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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaRechnung über Löschen geklauter Autos1 Beitrag
AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen663730
Datum22.01.2011 09:00      MSG-Nr: [ 663730 ]2843 x gelesen

Moin Ihrs,

Szenario: Auto wird geklaut, nach Nutzung durch Dieb abseits der Straße abgefackelt.
(Alternativ: Während der Nutzung durch den Dieb brennt es aufgrund eines technischen Defekts aus.)
Besteht in diesen Fällen ein Erstattungsanspruch über die Einsatzkosten gegen den Halter?



NBrandSchG:
§26 Kosten

(1) Der Einsatz der Feuerwehren der Gemeinden und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

(2) [andere/freiwillige Leistungen]

(3) [Schiffsbrände]

(4) Gebühren- oder kostenerstattungspflichtig ist

1. derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Verursachungshaftung (§ 6) gelten entsprechend;

Das war ja nun der Dieb was aktives Handeln betrifft, gegebenfalls über das Gefährdungshaftungskonstrukt auch der Halter.

2. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung über Zustandshaftung (§ 7) gelten entsprechend;
Ist das "oder" in diesem Sinne gesamtschuldnerisch zu verstehen, oder ist ein ersatzweiser Rückgriff auf die andere Partei gemeint, wenn eine nicht zu ermitteln ist? Wenn letzteres in beide Richtungen oder gibt es eine Vorrangigkeit, wer zu zahlen hat?
In Anbetracht von Nds.SOG $7 (2) Satz 2 - dieser Teil ohnehin nicht anwendbar?!

3. derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden;
Welches Interesse hat der bisherige Eigentümer am Löschen, wenn er weder das Feuer verursacht noch die tatsächliche Gewalt zum Schadenszeitpunkt innehatte noch die Ausübung dieser durch den Dieb seinem Willen entsprach noch der Einsatzerfolg aufgrund des bereits vorliegenden Totalschadens ihm einen Nutzen beschert?

4. derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst.
nicht zutreffend.


Nds.SOG:
§7 Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen

(1) [Tiere]

(2) Maßnahmen können auch gegen eine Person gerichtet werden, die Eigentümerin oder Eigentümer oder sonst an der Sache berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn die tatsächliche Gewalt ohne den Willen der in Satz 1 genannten Person ausgeübt wird.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

Nach Verlassen eines gestohlenen Fahrzeugs - wer ist oder war in diesem Kontext der Eigentümer? Weiterhin der urspüngliche Eigentümer? Der Dieb, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübte, wenn auch widerrechtlich erlangt? Ist das verlassene Auto überhaupt herrenlos in diesem Sinne oder nach wie vor Eigentum des ursprünglichen Eigentümers, und somit mangels Aufgabe gar nicht auf ihn als letzten Eigentümner zurückzugreifen sondern unter Berücksichtigung von (2) von einem Rückgriff auf ihn abzusehen?


StVG:§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


Ist Abfackeln abseits der Straße ein Betrieb im Sinne der StVO?
Wiki erwähnt u.a. zur Gefährdungshaftung:
Betriebsfremde Gefahren sollen, auch wenn sie durch den Betrieb des Fahrzeugs mitentstanden sind, nach dem Schutzzweck der Norm (normativer Betriebsbegriff) nicht erfasst werden. Deshalb schließt § 7 Abs. 2 StVG die Haftung des Halters für Schäden aus höherer Gewalt aus. Bestandteil der betriebsspezifischen Gefahr sind nach herrschender Meinung (BGHZ 29, 163) hingegen auch Risiken, die von einem ruhenden Fahrzeug ausgehen, das im öffentlichen Verkehrraum auf verkehrsbeeinflussende Weise ruht.
Scheint eher nicht der Fall zu sein, weder wird der Verkehr beeinflusst noch scheint es mir dem Schutzzweck zu entsprechen?


(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.


Ich nehme an, "üblicher", dem Stand der jeweiligen Fahrzeugausrüstung entsprechender Diebstahlschutz ala Abschließen sollte hier ausreichend sein, um ein (Mit)Verschulden des Eigentümers zu verneinen? Demnach wäre also auch über die Gefährdungshaftungsschiene des StVG nichts herzuleiten?
Und noch ein wenig Wortklauberei: Ändert es sich mit Entdeckung der Entwendung? Ab da wäre ja zumindest ein abstraktes Wissen um die Benutzung gegeben beim Halter?



Scheint mir doch eher so, als könnte man hier keine Forderungen stellen? Auf welche Grundlage berufen sich dann die Wehren Kommunen, die in diesen Fällen entsprechende Briefe verschicken?


Gruß,
Thorben



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 22.01.2011 09:00 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS

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