Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Absicherung des Stauendes BAB NW | 23 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW | 675846 |
Datum | 05.04.2011 21:14 MSG-Nr: [ 675846 ] | 10372 x gelesen |
Hallo Forum,
ich habe eine entsprechende Antwort auf meine Frage mittels Suche auf die Schnelle nicht gefunden. Sollte dieses Thema bereits "besprochen" worden sein -> bitte den Link - danke!
Meine Frage:
Wer ist rechtlich für ein sich bildenes Stauende bzw. dessen Absicherung auf einer Autobahn in NW verantwortlich? (auch mit Notzuständigkeit)
Falls ein Unterschied zwischen Teil- und Vollsperrung besteht, bitte dies auch angeben.
Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung müsste die Polizei orginär zuständig sein... oder muss hierzu erst durch das Ersuchen der Amtshilfe dazu "verpflichtet" werden?
Bitte, wenn möglich, Quelle der Vorschrift oder Grundlage, BVG-Urteil etc. angeben.
Ich habe noch die Worte im Kopf "...da seid ihr für verantwortlich... das haben wir bis Düsseldorf abgeklärt"
Nur faktenbasierte Antworten helfen mir weiter ... - danke!
Gruß
Michael
Was den Inhalt meiner Beiträge betrifft, geben diese nur meinen eigenen aktuellen Kenntnisstand und damit resultierend meine eigene, persönliche Meinung wieder. Einige Beiträge sind veraltet, andere müssen im richtigen Kontext des gesamten Themas betrachtet werden. Für fehlerhafte oder verwirrende Darstellung oder Äußerungen, die Fehlinterpretationen zulassen, bitte ich bereits im Voraus um Entschuldigung und bitte ebenfalls mich zeitgemäß darüber zu unterrichten um einen gegebenenfalls erregten Irrtum augenblicklich abstellen zu können.
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| 05.04.2011 21:14 |
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