Rubrik | Atemschutz |
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Thema | Atemschutzstrecke | 20 Beiträge |
Autor | Gunn8ar 8F., Altefähr / M-V | 656520 |
Datum | 02.12.2010 10:21 MSG-Nr: [ 656520 ] | 8886 x gelesen |
Liebe KameradInnen, betreffs der Teilnahmepflicht an der Belastungsübung in der Atemschutzstrecke wird immer wieder die These vertreten, diese könne im Fall von Realeinsätzen oder Übungen im Brandübungshaus entfallen (übrigens in den verschiedensten FW's).
In der FwDv 7 findet sich hierzu folgende Aussage:
"Atemschutzgeräteträger müssen darüber hinaus jährlich mindestens
• eine Belastungsübung nach Anlage 4, Abschnitt 2.1.2.2 in einer AtemschutzÜbungsanlage
und
• eine Einsatzübung innerhalb einer taktischen Einheit unter Atemschutz durchführen. Die
Einsatzübung kann bei Einsatzkräften entfallen, die in entsprechender Art und Umfang
unter Atemschutz im Einsatz waren.
Wer die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten ableistet, darf grundsätzlich
bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr die Funktion eines
Atemschutzgeräteträgers wahrnehmen."
Daraus geht m.E. eindeutig hervor, dass durch einen Realeinsatz oder den Besuch des Brandübungshauses nicht die Belastungsübung entfallen kann. Lediglich die Einsatzübung könnte dadurch abgegolten werden. Das ist m.E. auch logisch, denn bei der Belastungsübung geht es um eine Überprüfung, ob ich mit einer bestimmten Menge Luftvorrat eine fest definierte Arbeit (Endlosleiter etc.) und eine definierte Strecke unter einem künstlich erzeugten Stress (Dunkelheit, enge Kriechstrecke, Röhre etc.) bewältige. Diese Bedingungen sind aber nicht bei Übungen im Brandübungshaus oder im Realeinsatz von vornherein und vergleichbar gegeben.
Wie seht Ihr dieses Problem? Für fachlich weiterhelfende Beiträge bin ich dankbar, auch wenn ich jetzt nicht noch einmal geprüft habe, ob dieses Problem schon einmal im Forum verhandelt wurde.
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| 02.12.2010 10:21 |
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Gunn7ar 7F., Altefähr | |