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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Körperverletzung vs. Notkompetenz (war: Notfallmedizin) | 14 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 671451 | ||
Datum | 11.03.2011 16:45 MSG-Nr: [ 671451 ] | 6446 x gelesen | ||
Mahlzeit. Geschrieben von Knut Kobbe Wendet ein Rettungsassistent eine dieser Massnahmen an, begeht er Körperverletzung in besonders schwerem Fall. Er kann sich dann zwar auf §35 StGB und eine vorausgesetzte Weisung des behandelnden Arztes berufen, aber er begeht dennoch eine Straftat. Und das jeden Tag. Kannst du den Zusammenhang der genannten Maßnahmen zu §226(2) StGB näher erläutern (bzw. eine andere Quelle für den erwähnten Tatbestand nennen?), ich sehe da erstmal keinen Zusammenhang. Weiterhin würde mich interessieren, warum §35 StGB überhaupt noch greifen soll, wenn offensichtlich die Bedingungen von §228 nicht vorliegen. neugierige Grüße, Henning | ||||
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