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Rubrik | ABC-Gefahren | zurück | ||
Thema | Funktionskontrolle und Systemkontrolle bei tragbaren Gaswarngeräten | 4 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8B., Hagen / NRW | 659016 | ||
Datum | 21.12.2010 12:22 MSG-Nr: [ 659016 ] | 7435 x gelesen | ||
Rechtliche Grundlagen (zentrale Forderung der Betriebssicherheitsverordnung): Arbeitsmittel müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Sie sind so bereitzustellen und zu benutzen, dass Gefährdungen für Beschäftigte durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen vermieden werden. Dabei hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel vor der Benutzung auf Mängel überprüft werden und während der Benutzungszeit, soweit möglich, Mängelfreiheit gewährleistet ist. Die beiden Berufsgenossenschaftlichen Informationen „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz“ (Merkblatt T 023/BGI 518) und „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff“ (Merkblatt T 021/BGI 836) fordern Sichtkontrolle und Anzeigetest mit Aufgabe geeigneter Prüfgase vor jeder Arbeitsschicht. Die Kontrolle muss so zeitnah vor dem Einsatz erfolgen, dass in dem dazwischenliegenden Zeitintervall der Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden kann. Setzt man diese Aussage streng genommen in die Praxis um, müsste vor "Dienstantritt" für jedes tragbare Messgerät eine Sichtkontrolle und ein Anzeigetest mit Aufgabe geeigneter Prüfgase durch unterwiesene Personen erfolgen. Für die Kräfte der BF unter Umständen eine lösbare Aufgabe, für die FF aber nicht umsetzbar! Eine zusätzlich problembehaftete Aussage ist die "Systemkontrolle" die jährlich durchzuführen ist. Knackpunkt zur Aussage der Systemkontrolle ist die Bemerkung "Die Kontrolle erfolgt durch eine befähigte Person". Ein Gespräch mit unserem Messgerätehersteller hat ergeben, das die Gerätewarte nach Besuch eines Gerätewartseminars nur die Arbeiten für "Qualifiziertes Fachpersonal" ausführen dürfen. Eine Systemkontrolle durch eine befähigte Person ist somit nach meiner Ansicht nur durch den Hersteller oder andere geeignete Stellen durchführbar. Problemstellung: Die Betriebssicherheitsverordnung ist nach meiner Ansicht bindend, die Merkblätter T021 und T023 konkretisieren die Aussagen der Betriebssicherheitsverordnung. Der Hersteller unserer tragbaren Messgeräte (Dräger) trifft zu den Angaben der T021 und 023 keine Aussage. Zur Zeit ziehen wir unsere tragbaren Gasmessgeräte im vierteljährlichen Rythmus zur Funktionskontrolle ein. Eine Umsetzung der Sichtkontrolle mit Anzeigetest und der jährlich wiederkehrenden Systemkontrolle ist z.Zt. in der Diskussion. Frage: Wie setzt Ihr in den Standorten (BF und FF) die Überprüfung der tragbaren Gasmessgeräte um? | ||||
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