Feuerwehr-Führerschein | 4 Beiträge | ||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 646192 | ||
Datum | 24.09.2010 10:01 MSG-Nr: [ 646192 ] | 3447 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning Koch
Das sind nur die "besonderen Ausbildungsstunden" und noch längst nicht alles an Grund- bzw. praktischer Ausbildung die verlangt wird, vgl. § 5 (1) FahrschAusbO! Die besonderen Ausbildungsfahrten dürfen i.d.R. erst begonnen werden, wenn die Grundausbildung abgeschlossen ist. Die Praktische Ausbildung muss auf die Theorie aufbauen und mit dieser verzahnt sein, neben den reinen Fahrstunden ist auch am Fahrzeug praktisch auszubilden. (Vgl. FahrschAusbO § 5 (3) und (5)) Es ist ein Ausbildungsplan zu erstellen (11). Sehr interessant für die von mir vorgetragenen Bedenken in Bezug auf die regelrechte Absolvierung des Fw-Fü-Scheins ist in der Diskussion um die von anderen nicht gesehene Verantwortung des Ausbilder übrigens m.E. der in der o.a. VO ausdrückliche Verweis im § 5 auf die BESONDERE Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 der VO. http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fahrschausbo.php?par=6 Der Fahrlehrer haftet m.E. damit mit seiner Unterschrift für die erfolgreiche Ausbildung. Kommt es hier zu nachweisbaren Versäumnissen kann ihm z.B. die Entzug der Fahrschulerlaubnis blühen... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | ||||
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